Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung; Änderung
LGBLA_KA_20190930_78Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 42 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2019, wird verordnet:
Die Kärntner Landeslehrer-Personalvertreter-Wahlordnung – LLPV-WO, LGBl. Nr. 29/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 62/2009, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zum I. Hauptstück wird die Wortfolge in der Klammer „Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen“ durch die Wortfolge „Volks-, Neue Mittel-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Bezirksverwaltungbehörde“ durch das Wort „Dienststelle“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 2 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Dienststelle“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 1 wird das Wort „sechswöchigen“ durch das Wort „siebenwöchigen“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 10/1999“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 58/2019“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 1 Einleitungsteil wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „bei der Bezirksverwaltungsbehörde“ durch die Wortfolge „bei der Dienststelle bzw. auf dem vom Diensstellenwahlausschuss bekanntgegebenen Ort“ ersetzt.
Im §18 Abs. 1 lit. d wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ und die Wortfolge „als die dreifache Zahl“ durch die Wortfolge „als die vierfache Zahl“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 1 lit. e wird die Wortfolge „ab dem siebenten Tag“ durch die Wortfolge „ab dem 14. Tage“ und die Wortfolge „bei der Bezirksverwaltungsbehörde“ durch die Wortfolge „bei der Dienststelle bzw. auf dem vom Diensstellenwahlausschuss bekanntgegebenen Ort“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 1 lit. h wird die Wortfolge „spätestens am siebenten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am 14. Tage“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Leiter der Bezirksverwaltungsbehörden“ durch die Wortfolge „Die Leiter der Dienststellen“ und das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 10/1999“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 58/2019“ ersetzt.
Im § 19a wird die Wortfolge „Die Leiter der Bezirksverwaltungsbehörden“ durch die Wortfolge „Die Leiter der Dienststellen“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 1 lit. b entfällt die Bestimmung „§ 42 lit. g“ und wird das Zitat „BGBl. I Nr. 10/1999“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 58/2019“ ersetzt.
Im § 21 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ und die Wortfolge „bei der Bezirksverwaltungsbehörde“ durch die Wortfolge „bei der Dienststelle bzw. auf dem vom Dienststellenwahlausschuss bekanntgegebenen Ort“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 10/1999“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 58/2019“ersetzt.
Im § 23 Abs. 2 wird das Wort „dreifache“ durch das Wort „vierfache“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „spätestens am zehnten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am 17. Tage“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 3 sowie im § 26 Abs. 4 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 10/1999“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 58/2019“ ersetzt.
Im § 27 und im § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „spätestens ab dem siebenten Tag“ durch die Wortfolge „ab dem 14. Tage“ ersetzt.
Im § 41 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Dienststelle“ ersetzt.
§ 54 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Acht Wochen vor dem ersten Wahltag des Zentralausschusses ist je ein Zentralwahlausschuß für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche Berufsschulen bei der Bildungsdirektion und für die Wahl des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bei der Landesregierung zu bilden.“
„(1) Auf die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüssee und der Zentralausschuüsse der Berufschul- ind Fachschullehrer finden die Bestimmungen der Abchnitte III und IV des 1. Hauptstückes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bildungsdirektion das Verzeichnis der Lehrer (§ 19) den Diensstellenwahlausschüssen zu übermitteln hat.“
„(1) Acht Wochen vor dem ersten Wahltag der Vertrauenspersonen ist ein Dienststellenwahlausschuss für die Wahl der Vertrauenspersonen der Lehrer für öffentliche Berufsschulen bei der Dienststelle und für die Wahl der Vertrauenspersonen der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen bei der Landesregierung zu bilden.“
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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