Gesetz über die technische Transferoptimierung
LGBLA_KA_20190808_74Gesetz über die technische TransferoptimierungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Chancengleichheitsgesetz – K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).“
„(2b) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 2a ist gemäß § 25 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2017 zu berechnen.
(3) Hat das Land Kostenersätze erhalten, so sind diese von den auf die Gemeinden nach Abs. 2 aufzuteilenden Kosten abzuziehen.“
„Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben.“
„(5) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 4 geleistete Vorschuss
Das Kärntner Gemeindebedienstengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„Die Finanzkraft der einzelnen Gemeinde im Sinne des § 25 Abs. 3 Z 3 lit. b des Finanz-ausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, ist mit dem Faktor II zu multiplizieren.“
„Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 FAG 2017 vor dem 1. Jänner des Abrechnungsjahres maßgebend.“
„(5) Die jährlichen Beiträge sind bis spätestens 10. November eines jeden Kalenderjahres endgültig zu ermitteln, in durch zehn teilbare Beträge aufzurunden und den Verpflichteten vorzuschreiben. Bis zur Ermittlung der endgültigen Höhe der jährlichen Beiträge haben die Gemeinden monatliche Voraus-zahlungen in der Höhe von jeweils einem Zwölftel der sich auf Grund der vom Gemeinde-Servicezentrum für das relevante Haushaltsjahr ermittelten und den Gemeinden schriftlich bekanntgegebenen voraussichtlichen jährlichen Beiträge zu leisten. Die geleisteten Vorauszahlungen sind auf die jährlichen Beiträge anzurechnen. Die jährlichen Beiträge und die monatlichen Vorauszahlungen auf diese Beiträge sind vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und dem Gemeinde-Servicezentrum zuzuführen.“
Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2019, wird wie folgt geändert:
§ 112 Abs. 3 lautet:
„(3) Die von den Gemeinden aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen zu leistenden Kostenersätze für die Besorgung der vereinbarten Aufgaben sind vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten und der Anstalt umgehend zu überweisen.“
Das Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 52/2017, wird wie folgt geändert:
„Die Gemeinden haben dem Land 56 vH der Kosten für die Tagesbetreuung nach dem 3. Teil dieses Gesetzes in monatlichen Teilbeträgen zu ersetzen, die auf der Grundlage des Voranschlages des Landes von den Ertragsanteilen der Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten sind.“
„(3) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 2 geleistete Vorschuss
Das Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG, LGBl. Nr. 83/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2019, wird wie folgt geändert:
„Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).“
„(4) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 3 ist gemäß § 25 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2017 zu berechnen.“
„Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben.“
„(7) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr von den Gemeinden gemäß Abs. 5 geleistete Vorschuss
Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„Diese von den Gemeinden zu übernehmenden Kosten dürfen jährlich 30 Prozent des jeweiligen Nettogebarungsabganges der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft mit ihren unselbständigen Einrichtungen, abzüglich der Tilgung der für Investitionen aufgenommenen Anleihen, Darlehen, Kredite und ähnliche Finanzierungsformen der Landesanstalt und der Landeskrankenanstalten des Landes nicht übersteigen. Sie werden auf der Grundlage des Voranschlags nach Maßgabe des Abs. 4 in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehalten. Den Gemeinden ist der jeweils auf sie entfallende Anteil der zu übernehmenden Kosten vorab schriftlich bekanntzugeben.“
„(1a) Die Endabrechnung der von den Gemeinden gemäß Abs. 1 zu ersetzenden Kosten hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegen die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1 geleisteten Beträge
„Der Pauschalbetrag wird nach Maßgabe des Abs. 4 in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einbehalten.“
„(1c) Sofern eine öffentliche Krankenanstalt, ausgenommen eine Anstalt nach Abs. 1, durch einen Rechtsträger im Rahmen eines Public-Private-Partnership-Modells mit dem Land zur Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltenpflege betrieben wird, ist der Betriebsabgang (Abs. 3) jährlich zu 30 Prozent auf die Gemeinden umzulegen, ansonsten jedoch vom Land zu tragen. Der Gemeindeanteil ist nach Maßgabe des Abs. 4 in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten. Abs. 1 letzter Satz und Abs. 1a sind sinngemäß anzuwenden.“
In § 68 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „ausgenommen einer Anstalt nach Abs. 1,“ durch die Wortfolge „ausgenommen einer Anstalt nach Abs. 1 oder nach Abs. 1c,“ ersetzt.
§ 68 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„50 Prozent der vom Land zu leistenden Beiträge zu den Betriebsabgängen, jedoch abzüglich des Gemeindeanteils gemäß Abs. 1c erster Satz, sind auf die Gemeinden umzulegen, indem sie nach Maßgabe des Abs. 4 in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einbehalten werden.“
In § 68 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Krankenanstalt nach Abs. 2“ durch die Wortfolge „Krankenanstalt nach Abs. 1c oder nach Abs. 2“ ersetzt.
In § 68 Abs. 3a erster Satz wird die Wortfolge „Betriebsabgangsdeckung nach Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „Betriebsabgangsdeckung nach Abs. 1c, 2 und 3“ ersetzt.
In § 68 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Gemeindeumlagen nach Abs. 1, 1a und 2“ durch die Wortfolge „Gemeindeumlagen nach Abs. 1, 1b, 1c und 2“ ersetzt.
Im § 86 Abs. 2 Z 15 wird die Fundstelle „144/2017“ durch die Fundstelle „106/2018“ ersetzt.
Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).“
„(3) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 2 ist gemäß § 25 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2017 zu berechnen.“
„Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben.“
„(7) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 6 geleistete Vorschuss der Gemeinden
Das Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz – K-RFG, LGBl. Nr. 96/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2015, wird wie folgt geändert:
„(1a) Der Rettungsbeitrag der Gemeinde gemäß Abs. 1 ist in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrags der Gemeinde zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich nach der Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2018.
(1b) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegen die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1a geleisteten monatlichen Teilbeträge der Gemeinden
„(2) Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben.“
„Die Valorisierung des Rettungsbeitrags darf unverzüglich nach Vorliegen der Berechnungsgrundlagen auch rückwirkend mit dem 1. Jänner des laufenden Jahres erfolgen.“
Das Kärntner Schulbaufondsgesetz – K-SBFG, LGBl. Nr. 7/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 3 letzter Satz wird das Zitat „LGBl. Nr. 50/2009“ durch das Zitat „LGBl. Nr. 50/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 53/2017,“ ersetzt.
§ 14 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Die Beiträge nach Abs. 1 lit. b sind wie folgt auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen:
(3) Die Beiträge gemäß Abs. 1 lit. b sind vom Land in zwölf monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und umgehend dem Fonds zu überweisen.“
Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2018, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 9 Z 6 lautet:
§ 63 Abs. 4 lautet:
„(4) Die von den Gemeinden nach Abs. 3 und Abs. 3a zu leistenden Schulerhaltungsbeiträge sind vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.“
„Abweichend davon ist bei den Schulerhaltungsbeiträgen für Berufsschulen der Differenzbetrag mit den verbleibenden monatlichen Teilbeträgen des laufenden Jahres gegenzurechnen.“
„Für die Schulerhaltungsbeiträge für Berufsschulen gelten die abweichenden Bestimmungen des § 63 Abs. 4.“
„Die Beträge der Gemeinden sind in monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten.“
„(3) Für die bei der Berechnung der Beträge nach Abs. 1 und 2 zu ermittelnde Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 zu Grunde zu legen.“
Das Gesetz über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten, LGBl. Nr. 22/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 3 wird die Verweisung „§ 21 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996 (Art. 65 des Strukturanpassungsgesetzes 1996),“ durch den Verweis „§ 25 Abs. 3 Z 3 lit. b Finanzausgleichsgesetz 2017“ ersetzt.
§ 4 letzter Satz lautet:
„Die Ermittlung der Einpendler hat auf Grund des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Registerzählungsgesetz) oder einer allfälligen Zwischenzählung gemäß § 1 Abs. 2 Registerzählungsgesetz zu erfolgen.“
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als solche auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
Das Kärntner Verwaltungsakademiegesetz – K-VwAG, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
§ 17 Abs. 3 lautet:
„(3) Die von den Gemeinden aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen zu leistenden Beiträge für die Besorgung der vereinbarten Ausbildungsaufgaben (§ 15 Abs. 1) sind vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten und der Anstalt jeweils umgehend zu überweisen.“
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.
(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.
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