Kärntner Heizungsanlagenverordnung; Änderung
LGBLA_KA_20191108_86Kärntner Heizungsanlagenverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 4 Abs. 4, 20a, 21 Abs. 1 und 1a und 26 Abs. 7 des Kärntner Heizungsanlagengesetzes – K-HeizG, LGBl. 1/2014, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. 71/2018, wird verordnet:
Die Kärntner Heizungsanlagenverordnung – K-HeizVO, LGBl. 19/2015, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis lautet:
Die Überschrift des 1. Abschnittes lautet:
Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung und wesentliche Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.“
Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 4 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzbrennstoffe
fossile Brennstoffe
Einzelraum-heizgeräte*
Raum-heizgeräte*
Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
unter 50 kW Nennwärmeleistung*
ab 50 kW Nennwärmeleistung*
CO
1100
500
1100
1100
500
NOx
150
100
150
100
100
OGC
80
30
50
80
30
Staub
35
30
35
35
35
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)**
Holzpellets Einzelraumheizgeräte
Holzpellets
Raumheizgeräte
sonstige Holzbrennstoffe
CO
500*
250*
250*
NOx
100
100
100
OGC
30
20
30
Staub
25
20
30
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CO
20
NOx
35*
OGC
6
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas
Flüssiggas
atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
CO
20
20
35
20“
Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 4 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
Mindestwirkungsgrad in %
Ortsfest gesetzte Öfen und Herde
80
Herde für fossile Brennstoffe*
73
Herde für Holzbrennstoffe*
72
sonstige Einzelraumheizgeräte*
80
Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
75
Mindestwirkungsgrad in %
a) mit händischer Beschickung
bis 10 kW
79
über 10 bis 200 kW
(71,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
89
b) mit automatischer Beschickung
bis 10 kW
80
über 10 bis 200 kW
(72,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
90
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Heizgeräten bis 400 kW Nennwärmeleistung hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist auf die entsprechenden ÖNORMEN, EN-Normen oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien eines Mitgliedstaates der EU oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.“
Der bisherige Abschnitt 3 erhält die Abschnittsbezeichnung „2“.
Vor § 6 wird folgender § 5a eingefügt:
Die Abschnitte 2 bis 5 mit Ausnahme von § 6 Z 1 dieser Verordnung gelten nicht für Heizungsanlagen, wenn sie Betriebsvorschriften nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen und/oder elektrizitätsrechtlichen Regelungen des Bundes unterliegen.“
Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes:
(1) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat die Stammdaten gemäß Anlage 5 vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen im Onlineregister unter www.edm.gv.at einzutragen.
(2) Die Einstellung der Tätigkeit muss vom Betreiber innerhalb von vier Wochen ab Außerbetriebnahme der Feuerungsanlage im Onlineregister nach Abs. 1 ersichtlich gemacht werden.“
(1) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer einfachen Überprüfung (§ 15) in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Verbindungsstückeinmündung bzw. Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare, der Dichtheit des Verbindungsstückes entsprechende Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Nach der Messstelle ist im geraden Rohrstück vor weiteren Einbauteilen eine Auslaufstrecke von mindestens dem einfachen Rohrdurchmesser erforderlich. Bei Einzelraumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung (§ 18) herzustellen.
(2) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer umfassenden Überprüfung (§ 16) eine Messöffnung gemäß den einschlägigen Regeln der Technik an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. In einem Abstand von mindestens dem fünffachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
(3) Wenn ein Blockheizkraftwerk keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil der Abgasführung eine Messöffnung einzubauen, welche die Ermittlung reproduzierbarer Ergebnisse zulässt.
(4) Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen sind nur bei einem unverhältnismäßig großen Aufwand zulässig. Diese sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren und der Einfluss auf das Messergebnis ist zu beurteilen.“
Der bisherige Abschnitt 4 erhält die Abschnittsbezeichnung „3“.
§ 9 lautet:
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 100 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
Parameter
händisch beschickt
automatisch beschickt
biogen fest
fossil fest
biogen fest
fossil fest
Abgasverlust (%)
20
20
19
19
CO (mg/m³)
4.500
3.500
1.800
1.500
Parameter
Grenzwert
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl*
1
CO (mg/m³)
100
Parameter
Feuerungsanlagen
Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%)
10
14
CO (mg/m³)
100
200
(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
19
Staub (mg/m³)
150
CO (mg/m³)
800*
OGC (mg/m³)
50
NOx (mg/m³)
500
Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl
1
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
450
SO2 (mg/m³)
170
Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
10
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
200
SO2 (mg/m³)
350
(1) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW dürfen die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschreiten.
(2) Werden Feuerungsanlagen abwechselnd mit verschiedenen Brennstoffen betrieben, so gelten für die jeweils eingesetzte Brennstoffart, die in der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV für diese Brennstoffart vorgesehenen Emissionsgrenzwerte.“
(1) Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
Grenzwerte*
BWL 0,25
BWL 0,25 bis 1
Boschzahl
3
–
Staub (mg/m³)
–
20
CO (mg/m³)
245
95
NOx (mg/m³)
450
150
Parameter
Grenzwerte*
Erdgas, Flüssiggas
Biogas, Holzgas***
BWL 0,25
BWL 0,25 bis 1
CO (mg/m³)
75
375
250
NOx (mg/m³)
95
375
200
NMHC (mg/m³)
60
56
*** Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein CO-Wert von 560 mg/m³.
(2) Blockheizkraftwerke ab 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen neben den Emissionsgrenzwerten für Motoren und Gasturbinen der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nachfolgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
Grenzwerte*
Flüssige Kraftstoffe
Erdgas, Flüssiggas
Biogas, Holzgas
CO (mg/m³)
100
120
250
NMHC (mg/m³)
20
20
(1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen, gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch Befolgung der Rechenschritte nach Anlage 4 zu berechnen (Mischregel).
(2) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen abwechselnd mehrere Brennstoffe eingesetzt werden können, sind die Emissionen bei dem Brennstoff zu überwachen, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist.
(3) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat die An- und Abfahrtszeiten möglichst kurz zu halten. Im Falle der Nichteinhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte hat der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen so schnell wie möglich wieder eingehalten werden. Die Behörde ist sowohl über die Nichteinhaltung als auch über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich zu informieren.
(4) Hinsichtlich Messanforderungen für mittelgroße Feuerungsanlagen sind die Bestimmungen der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV zusätzlich anzuwenden.
(5) Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der gesetzlich festgelegten Emissionsgrenzwerte befreien. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedoch jedenfalls ein Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3 einzuhalten.
(6) Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers neue mittelgroße Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, von der Einhaltung der gesetzlich festgelegten Emissionsgrenzwerte befreien. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedoch jedenfalls ein Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3 einzuhalten.“
Der bisherige Abschnitt 5 erhält die Abschnittsbezeichnung „4“.
§ 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Art
Brenn- bzw. Kraftstoff
technische Anforderungen
Gasförmige Brenn- und Kraftstoffe
Erdgas
ÖVGW Richtlinie G 31
Flüssiggas
Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische ÖNORM C 1301
Flüssige Brenn- und Kraftstoffe
Heizöl extra leicht schwefelfrei*
ÖNORM C 1109
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten
ONR 31115; 2009
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %
Heizöl leicht (HL)**
ÖNORM C 1108
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M
Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen 70 kW Nennwärmeleistung.
Heizöl mittel**
ÖNORM C 1108
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 5 MW Brennstoffwärmeleistung
Heizöl schwer**
ÖNORM C 1108
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 % M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Dieselkraftstoff
ÖNORM EN 590
Biogene Kraftstoffe
Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt.
ÖNORM EN 14214
Feste fossile Brennstoffe
Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks
Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
Standardisierte biogene
Brennstoffe (Holzbrennstoffe)
Stückholz
Naturbelassenes, unbehandeltes und lufttrockenes
Holz (Wassergehalt max. 20 %), welches die Anforderungen nach ÖNORM EN ISO 17225-5, Qualitätsklasse A1, erfüllt
Holzhackgut
Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt.
ÖNORM EN ISO 17225-4, Qualitätsklasse A1 und A2
Holz- und Rindenpellets
Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz oder Rinde hergestellt.
ÖNORM EN ISO 17225-2 oder ÖNORM EN ISO
17225-3, Qualitätsklasse A1
Sonstige
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe
Stroh, Ölsaaten, Reste von Holzwerkstoffen udgl, Pflanzenöle,
Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 3 und 4 erfüllen. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Von einer Überprüfung und Überwachung ausgenommen sind:
(2) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach den Abschnitten 3 und 4 sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren:
(3) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sowie die regelmäßige Inspektion sind von den Betreibern zu veranlassen, die sich dabei der im § 24 Abs. 1 und 2 K-HeizG genannten Fachunternehmen oder personen, welche nach § 25 K-HeizG berechtigt sind, zu bedienen haben.
(4) Die Prüfberichte gemäß §§ 15 bis 19 sowie das Anlagendatenblatt gemäß Anlage 1 sind dem Betreiber der Heizungsanlage zu übermitteln.“
„(2) Die Messungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird; bei zweistufigen Brennern in beiden Laststufen. Die Anlage darf nur einen geringen Verschmutzungsgrad im Feuerungsbereich aufweisen. Die Durchführung der Messung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Bei der Bestimmung des CO-Gehaltes ist eine Momentanmessung (Punktmessung) im stabilen Betriebszustand zulässig. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck in der Abgasanlage und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe (ausgenommen Ölbrennwertgeräte) ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen und bei Blockheizkraftwerken der NOx-Gehalt.
(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert sind eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.“
In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „Eigentümer oder der verfügungsberechtigten Person“ durch das Wort „Betreiber“ ersetzt. Weiters wird der vorletzte Satz dahingehend ergänzt, dass er wie folgt lautet: „Dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung, wenn es sich um eine mittelgroße Feuerungsanlage handelt mindestens sechs Jahre lang, aufzubewahren.“
§ 15 Abs. 5 entfällt.
§ 16 lautet:
(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich:
(2) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden bzw. begrenzten Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen sind die Vorgaben in § 11a Abs. 1 und 2 zusätzlich zu berücksichtigen.
(3) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Messunsicherheit des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfbericht gemäß den Regeln der Technik zu erstellen. Der Prüfbericht ist dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung, wenn es sich um eine mittelgroße Feuerungsanlage handelt mindestens sechs Jahre lang, aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht dem Rauchfangkehrer oder der zuständigen Behörde vorzulegen.“
In § 17 wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, zuletzt idF. 312/2011,“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV“ ersetzt.
In § 21 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Abschnitt 4“ durch die Bezeichnung „Abschnitt 3“ ersetzt.
Nach § 21 Abs. 1 wird nachfolgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Abs. 1 sind bei mittelgroßen Feuerungsanlagen die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Grenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden.“
In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „Diese Frist verlängert sich“ durch die Wortfolge „Für Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerke unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, verlängert sich die in Abs. 1 festgesetzte Frist“ ersetzt.
§ 21 Abs. 3 Z 2 lautet:
Der bisherige Abschnitt 7 erhält die Abschnittsbezeichnung „6“.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
Soweit in dieser Verordnung auf die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – FAV 2019, BGBl. II Nr. 293/2019.“
Feuerungsanlage/ Blockheizkraftwerk (BHKW)
Heizkessel / BHKW:
(Fabrikat / Type)
Brenner:
Art der Feuerungsanlage
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png Standardkessel /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image002.pngNiedertemperatur/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image003.png Brennwert
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png Wechselbrand/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image004.png Zweikammer/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image005.pngsonstiges
Brenner
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png atmosphärisch/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image006.png Gebläse
Brennstoffwärmeleistung
kW
Nennwärmeleistung
kW
Wärmeleistungsbereich
kW
Herstellnummer und Baujahr
Zulässige Brenn- / Kraftstoffe
Pufferspeichervolumen
m³
Betreiber
(Name und Anschrift)
Adresse des
Aufstellungsortes
Anlagennummer*
Beheizbare Nutzfläche
m²
Beauftragter Rauchfangkehrer
Name und Anschrift
der Firma
Datum
Bemerkungen
Name und Anschrift
der Firma
Datum
Bemerkungen
Name und Anschrift
der Firma
Datum
Sonstige Anlage zur Wärmeversorgung / Warmwasserbereitung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png Reserveanlage
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngKamin- oder Kachelofen
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png Solaranlage
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png Sonstiges
Ausstellungsdatum des Anlagendatenblattes
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image007.png nur bei mehreren Anlagen
PRÜFBERICHT FÜR DIE EINFACHE ÜBERPRÜFUNG VON FEUERUNGSANLAGEN
gemäß § 15 K-HeizVOGasförmige und flüssige Brennstoffe
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image008.png HEL/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image008.png HEL-schwefelarm/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image008.png HL/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image008.png Erdgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image008.png Flüssiggas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image008.png.............
Betreiber der Anlage
(Name/Anschrift)
Prüforgan
Prüfdatum
Prüfnummer des Betriebes
Anlagennummer*
Feuerungsanlage
(Fabrikat / Type)
Messgerät
Fabrikat
Kalibrierstelle
Typenbezeichnung
Letztkalibrierung am
Anlass der Überprüfung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png erstmalige einfache Überprüfung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png wiederkehrende einfache Überprüfung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png Mängelbehebung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png außerordentliche Überprüfung
Abgasklappe funktionstüchtig
(/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png nicht zutreffend)
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung
(/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png nicht zutreffend)
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
Verbindungsstück in Ordnung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
Zulässiger Brennstoff
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
Luftzufuhr ausreichend
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
Messwerte
Beurteilungswert
Grenzwert
Abgastemperatur
°C
Abgasverlust
%
%
Verbrennungslufttemperatur
°C
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngCO2-Gehalt
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngO2-Gehalt
%
CO-Gehalt
ppm
CO-Gehalt
bei 3 % O2
mg/m³
mg/m³
Kesseltemperatur
°C
Förderdruck Abgasanlage
Pa
Rußzahl
Messung
Messung
Messung
Mittelwert
Mängel
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image003.pngnein
Behebung bis
Art der Mängel / Bemerkung
Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans
nächste Überprüfung
Unterschrift des Betreibers
Brennstoffverbrauch pro Jahr
Heizöl (l)
Erdgas (m³)
Flüssiggas (kg)
Sonstige
PRÜFBERICHT FÜR DIE EINFACHE ÜBERPRÜFUNG VON FEUERUNGSANLAGEN
gemäß § 15 K-HeizVO
Feste Brennstoffe
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image008.png Stückholz/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image008.png Pellets/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image008.png Hackgut/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image008.png Kohle/Koks/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image009.png………….
Betreiber der Anlage
(Name/Anschrift)
Prüforgan
Prüfdatum
Prüfnummer des Betriebes
Feuerungsanlage
(Fabrikat / Type)
Anlagennummer *
Messgerät
Fabrikat
Kalibrierstelle
Typenbezeichnung
Letztkalibrierung am
Anlass der Überprüfung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png erstmalige einfache Überprüfung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png wiederkehrende einfache Überprüfung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png Mängelbehebung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png außerordentliche Überprüfung
Luftzufuhr ausreichend
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
Verbindungsstück in Ordnung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
Rostfunktion in Ordnung
(/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image005.pngnicht zutreffend)
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
Zugregler/Explosionsklappe in Ordnung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image010.pngicht zutreffend)
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
zulässige Brennstofflagerung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
zulässiger Brennstoff
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
Messwerte
Beurteilungswert
Grenzwerte
Abgastemperatur
°C
Abgasverlust
%
%
Verbrennungslufttemperatur
°C
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngCO2-Gehalt
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image011.pngO2-Gehalt
%
CO-Gehalt
ppm
CO-Gehalt
6 % O2 **
mg/m³
mg/m³
Kesseltemperatur
°C
Förderdruck Abgasanlage
Pa
Mängel
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image011.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image011.pngnein
Behebung bis
Art der Mängel / Bemerkung
Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans
nächste Überprüfung
Unterschrift des Betreibers:
Brennstoffverbrauch pro Jahr
Stückholz (rm)
Pellets, Hackgut (srm)
Kohle, Koks (kg)
Sonstige
PRÜFBERICHT FÜR DIE EINFACHE ÜBERPRÜFUNG VON BLOCKHEIZKRAFTWERKEN (BHKW)
gemäß § 15 K-HeizVO
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image012.pngHEL /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image013.pngDieselkraftstoff/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image014.png Biodiesel/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image014.png Pflanzenöl/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image014.png Erdgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image014.png Flüssiggas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image014.png Biogas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image014.png Klärgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image014.png Holzgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image014.png Deponiegas
Betreiber der Anlage
(Name/Anschrift)
Prüforgan
Prüfdatum
Prüfnummer des Betriebes
Anlagennummer *
BHKW
(Fabrikat / Type)
Messgerät
Fabrikat
Kalibrierstelle
Typenbezeichnung
Letztkalibrierung am
Anlass der Überprüfung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png einfache Überprüfung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png wiederkehrende einfache Überprüfung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png Mängelbehebung/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.png außerordentliche Überprüfung
Abgasanlage ordnungsgemäß
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
zulässiger Kraftstoff
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
Luftzufuhr ausreichend
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
Messwerte
Beurteilungswert
Grenzwert
CO-Gehalt
ppm
CO-Gehalt
NOx-Gehalt
15 % O2 **
mg/m³
mg/m³
mg/m³
mg/m³
NOx-Gehalt
ppm
Boschzahl
Messung
Messung
Messung
Mittelwert
Verbrennungslufttemperatur
°C
Abgastemperatur
°C
Mängel
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
Behebung bis
Art der Mängel / Bemerkung
Firmenstempel
Unterschrift des Prüforgans
nächste Überprüfung
Unterschrift des Betreibers
Kraftstoffverbrauch pro Jahr
Heizöl (l)
Erdgas (m³)
Diesel (l)
Flüssiggas (kg)
Biodiesel (l)
Biogas (m3)
Pflanzenöl (l)
Klärgas (m3)
Deponiegas (m3)
Holzgas (m3)
Inspektionsbericht für die regelmäßige Inspektion
gemäß § 19 K-HeizVO
Allgemeine Daten
Betreiber
Standort
Wohnfläche
m²
Baujahr des Gebäudes
Gebäudeheizlast
kW
Daten der Feuerungsanlage
Fabrikat
Type
Baujahr
Eingesetzter Brennstoff
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png HEL /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image016.pngHL /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image017.png Erdgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.pngFlüssiggas
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png Stückholz/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image016.pngPellets/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png Hackgut/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image016.pngKohle/Koks
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png Sonstiges ……………….
Brennstoffverbrauch / Jahr
Warmwasser mit Feuerungsanlage
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.pngnein
Volumen Pufferspeicher
m³
Feuerungstechnischer Wirkungsgrad
%
Nennwärmeleistung
kW
Sonstige Feuerstätten
Weitere Feuerstätten
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png ja
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png nein
Brennstoffverbrauch / Jahr
Eingesetzter Brennstoff
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png HEL/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png Erdgas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png Flüssiggas/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png Stückholz/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image016.pngPellets
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image016.pngKohle/Koks/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image015.png Sonstiges
Anlagenzustand
Verbesserungsvorschläge
Energieausweis vorhanden
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
Umwälzpumpe geregelt und korrekt eingestellt
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
Verbesserungspotential in der Regelung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
Abgasmessung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
Zugregler bzw. Explosionsklappe
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
Wärmedämmung der Heizrohre in Ordnung
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
Überdimensionierung des Heizkessels 1,5
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
Pufferspeicher systemgerecht und Dämmung ordnungsgemäß
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
Energieberatung wird empfohlen
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngja/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image001.pngnein
Prüfnummer
Stempel und Unterschrift
Prüforgan
Firmenname
Prüfdatum
nächste Überprüfung
Unterschrift des Betreibers
Als Emissionsgrenzwert für Anlagen nach § 11a gilt jener Wert, der sich nach folgender Formel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden Brennstoffes an der gesamten Brennstoffwärmeleistung multiplizierten Emissionsgrenzwerte ergibt:
Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff nach Maßgabe der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV. Bei einer aggregierten Feuerungsanlage ist bei der Bestimmung der einzusetzenden Emissionsgrenzwerte die Gesamtbrennstoffwärmeleistung der aggregierten Feuerungsanlage heranzuziehen.
Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe. Diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Emissionsgrenzwerte nach Z 1 mit der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der Brennstoffwärmeleistung aller Brennstoffe (Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei einer aggregierten Feuerungsanlage) dividiert.
Addition der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe. Dabei müssen alle Emissionsgrenzwerte mit demselben Sauerstoffbezug eingesetzt werden.
Die Berechnungsvorschrift gemäß Z 1 bis Z 3 kann auch durch folgende Formel dargestellt werden:
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20191108_86/image018.jpg
Legende:
EGW tot…Emissionsgrenzwert gemäß Mischregel
EGW BS1…Emissionsgrenzwert Brennstoff 1 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung (Summe der BWL aller eingesetzten BS)
BS1…Brennstoff 1
BWL BS1…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 1
BWL tot…Summe der BWL aller eingesetzten BS
EGW BS2…Emissionsgrenzwert Brennstoff 2 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung (Summe der BWL aller eingesetzten BS)
BS2…Brennstoff 2
BWL BS2…Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 2
O2, BS1 Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 1 in Prozent
O2, BS2 Bezugssauerstoffgehalt für Brennstoff 2 in Prozent
Stammdaten für die Registrierung von mittelgroßen Feuerungsanlagen gemäß § 6a
Brennstoffwärmeleistung (in MW) der Feuerungsanlage;
Art der Feuerungsanlage (Dieselverbrennungsmotor, Gasverbrennungsmotor, Zweistoffverbrennungsmotor, Gasturbine, sonstige Feuerungsanlage);
Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe (angegeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW) aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten gemäß der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV;
Jahreswerte der Schadstofffrachten für SO2, NOx, Staub und CO. Wenn keine kontinuierlichen Emissionsmessungen erfolgen, sind diese Schadstofffrachten aufgrund von gerechneten bzw. abgeschätzten Werten anzugeben;
Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage oder, wenn das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde;
Wirtschaftszweig der Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code);
voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und voraussichtliche Betriebslast im Jahresdurchschnitt (Prozent der Volllast);
Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie — bei ortsfesten Feuerungsanlagen — Standort der Anlage mit Anschrift.“
(1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1, unterzogen (Notifikationsnummer 2019/0178/A).
(3) Mit dieser Verordnung werden umgesetzt:
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