Förderung des Landes zum Ausbau einer beitragsfreien Kinderbetreuung
LGBLA_KA_20191108_88Förderung des Landes zum Ausbau einer beitragsfreien KinderbetreuungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 51b des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 74/2019, wird verordnet:
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
(1) Alle Erziehungsberechtigten erhalten für ihr Kind bis zum Beginn der Schulpflicht eine Förderung für den Elternbeitrag gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, sofern das Kind seinen Hauptwohnsitz in Kärnten hat und eine Einrichtung der Kinderbildung und -betreuung oder eine Einrichtung der Tagesbetreuung im Bundesland Kärnten oder einem benachbarten Bundesland besucht oder bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut wird. Die Förderung darf längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes im Sinne des § 2 des Schulpflichtgesetzes erfolgen.
(2) Als Basis für die Förderung der Elternbeiträge gilt der im Juni 2018 kärntenweit erhobene durchschnittliche Elternbeitrag für einen Betreuungsplatz einer Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtung bzw. einer Tagesbetreuungseinrichtung. Das Land Kärnten finanziert 66% des durchschnittlich errechneten Elternbeitrages (differenziert nach Kinderkrippe, Kindertagesstätte, Kindergarten und Alterserweiterter Einrichtung) abzüglich der Verpflegungskosten.
(3) Schulpflichtige Kinder haben beim Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. einer Tagesbetreuungseinrichtung keinen Anspruch auf die Förderung.
(4) Voraussetzung für die Förderung des Elternbeitrages ist, dass die Mindestbetreuungszeit bei Kindern, die in einer Kinderkrippe, einer alterserweiterten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, einer Kindertagesstätte oder in einem Kindergarten betreut werden, mindestens 20 Stunden pro Woche und bei Kindern, die von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut werden, mindestens 60 Stunden pro Monat zu betragen hat.
(5) Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Rechtsträgern bzw. von den Tagesmüttern und Tagesvätern in der für das Kindergartenjahr 2019/2020 gültigen und von der Kärntner Landesregierung bestätigten Kinderbildungs- und -betreuungsordnung bzw. Kindertagesstättenordnung festgelegt. Die Elternbeiträge dürfen von den jeweiligen Rechtsträgern bzw. von den Tagesmüttern und Tagesvätern mit dem Stichtag 1. September 2019 um nicht mehr als 5% erhöht bzw. angepasst werden.
(6) Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
(1) Im Kindergartenjahr 2019/2020 werden für die Dauer von maximal 11 Monaten (September 2019 – Juli 2020) folgende Elternbeiträge vom Land übernommen:
Kinderbetreuungs-
einrichtung
Halbtags
Ganztags
Krippe und Kindertagesstätte
92 Euro
139 Euro
Kindergarten und Alterserweiterte Einrichtung
56 Euro
83 Euro
Kinder im verpflichtenden
Kindergartenjahr
85 Euro
28 Euro(zusätzlich, wenn die Betreuung länger als 7 Stunden täglich)
Tagesmütter/-väter
0,66 Euro pro Betreuungsstunde
(1) Mit der Abwicklung, Durchführung und Auszahlung der Förderung an die Rechtsträger ist die für Angelegenheiten der Kinderbetreuung zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung betraut.
(2) Alle für die Berechnung des Förderbetrages notwendigen Daten gemäß § 53 Abs. 1 K-KBBG sind von den in § 1 Z 1 bis 5 genannten Einrichtungen und Personen der Landesregierung über das Programm „Kinderbetreuung Online“ monatlich vorzulegen, insbesondere sind dies:
(3) Die im § 4 Abs. 2 genannten Meldungen haben monatlich bis zum 10. jedes Monats im Nachhinien zu erfolgen. Bei Fristversäumnis verfällt der Anspruch auf die Förderung der Elternbeiträge für den betroffenen Monat.
(4) Die in § 1 Z 1 bis 5 genannten Einrichtungen und Personen verpflichten sich schriftlich, die Förderbeiträge ausschließlich zur Senkung der Elternbeiträge zu verwenden und auf Verlangen der Landesregierung die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderbeiträge nachzuweisen.
(5) Bei einer Erhöhung des Elternbeitrages von über 5 % im Sinne des § 2 Abs. 5 sowie bei falschen, für die Berechnung des Förderbeitrages notwendigen Angaben im Sinne des Abs. 2 durch die in § 1 Z 1 bis 5 genannten Einrichtungen und Personen, ist die Förderung der Elternbeiträge mit sofortiger Wirkung einzustellen und sind unzulässigerweise bezogene Beiträge von den in § 1 Z 1 bis 5 genannten Einrichtungen und Personen rückzufordern. Dies gilt ebenso, wenn die widmungsgemäße Verwendung der Förderbeiträge nicht nachgewiesen werden kann.
(6) Wird eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder eine Einrichtung der Tagesbetreuung gesperrt oder aufgelassen, endet der Anspruch auf Förderung mit sofortiger Wirkung.
(7) Von den Rechtsträgern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, von Einrichtungen der Tagesbetreuung sowie von Tagesmütter und Tagesvätern sind, um die einheitliche Vollziehung dieser Verordnung zu gewährleisten, schriftliche Verpflichtungserklärungen im Sinne des Abs. 4 abzugeben.
Diese Verordnung gilt für die Dauer des Kindergartenjahres 2019/2020.
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 86/2019.
Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
Abweichend vom § 4 Abs. 5 erster Satz ist im Falle einer Erhöhung des Elternbeitrages von über 5% im Sinne des § 2 Abs. 5 sowie bei falschen, für die Berechnung des Förderbeitrages notwendigen Angaben im Sinne des Abs. 2 durch die in § 1 Z 1 bis 5 genannten Einrichtungen und Personen die Förderung des Elternbeitrages erst mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung einzustellen und sind ab dem Inkrafttreten der Verordnung unzulässigerweise bezogene Beiträge von den in § 1 Z 1 bis 5 genannten Einrichtungen und Personen rückzufordern.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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