Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz und Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz; Änderung
LGBLA_KA_20191216_96Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz und Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG, LGBl. Nr. 68/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 12d folgende Einträge eingefügt:
§ 3 Abs. 1 lit a lautet:
Im § 3 Abs. 6 entfällt die Wort- und Ziffernfolge „und 3“.
Im § 6 Abs. 1 lit. d wird der Verweis „§ 23“ durch den Verweis „§ 25“ ersetzt.
Dem § 9a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hingegen ist ein Eingabegerät eine technische Einrichtung in einer Wettannahmestelle im Sinne des ersten Satzes, die dem Wettkunden keinen unmittelbaren Abschluss der Wette ermöglicht.“
„Über Verlangen der Landesregierung sind ihr Auszüge aus allen Verzeichnissen bis zu einem Zeitraum von drei Jahren vor dem Verlangen zu übermitteln.“
„(4) Abweichend von Abs. 3 ist für Wetten, bei denen der Wetteinsatz pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 70 Euro nicht übersteigt, und
„Die Wettunternehmer haben:“
§ 9c Abs. 2 Z 2 lautet:
§ 9c Abs. 2 Z 4 und 5 lauten:
§ 9c Abs. 3 lautet:
„(3) Die Wettunternehmer haben überdies über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geld-wäschemeldestelle oder der Landesregierung, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraumes von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.“
„(7) Die Wettunternehmer sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt.“
Im § 12 Abs. 1 Z 2 wird vor dem Verweis „§ 9b Abs. 6“ das Wort „oder“ eingefügt und entfällt der Verweis „oder § 9c Abs. 5“.
§ 12 Abs. 1 Z 10 entfällt.
Im § 12 Abs. 5 wird der Verweis „§ 9a Abs. 4“ durch den Verweis „§ 9a Abs. 4 und 4a“ ersetzt.
§ 12d Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 bis 6 ersetzt:
„(3) Die Landesregierung hat im Rahmen der Überwachung gemäß Abs. 1 zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 5, 9 Abs. 4, 9a Abs. 2 bis 5, 18, 19 Abs. 3, 24 Abs. 5, 25 Abs. 5, 6 und 8 bis 10, 26, 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, § 32, § 33 Abs. 3, 6 und 7, § 37 Abs. 1 iVm Abs. 4 bis 6, § 38 und § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG nach einem risikobasierten Ansatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministers für Finanzen, der Finanzmarktaufsicht oder der Abgabenbehörden des Bundes die Landesregierung tritt. § 40 Abs. 2 und 3 FM-GwG kann auch durch Beteiligung an dem gemäß § 31 Abs. 5 Glücksspielgesetz vom Bundesminister für Finanzen eingerichteten Hinweisgebersystem entsprochen werden. Die Landesregierung hat den Bundesminister für Finanzen vor Erlassung oder Anwendung einer Maßnahme gemäß § 9a Abs. 5 oder § 25 Abs. 9 FM-GwG zu unterrichten.
(4) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben dem in § 3 Abs. 8 Z 1 bis 6 FM-GwG umschriebenen Umfang zu entsprechen.
(5) Die Landesregierung hat die Statistiken gemäß Abs. 4 zumindest einmal jährlich an das Koordinierungsgremium gemäß § 3 FM-GwG zu übermitteln und sie hat darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.
(6) Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Wettunternehmer auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz zu übermitteln und laufend aktuell zu halten, sofern diese Daten nicht aus dem Unternehmensregister ermittelt werden können oder bereits dem Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen.“
(1) Wer eine der Pflichten der Geldwäscheprävention gemäß § 9c Abs. 1 bis 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen.
(2) Wenn es sich bei der Verletzung der im § 9c Abs. 1 bis 3 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des § 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 5 bis 7, § 9 Abs. 3, § 9a Abs. 1, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 21 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1.000.000 Euro oder bis zu dem zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 2 bis 6 FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 12e Abs. 1 oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die alleine oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 12e Abs. 1 oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 12e Abs. 1 oder 2 genannten Pflichtverletzung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 12e und § 12f gilt anstelle der Frist für die Verfolgungs-verjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
(1) Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 12d Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 Z 1 FM-GwG hat die Landesregierung oder bei der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 12e und § 12f hat die Bezirksverwaltungsbehörde § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt. Die Landesregierung ist über das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens zu informieren.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 12e Abs. 2 und § 12f iVm § 12e Abs. 2 kann die Landesregierung unbeschadet des § 11 Abs. 1 lit c die Bewilligung entziehen. Dabei ist § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
Die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 12e und § 12f verhängten Geldstrafen fließen dem Land zu.“
Im § 13 Abs. 1 lit. d und e wird die Fundstelle „107/2017“ jeweils durch die Fundstelle „62/2019“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 1 wird in der lit. f der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:
Im § 13a wird in der Z 5 vor dem Punkt folgende Wortfolge eingefügt:
„, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S. 43“
Das Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 34 folgende Einträge eingefügt:
§ 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:
„Spielautomaten dürfen nur von voll geschäftsfähigen und verlässlichen Personen betrieben werden. Ist der Aufsteller und Betreiber eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine einer eingetragenen Personengesellschaft vergleichbare Personengesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, voll geschäftsfähig und verlässlich sein.“
Im § 5 Abs. 2 wird das Wort „Eigenberechtigung“ durch die Worte „vollen Geschäftsfähigkeit“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 1 wird nach dem Wort „Terrorismusfinanzierung“ der Klammerausdruck „(Art. 1 Abs. 3 bis 6 der 4. Geldwäsche-Richtlinie [EU] 2015/849)“ eingefügt.
§ 19 Abs. 2 lit. b lautet:
§ 19 Abs. 2 lit. c lautet:
Im § 19 Abs. 2 lit f wird die Verweisung „§ 6 Abs. 1 Z 2 bis 5“ durch die Verweisung „§ 6 Abs. 1 Z 2 bis 7“ ersetzt.
§ 19 Abs. 2 lit. g lautet:
Im § 19 Abs. 2 wird in der lit. h der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i angefügt:
Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Inhaber einer Ausspielbewilligung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt.“
„(4) Die Landesregierung hat im Rahmen der Überwachung gemäß Abs. 1 zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 5, 9 Abs. 4, 9a Abs. 2 bis 5, 18, 19 Abs. 3, 24 Abs. 5, 25 Abs. 5, 6 und 8 bis 10, 26, 31 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, § 32, § 33 Abs. 3, 5 und 6, § 37 Abs. 1 iVm Abs 4 bis 6, § 38 und § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG nach einem risikobasierten Ansatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministers für Finanzen, der Finanzmarktaufsicht oder der Abgabenbehörden des Bundes die Landesregierung tritt. § 40 Abs. 2 und 3 FM-GwG kann auch durch Beteiligung an dem gemäß § 31 Abs. 5 Glücksspielgesetz vom Bundesminister für Finanzen eingerichteten Hinweisgebersystem entsprochen werden. Die Landesregierung hat den Bundesminister für Finanzen vor Erlassung oder Anwendung einer Maßnahme gemäß § 9a Abs. 5 oder § 25 Abs. 9 FM-GwG zu unterrichten.
(5) Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Beitrag zur Vorbereitung der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen. Diese Statistiken haben dem in § 3 Abs. 8 Z 1 bis 6 FM-GwG umschriebenen Umfang zu entsprechen.
(6) Die Landesregierung hat die Statistiken gemäß Abs. 5 zumindest einmal jährlich an das Koordinierungsgremium gemäß § 3 FM-GwG zu übermitteln und sie hat darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.
(7) Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Inhaber einer Ausspielbewilligung auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz zu übermitteln und laufend aktuell zu halten, sofern diese Daten nicht aus dem Unternehmensregister ermittelt werden können oder bereits dem Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen.“
(1) Wer eine der Pflichten der Geldwäscheprävention gemäß § 19 Abs. 1, 2 oder 4 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen.
(2) Wenn es sich bei der Verletzung der im § 19 Abs. 1, 2 oder 4 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des § 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 5 bis 7, § 9 Abs. 3, § 9a Abs. 1, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 21 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1.000.000 Euro oder bis zu dem zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 2 bis 6 FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34a Abs. 1 oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die alleine oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34a Abs. 1 oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung einer in § 34a Abs. 1 oder 2 genannten Pflichtverletzung zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 34a und § 34b gilt anstelle der Frist für die Verfolgungs-verjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.
(1) Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 19a Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 Z 1 FM-GwG hat die Landesregierung oder bei der Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 34a und § 34b hat die Bezirksverwaltungsbehörde § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt. Die Landesregierung ist über das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens zu informieren.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 34a Abs. 2 und § 34b iVm § 34a Abs. 2 kann die Landesregierung unbeschadet des § 9 Abs. 7 lit. d die Ausspielbewilligung entziehen. Dabei ist § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
Die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 34a und § 34b verhängten Geldstrafen fließen dem Land zu.“
Im § 36 Abs. 2 lit. d und f werden jeweils die Fundstelle „136/2017“ bzw. „107/2017“ durch die Fundstelle „62/2019“ ersetzt.
Im § 36 Abs. 2 wird in der lit. i der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j angefügt:
Im § 36 Abs. 3 wird die Wortfolge „auf die Fassung ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015, S. 73“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S. 43“ ersetzt.
(1) Soweit in den Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Verweisungen des Art. I Z 10 (betreffend § 9c Abs. 2 Z 4) und Z 16 (betreffend § 12d Abs. 4) auf § 9a, § 19 Abs. 3 und § 33 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, treten am 10. Jänner 2020 in Kraft.
(3) Die Verweisungen des Art. II Z 5 und 8 (betreffend § 19 Abs. 2 lit. b und g) und Z 11 (betreffend § 19a Abs. 4) auf § 9a, § 19 Abs. 3 und § 33 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, treten am 10. Jänner 2020 in Kraft.
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