Kärntner Umgebungslärmverordnung 2019
LGBLA_KA_20190926_77Kärntner Umgebungslärmverordnung 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 71 des Kärntner Straßengesetzes 2017 – K-StrG 2017, LGBl. Nr. 8/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2017, wird verordnet:
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung
Lden= 10lg /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20190926_77/image001.png /Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20190926_77/image002.png
(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:
(3) Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten sollen nicht älter als drei Jahre sein.
(1) Die Werte für Lden sowie Lnight werden mit den in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002, S.12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/996, ABl. Nr. L 168 vom 01.07.2015, S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018, S.35, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:
(2) Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr nach der Berechnungsmethode gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß § 3 Abs. 2 mit 100% günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.
(3) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische Lärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.
(4) In Abs. 1 erwähnte Normen und Richtlinien liegen für die Dauer der Geltung dieser Verordnung im Amt der Kärntner Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf. Sie können bei folgenden Stellen bezogen werden:
(1) Die Pegelbereiche sind in der strategischen Lärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 1 ersichtlich zu machen.
(2) Sofern das gemäß § 4 Abs. 1 anzuwendende Berechnungsverfahren keine detaillierten Angaben enthält, ist folgendermaßen vorzugehen:
(3) Die Darstellung der strategischen Lärmkarten hat elektronisch zu erfolgen. Die Farbskala mit den Pegelbereichen gemäß Anlage 1 ist jedenfalls abzubilden. Eine Darstellung eines Längenmaßstabes ist dazu am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen.
(4) Bei einem Ausdruck der strategischen Lärmkarte ist für die Darstellung der Farben das Farbsystem Pantone gemäß Anlage 1 zu verwenden.
(5) Auf der strategischen Lärmkarte können auch frühere oder vorhersehbare Umgebungslärmsituationen dargestellt werden.
(1) Für Gebiete der strategischen Lärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen anzugeben, für die der Lden an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt:
(2) Für Gebiete der strategischen Lärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner und Einwohnerinnen anzugeben, für die der Lnight an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt:
50 dB ≤ Lnight 55 dB
55 dB ≤ Lnight 60 dB
60 dB ≤ Lnight 65 dB
65 dB ≤ Lnight 70 dB
70 dB ≤ Lnight
Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die geschätzte Zahl der Einwohner und Einwohnerinnen für den Bereich 45 dB ≤ Lnight 50 dB angegeben werden.
(2a) Die Zuordnung von Wohnungen, Schulen oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse für die Ermittlung der Anzahl nach Abs. 1 und 2 hat nach der am stärksten lärmbelasteten Fassade zu erfolgen. Für Schallemissionen durch Straßenverkehr hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen entsprechend § 4 Abs. 1 Z 2 zu erfolgen.
(3) Für Gebiete der strategischen Lärmkarten ist zusätzlich aufgeschlüsselt nach Gemeinden die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2 anzugeben, für die der Lden in folgenden Wertebereichen liegt:
55 dB ≤ Lden 65 dB
65 dB ≤ Lden 75 dB
75 dB ≤ Lden
(4) Die Angaben der Anzahl der Einwohner, der Wohnungen, der Schulen und der Krankenanstalten und der Fläche gemäß Abs. 1 bis 3 haben aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.
(5) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden
Alle Datenquellen sind unter Angabe der für die Herausgabe der Daten verantwortlichen Stelle und des Bezugszeitpunktes (Bezugszeitraumes) der Daten aufzulisten. Das für die Berechnung verwendete EDV-Programm ist anzugeben.
(1) Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen Lärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Umgebungslärmkarten dar. Werden Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 2 zu verwenden.
(2) Sofern nicht gemäß anderen Verwaltungsvorschriften besondere Grenzwerte bestehen, gilt für durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert für Lden von 60 dB und für Lnight von 50 dB.
(1) Die Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen Lärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß den strategischen Lärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten.
(2) Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass eine Abschätzung der Wirkung der Maßnahmen, der Kosten der Realisierung und der Anzahl der entlasteten Personen möglich ist.
(3) Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die Aktionspläne Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu enthalten. In die Aktionspläne dürfen nach Konsultation der betroffenen Gebietskörperschaften auch Maßnahmen aufgenommen werden, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Gebietskörperschaften fallen. Als Maßnahmen kommen insbesondere
(4) Die Maßnahmen sind tunlichst so zu setzen, dass sie gegebenenfalls auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern.
Aktionspläne haben mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
(1) Die Gemeinden haben die strategischen Lärmkarten und die für die Darstellung der strategischen Lärmkarten erforderlichen Geodaten der Landesregierung in Form einer Shape-Datei in der Gauß-Krüger Projektion Meridian 28, 31 und 34 zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Linien gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 sind dabei für jede Pegelklasse in getrennten Layern darzustellen. Für jeden Rasterpunkt der strategischen Lärmkarte sind dabei die Lärmindizes Lden sowie Lnight anzugeben. Zudem haben die Gemeinden Aktionspläne und Berichte über die mit der Ausarbeitung der strategischen Lärmkarten gemäß § 4 bis § 8 in Zusammenhang stehenden Mindestinformationen der Landesregierung elektronisch in einem bearbeitbaren Format zugänglich zu machen sowie zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus elektronisch zur Verfügung gestellte Strukturvorlagen zu verwenden.
(2) Die Landesregierung hat die strategischen Lärmkarten und die für die Darstellung der strategischen Lärmkarten erforderlichen Geodaten dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus in Form einer Shape-Datei in der Gauß-Krüger Projektion Meridian 28, 31 und 34 zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Linien gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 sind dabei für jede Pegelklasse in getrennten Layern darzustellen. Für jeden Rasterpunkt der strategischen Lärmkarte sind dabei die Lärmindizes Lden sowie Lnight anzugeben. Zudem sind von der Landesregierung die Aktionspläne und Berichte über die mit der Ausarbeitung der strategischen Lärmkarten gemäß § 4 bis § 8 in Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus elektronisch in einem bearbeitbaren Format zugänglich zu machen sowie zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus elektronisch zur Verfügung gestellte Strukturvorlagen zu verwenden.
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 19. Dezember 2006 über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms – Kärntner Umgebungslärmverordnung – K-ULV, LGBl. Nr. 76/2006, außer Kraft.
(3) Durch diese Verordnung werden die Anhänge I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002, S.12, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/996, ABl. Nr. L 168 vom 01.07.2015, S.1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018, S.35, umgesetzt.
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