Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017; Änderung
LGBLA_KA_20191209_93Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 – K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
In § 25 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 28)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 28, 30)“ ersetzt.
In § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „Förderungen dürfen für folgende Bereiche vorgesehen werden“ durch die Wortfolge „Förderungen dürfen – unbeschadet des § 30 – für folgende Bereiche vorgesehen werden“ ersetzt.
In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „Förderungen nach diesem Abschnitt dürfen nur gewährt werden“ durch die Wortfolge „Förderungen nach diesem Abschnitt dürfen – unbeschadet des § 30 – nur gewährt werden“ ersetzt.
§ 26 Abs. 1 Z 6 entfällt.
§ 26 Abs. 3 lautet:
„(3) Wenn die Sanierungsmaßnahmen energierelevante Auswirkungen haben, insbesondere wenn thermische Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle vorgenommen werden, und dies für die Beurteilung der Energieeffizienz der Sanierungsmaßnahmen zweckmäßig ist, kann in den Richtlinien nach § 28 vorgesehen werden, dass eine Förderung nach diesem Abschnitt nur nach Durchführung einer Energieberatung vor Ort gewährt werden darf.“
In § 29 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 2 und § 30“ ersetzt.
§ 30 lautet:
Wenn dies zur Steigerung der Sanierungsraten und zur Erreichung wohnbaupolitischer und ökologischer Zielsetzungen zweckmäßig ist, dürfen
„(3) Bei Förderungen nach dem III. Abschnitt und nach § 25 Abs. 2 Z 7 im mehrgeschossigen Wohnbau und nach § 25 Abs. 2 Z 9 darf eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn das Vorhaben von der Landesregierung geprüft und als den Fördervoraussetzungen entsprechend beurteilt wurde.“
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) § 30 des K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag bis 31. Dezember 2022 einen Bericht über die Entwicklung und Auswirkungen der Impulsprogramme nach § 30 des K-WBFG 2017 in den letzten drei Jahren zu übermitteln.
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