Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten
LGBLA_KA_20191218_99Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den LandeskrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 58 Abs. 2 und 60 Abs. 1 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2019, wird verordnet:
(1) Für die in der Anlage angeführten ambulant durchgeführten Leistungen in den Landeskrankenanstalten sind die Gebühren, die von den Selbstzahlern (§ 1 Abs. 2) zu entrichten sind, nach den in der Anlage festgesetzten Gebühren „Selbstzahlerkatalog“ einzuheben.
(2) Als Selbstzahler gelten alle Personen, für die die ambulant durchgeführten Leistungen nicht von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger gezahlt werden.
Die Gewährung von Gebührennachlässen an Selbstzahler ist im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Betriebsführung zulässig.
(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der die Selbstzahlertarife für ambulante Leistungen in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 17/2019, außer Kraft.
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