Kärntner Familienzuschussverordnung 2020
LGBLA_KA_20191218_98Kärntner Familienzuschussverordnung 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Kärntner Familienförderungsgesetzes – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2018, wird verordnet:
(1)Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten monatlichen Pro-Kopf-Einkommen:
(2) Übersteigt das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen den in Abs. 1 lit. g genannten Höchstbetrag um nicht mehr als 10 vH, beträgt der Familienzuschuss 49 Euro.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2018, Zahl 04-FF-12/8-2018, mit der die Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses festgesetzt werden (Kärntner Familienzuschussverordnung 2019), LGBl. Nr. 88/2018, außer Kraft.
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