Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20191017_81Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz – K-LPG, LGBl. Nr. 31/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/2019, wird wie folgt geändert:
„sowie für den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.“
„(3) Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Kärntner Landes-Pflanzenschutzgesetzes nicht berührt.“
Im § 3 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird in der lit. l der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende lit. m angefügt:
§ 3 Abs. 2 entfällt.
§ 6 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Im Rahmen der schulischen oder beruflichen Ausbildung sowie der Ausbildung an Hochschulen dürfen Pflanzenschutzmittel unter Aufsicht und Verantwortung eines sachkundigen Verwenders verwendet werden.“
§ 6 Abs. 1a lit. a lautet:
§ 6 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Dauer der Ausbildungskurse gemäß Abs. 6 hat mindestens 20 Stunden zu betragen. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise, soweit sie diesem Gesetz entsprechen, als gleichwertig mit der Ausbildung gemäß Abs. 6 gelten. Vor Erlassung der Verordnung sind die Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die Landarbeiterkammer zu hören.“
„Die Ausbildungsbescheinigung verlängert sich um weitere sechs Jahre, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, der nicht mehr als vier Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden ist.“
„(9a) Nach Ablauf der Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung ist die Ausbildungsbescheinigung auf Antrag auf die Dauer von sechs Jahren neu auszustellen, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, der nicht mehr als zwei Jahre vor Antragstellung absolviert worden ist.“
(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der Artikel 4 bis 15, 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(2) Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(3) Rechtsakte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sie sich auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen, unmittelbar anwendbar.
(4) Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 bis 12c über die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 5 bis 11 und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen hat nach Maßgabe der im Abs. 1 genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zu erfolgen.“
Im § 12c Abs. 1 wird in der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:
Im § 12d Abs. 4 werden folgende Fundstellen ersetzt:
lit. b: „2/2008“ durch „80/2018“ und
lit. c: „123/2006“ durch „73/2018“.
Im § 13 Abs. 1 wird in der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e angefügt:
§ 13 Abs. 5 entfällt.
Im § 13a Abs. 2 werden folgende Fundstellen ersetzt:
Z 1: „193/2013“ durch „46/2019“;
Z 2: „97/2013“ durch „44/2018“;
Z 3: „189/2013“ durch „56/2016“;
Z 4: „212/2013“ durch „112/2018“ und
Z 6: „189/2013“ durch „163/2015“.
§ 13a Abs. 2 Z 7 entfällt.
Im § 13a Abs. 3 lit. a wird die Wort- und Zeichenfolge „2009/31/EG, ABl. Nr. L 140 vom 5.6.2009, S. 114“ durch die Wort- und Zeichenfolge „2014/10/EU, ABl. Nr. L 311 vom 31.10.2014, S. 32“ ersetzt.
Im § 13a Abs. 3 lit. b wird die Wort- und Zeichenfolge „berichtigt durch ABl. Nr. L 161 vom 29.6.2010, S. 11“ durch die Wort- und Zeichenfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/782 der Kommission vom 15. Mai 2019, ABl. Nr. L 127 vom 16.5.2019, S. 4“ ersetzt.
Im § 13a Abs. 4 werden der abschießende Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 111 vom 2.5.2018, S. 10.“ angefügt.
Dem § 13a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit- und Pflanzenschutzmittel und zur Änderung und Aufhebung weiterer Verordnungen, Richtlinien und eines Beschlusses (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, derzeit in der Fassung der Berichtigung durch ABl. Nr. L 322 vom 18.12.2018, S. 85.“
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 10 (§ 11a), 11 (§ 12c Abs. 1 lit. d) und 13 (§ 13 Abs. 1 lit. e) treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.
(3) Art. I Z 2 (§ 2 Abs. 3) und 6 (§ 6 Abs. 1a lit. a) treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Bis zur Genehmigung des Lehrplans gemäß Art. I Z 7 (betreffend § 6 Abs. 7 zweiter Satz) sind Ausbildungskurse bzw. Fortbildungskurse auf der Grundlage der gemäß § 6 Abs. 7, in der Fassung vor Art. I, erlassenen Verordnung durchzuführen. Dies gilt auch für vor Genehmigung der Lehrpläne begonnene Ausbildungen.
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