Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe; Änderung
LGBLA_KA_20190910_75Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes, betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 85/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 62/2017, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Inhaber, Geschäftsführer und Pächter von Rauchfangkehrergewerben sind verpflichtet, mit der ersten Rechnungslegung eines Kalenderjahres ein Berechnungsblatt auszustellen und mit zu versenden, aus dem die aufgeschlüsselten Entgelte für die Kehrungen der einzelnen Kehrobjekte des betreffenden Hauses für das vorangegangene Kalenderjahr zu ersehen sind, sofern nicht ohnehin eine jährliche Rechnungslegung mit den aufgeschlüsselten Entgelten erfolgt; auf Verlangen ist die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.“
(1) Jeder Rauchfangkehrer darf für jedes Gebäude, mit einer gesonderten Orientierungsnummer, mit dessen Kehrung oder Überprüfung bei zur Selbstkehrung Verpflichteten er beauftragt ist, einen Fixkostengrundtarif von höchstens € 14,12 einmal jährlich verrechnen.
Tarifpost
Kehrpreis Euro
€ 23,77
€ 3,93
€ 2,64
€ 5,34
€ 40,50
€ 2,32
€ 4,69
€ 42,69
€ 5,68
€ 16,56
€ 16,56
€ 59,63
€ 39,76
€ 59,63
€ 39,76
€ 59,63
€ 39,76
€ 39,76
(2) Die Gesamtsumme aller verrechneten Tarifposten für die Kehrung von allen Abgasanlagen eines Gebäudes mit einer gesonderten Orientierungsnummer darf innerhalb eines Jahres eine Erhöhung von nicht mehr als € 10,-- für die Abgasanlagen eines kehrpflichtigen Objektes im Vergleich zum verrechneten Jahreskehrpreis des Vorjahres bewirken.
(1) Für alle vom Rauchfangkehrer erbrachten Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden und die mit dem Rauchfangkehrer vereinbart werden, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 30,44 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.
(2) Sofern vereinbarte Leistungen, die nicht vom Abschnitt A erfasst werden, von 18 bis 6 Uhr und Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich bestellt und innerhalb dieser Zeit erbracht worden sind, darf das Entgelt für die betreffende Arbeit 36,35 Euro je angefangene halbe Stunde nicht überschreiten.“
„§ 3
Der zweifache Kehrpreis darf nur vom Tarif des § 2 Abschnitt A lit. a verrechnet werden, wenn die Leistung
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