Anpassung der Bezüge nach dem Kärntner Bezügegesetz 1997
LGBLA_KA_20200129_7Anpassung der Bezüge nach dem Kärntner Bezügegesetz 1997Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 4 Abs. 7 des Kärntner Bezügegesetzes 1997 – K-BG 1997, LGBl. Nr. 130/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 46/2019, wird verordnet:
Ab 1. Jänner 2020 betragen die Bezüge nach § 4 Abs. 1 K-BG 1997 für
Ab 1. Jänner 2020 gebührt den Bürgermeistern der Kärntner Gemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach, nach § 4 Abs. 3 K-BG 1997 ein Bezug in der Höhe von:
in Gemeinden bis 1.000 Einwohnern
3.067,50 Euro,
in Gemeinden mit 1.001 bis 1.500 Einwohnern
3.478,00 Euro,
in Gemeinden mit 1.501 bis 2.000 Einwohnern
3.516,20 Euro,
in Gemeinden mit 2.001 bis 2.500 Einwohnern
3.924,60 Euro,
in Gemeinden mit 2.501 bis 3.000 Einwohnern
3.962,80 Euro,
in Gemeinden mit 3.001 bis 3.500 Einwohnern
4.248,10 Euro,
in Gemeinden mit 3.501 bis 4.000 Einwohnern
4.375,70 Euro,
in Gemeinden mit 4.001 bis 4.500 Einwohnern
4.413,80 Euro,
in Gemeinden mit 4.501 bis 5.000 Einwohnern
4.528,60 Euro,
in Gemeinden mit 5.001 bis 7.000 Einwohnern
4.671,20 Euro,
in Gemeinden mit 7.001 bis 8.000 Einwohnern
4.802,00 Euro,
in Gemeinden mit 8.001 bis 9.000 Einwohnern
4.808,20 Euro,
in Gemeinden mit 9.001 bis 10.000 Einwohnern
4.871,10 Euro,
in Gemeinden mit 10.001 bis 15.000 Einwohnern
6.854,90 Euro,
in Gemeinden mit 15.001 bis 20.000 Einwohnern
7.004,60 Euro,
in Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern
7.520,60 Euro.
Ab 1. Jänner 2020 beträgt der Höchstbeitrag für die Benützung des Dienstwagens gemäß § 8 Abs. 2 zweiter Satz K-BG 1997 617,70 Euro.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Anpassung der Bezüge nach dem Kärntner Bezügegesetz, LGBl. Nr. 11/2019, außer Kraft.
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