Kärntner Aarhus- und Umwelthaftungs-Anpassungsgesetz
LGBLA_KA_20191218_104Kärntner Aarhus- und Umwelthaftungs-AnpassungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Fischereigesetz – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß § 35 Abs. 10, mit denen Ausnahmen von den gemäß § 35 Abs. 8 und 9 festgelegten Beschränkungen erteilt werden, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
(3) Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 2) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide, die aus den in § 35 Abs. 10 lit. b genannten Gründen erlassen wurden, haben keine aufschiebende Wirkung.“
Das Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz – K-GtVG, LGBl. Nr. 5/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 14c Abs. 2 Z 2 wird die Fundstelle „97/2013“ durch die Fundstelle „74/2018“ ersetzt.
Das Kärntner IPPC-Anlagengesetz – K-IPPC-AG, LGBl. Nr. 52/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/2014, wird wie folgt geändert:
Im § 12 Abs. 1 lit. g wird die Fundstelle „97/2013“ durch die Fundstelle „74/2018“ ersetzt.
Das Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 49/2018, wird wie folgt geändert:
Nach § 54b wird folgender § 54c eingefügt:
(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß § 52 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 2a und 3 sowie § 54a Abs. 2 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
(3) Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 2) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide, die aus den in Art. 16 Abs. 1 lit. b der FFH-Richtlinie 92/43/EWG oder Art. 9 Abs. 1 lit. a dritter Spiegelstrich der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen erlassen wurden, haben keine aufschiebende Wirkung.“
Das Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz – K-LPG, LGBl. Nr. 31/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 13a Abs. 2 Z 1a wird die Fundstelle „97/2013“ durch die Fundstelle „74/2018“ ersetzt.
Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 54 folgender Eintrag eingefügt:
Im § 24b werden folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt:
„(1a) Bei Plänen und Projekten gemäß Abs. 1 erster Satz und Abs. 5, die nicht den Bestimmungen des Kärntner Umweltplanungsgesetzes unterliegen, ist der verfahrenseinleitende Antrag mit den zur Ausübung des Stellungnahmerechts gemäß Abs. 1b erforderlichen Angaben auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist den Umwelt-organisationen gemäß § 54a Abs. 1 Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. § 54a Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(1b) Innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Bereitstellung des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß Abs. 1a können Umweltorganisationen gemäß § 54a Abs. 1 eine begründete Stellungnahme zur Verträglichkeit des Vorhabens im Sinne des Abs. 1 erster Satz abgeben. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung über Anträge in den gemäß Abs. 2 bis 5 genannten Verfahren zu berücksichtigen.
(1c) Die Umweltorganisationen gemäß § 54a Abs. 1 können überdies in den in Abs. 1b zweiter Satz genannten Verfahren, die nicht auf der elektronischen Plattform bereitgestellt wurden, eine Stellungnahme dahingehend abgeben, ob ein Vorhaben dem Abs. 1a erster Satz unterliegt. Abs. 1b zweiter Satz ist anzuwenden.“
„Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen sowie Form und Inhalt der zur Beurteilung von Vorhaben erforderlichen Pläne und Beschreibungen erlassen.“
„§ 51 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden.“
(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht
(2) Die Landesregierung hat eine elektronische Plattform zur Verfügung zu stellen, die nur den Behörden und den anerkannten Umweltorganisationen offensteht, und der Bereitstellung verfahrens-relevanter Anträge und Bescheide zur Ermöglichung der Ausübung der Beteiligungsrechte gemäß § 24b Abs. 1b und 1c und des Beschwerderechts gemäß Abs. 1 dient. Die Landesregierung hat den anerkannten Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 auf Antrag eine Zugangsberechtigung zu dieser Plattform sowie die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zur Verfügung zu stellen.
(3) Alle Bewilligungen in den in Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a bis c genannten Angelegenheiten sind, ohne die Einschränkung gemäß Z 2 letzter Halbsatz auf unionsrechtlich geschützte Arten, auf der elektronischen Plattform gemäß Abs. 2 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Anträge und Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
(4) Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 3) schriftlich bei der Behörde einzubringen.
(5) Beschwerden einer Umweltorganisation gemäß Abs. 1 gegen
„(1) Natürliche und juristische Personen, die durch eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume (Umweltschaden)
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 35c K-FG in der Fassung des Art. I Z 1, § 54c K-JG in der Fassung des Art. IV und § 54a Abs. 1 K-NSG 2002 in der Fassung des Art. VI Z 5 sind nach Maßgabe des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, sofern es sich um Bescheide im Sinne dieser Bestimmungen handelt, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) erlassen wurden und die
(3) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind und deren Tätigkeitsbereich sich auf das Bundesland Kärnten bezieht, können innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 abgeschlossen haben, zugestellt werden. Die Beschwerdefrist an das Landesverwaltungsgericht beginnt mit Zustellung dieser Bescheide. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, dem eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art. I, IV und VI beim Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Revision einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiter zu führen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, vor dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.
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