Tierkörperverwertungsverordnung 2008; Änderung
LGBLA_KA_20191218_103Tierkörperverwertungsverordnung 2008; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 des Tiermaterialiengesetzes – TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:
Die Tierkörperverwertungsverordnung 2008, LGBl. Nr. 69/2008, wird wie folgt geändert:
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
Unbeschadet der Förderung durch öffentliche Mittel sind zugelassene Entsorgungsunternehmen berechtigt, den Ablieferungspflichtigen von gemäß § 1 Abs. 3 abgeholten und entsorgten Falltieren und getöteten Tieren, Entgelte in der Höhe von EUR 0,10 inklusive Umsatzsteuer je Kilogramm Kadavergewicht zu verrechnen.“
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
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