Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung und Kärntner Bauvorschriften; Änderung
LGBLA_KA_20190808_73Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung und Kärntner Bauvorschriften; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis des Gesetzes lautet:
§ 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Grillfeuer.“
(1) Die Überprüfungstätigkeiten und die Kehrung der Abgasanlagen von der Sohle bis zur Mündung sowie der fest verlegten Verbindungsstücke ist vom Gebäudeeigentümer oder einem Nutzungs-berechtigten, sofern eine Hausverwaltung bestellt ist, von dieser, für jedes Gebäude samt dazugehörigen Nebengebäuden einem Rauchfangkehrer gemäß Abs. 2 zu übertragen, es sei denn, dass der Gebäudeeigentümer vom Bürgermeister hiezu verpflichtet wird (§ 20 Abs. 2). Die Kehrung umfasst auch die augenscheinliche Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Abgasanlage und der fest verlegten Verbindungsstücke.
(2) Die nach diesem Gesetz den Rauchfangkehrern übertragenen Aufgaben obliegen jenen Rauchfangkehrern, deren Gewerbeberechtigung die Besorgung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 mitumfasst (öffentlich zugelassene Rauchfangkehrer).
(3) Anlässlich der Meldung nach § 39 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 hat der Verpflichtete gemäß Abs. 1 bekannt zu geben, welchem Rauchfangkehrer (Abs. 2) die Überprüfung, Kehrung und Durchführung der Feuerbeschau, ist keine Kehrung durchzuführen, nur die Durchführung der Feuer-beschau, übertragen worden ist. Diese Übertragung gilt auch im Fall des Wechsels des Verpflichteten gemäß Abs. 1 jedenfalls bis zur Möglichkeit des Wechsels des Rauchfangkehrers nach den gewerberechtlichen Vorschriften.
(4) Der Gebäudeeigentümer hat dafür zu sorgen, dass Reinigungsverschlüsse leicht zugänglich, die Zugänge ausreichend belichtet und dem Rauchfangkehrer die notwendigen Leitern bereitgestellt werden.
(5) Die Hausbewohner sind verpflichtet, die Kehrung nicht zu behindern und die Reinigungsverschlüsse geschlossen und leicht zugänglich zu halten.“
§ 20 Abs. 2 lit. b lautet:
§ 20 Abs. 5 lautet:
„(5) Wurde eine Verpflichtung zur Selbstkehrung ausgesprochen, sind die Feuerstätten und Abgasanlagen sowie ihre Verbindungsstücke wenigstens einmal im Jahr durch einen Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen und bei Notwendigkeit zu kehren.“
(1) Der Rauchfangkehrer hat dem Gebäudeeigentümer (der Hausverwaltung) oder anderen Personen, die in ähnlicher Weise wie der Gebäudeeigentümer zur Nutzung des Gebäudes ausschließlich berechtigt sind (Nutzungsberechtigte), vor Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Kehrplan gegen Ersatz allfälliger Portokosten zu übermitteln, in dem jedenfalls der erste Kehrtermin (Monat, Tag) bereits eingetragen ist. In den Kehrplan können auch die Jahreszahlen sonstiger, durch den Rauchfangkehrer vorzunehmender Überprüfungen aufgenommen werden. Die weiteren Eintragungen in den Kehrplan haben so zu erfolgen, dass anlässlich einer Kehrung mindestens der jeweils nächste Kehrtermin eingetragen wird.
(2) Der Kehrplan ist vom Rauchfangkehrer einzuhalten. Ist die Durchführung der Kehrung zu den festgesetzten Kehrtagen aus schwerwiegenden Gründen für den Gebäudeeigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten oder für den Rauchfangkehrer nicht zumutbar, ist innerhalb der Kehrfristen des § 23 ein anderer Zeitpunkt zu vereinbaren. Kommt ein Einvernehmen der Beteiligten nicht zustande, entscheidet der Bürgermeister.
(3) Der Gebäudeeigentümer (die Hausverwaltung) oder die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Kehrplan an einer für den Rauchfangkehrer zugänglichen Stelle anzubringen. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, die Tatsache einer durchgeführten Kehrung auf dem Kehrplan mit Datum und Unterschrift zu vermerken.
(4) Für die Ausstellung des Kehrplanes und die darauf anzubringenden Vermerke gebührt dem Rauchfangkehrer keine gesonderte Vergütung.“
(1) Die Kehrung von Abgasanlagen einschließlich der zugehörigen fest verlegten Verbindungsstücke hat – sofern nicht durch Verordnung nach Abs. 5 oder im Einzelfall nach Abs. 4, 6 und 7 anderes bestimmt wird – zu erfolgen:
(2) Sind an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, die auf verschiedene Brennstoffe umgestellt werden können, richtet sich die Zahl der Kehrungen nach jenem Brennstoff, der mehr Kehrungen nach Abs. 1 erforderlich macht. Teilt jedoch der Gebäudeeigentümer (gegebenenfalls die Hausverwaltung) oder der Nutzungsberechtigte dem Rauchfangkehrer schriftlich mit, welcher Brennstoff vorrangig verwendet wird, richtet sich die Zahl der Kehrungen nach diesem Brennstoff.
(3) Die an der Sohle von Abgasanlagen angesammelten Rückstände sind jedenfalls alle zwölf Monate zu entfernen.
(4) Teilt der Eigentümer oder die Hausverwaltung dem Rauchfangkehrer längstens acht Wochen vor dem nächsten Kehrtermin schriftlich mit, dass die Abgasanlage voraussichtlich länger als eine Heizperiode nicht benützt werden wird, ist keine Kehrung vorzunehmen, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer die Kehrung durchzuführen hätte. Eine Änderung dieses Umstands ist dem Rauchfangkehrer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die sich aus Abs. 1 lit. a bis c und nach Abs. 2 ergebende Zahl von Kehrungen verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Kehrungen im Hinblick auf die Art der verwendeten Brennstoffe, mit denen die an die Abgasanlage angeschlossenen Feuerstätten betrieben werden, noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Kehrung einmal jährlich muss bestehen bleiben.
(6) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Gebäudeeigentümers und nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Kehrungen nach Abs. 1 lit. a bis c und nach Abs. 2 zu verringern, wenn auch eine verringerte Zahl von Kehrungen im Einzelfall noch ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Die Verpflichtung zur Kehrung einmal jährlich muss bestehen bleiben; in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen darf sie jedoch auf einmal in zwei Jahren verringert werden.
(7) Der Bürgermeister hat nach Anhörung des beauftragten Rauchfangkehrers die Zahl der Kehrungen nach Abs. 1 und 2 hinaufzusetzen, wenn die Zahl der Kehrungen im Hinblick auf die Besonderheiten im Einzelfall nicht ausreicht, um die Gefahr der Entzündung von Ablagerungen auszuschließen oder den Abzug der Rauchgase zu gewährleisten. Der Rauchfangkehrer hat dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten, wenn er anlässlich einer Kehrung oder Überprüfung zur Auffassung gelangt, dass die Zahl der Kehrungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls nicht ausreichend ist.
(8) Sind an Abgasanlagen einschließlich der dazugehörigen fest verlegten Verbindungsstücke gewerblich genutzte Feuerstätten oder solche, die mit festen Brennstoffen, ausgenommen Pellets, zum Zwecke der Warmwasserbereitung oder des Kochens betrieben werden, angeschlossen, die in der Zeit vom 1. Juni bis 14. September benutzt werden, ist in diesem Zeitraum eine Kehrung durchzuführen. Werden solche Feuerstätten in diesem Zeitraum nicht benützt, hat der Gebäudeeigentümer oder Nutzungsberechtigte den Rauchfangkehrer bis 30. April schriftlich vom Vorliegen dieses Umstandes zu verständigen. Die Verständigung über die Nichtbenützung hat die Wirkung, dass während des angeführten Zeitraums keine Kehrung vorzunehmen ist, solange sich dieser Umstand nicht ändert und derselbe Rauchfangkehrer die Kehrung durchführt. Eine Verständigungspflicht besteht auch, wenn sich dieser Umstand ändert.
(9) Abs. 8 gilt nicht für Abgasanlagen nach Abs. 1 lit. d.
(10) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, jede Behinderung der Kehrarbeiten unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.“
„(1) Die Rauchfangkehrer sind verpflichtet, jeweils einmal innerhalb von drei Jahren die an die Abgasanlagen angeschlossenen benützten Feuerstätten einer Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu unterziehen. Dies gilt in gleicher Weise für die Überprüfung der Lagerung von Heizöl (§ 13) und sonstigen Brennstoffen sowie für die Überprüfung der Eignung des verwendeten Brennstoffes für die Feuerstätte. Die Rauchfangkehrer haben weiters anlässlich einer nach § 23 durchzuführenden Kehrung einmal jährlich Neutralisierungsanlagen für Kondensate auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. § 27 Abs. 6 gilt für Rauchfangkehrer bei der Durchführung der erforderlichen Überprüfungen sinngemäß. Die Rauchfangkehrer haben weiters die im § 23 Kärntner Heizungsanlagengesetz vorgesehenen Überprüfungen durchzuführen.
(1a) Sind in einem Kalenderjahr durch einen Rauchfangkehrer sowohl eine Feuerbeschau gemäß § 26 als auch eine Überprüfung der Feuerstätte gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz durchzuführen, ersetzt die Feuerbeschau die Überprüfung gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz.“
„Wird die gemäß Abs. 1 vorzunehmende Überprüfung verweigert oder werden die gemäß Abs. 2 festgestellten Mängel nicht innerhalb der nächsten Kehrfrist behoben, hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister zu erstatten.“
„Die gemäß Abs. 1 erhobenen personenbezogenen Daten und Informationen sind der Landesregierung, der Baubehörde und dem Kärntner Landesfeuerwehrverband, gegebenenfalls aufgrund eines von diesen zur Verfügung gestellten Datenformats, automationsunterstützt und kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Vollziehung der ihnen durch dieses Gesetz oder das Kärntner Feuerwehrgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.“
„nach der letzten erfolgten Feuerbeschau durchzuführen.“
§ 26 Abs. 5 lit. c Z 1 lautet:
Im § 28 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils der Verweis „§ 26 Abs. 1 lit. a“ durch den Verweis „§ 26 Abs. 2 lit. a“ ersetzt.
Im § 32 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) In Wohnungen muss, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung, in Aufenthaltsräumen – ausgenommen in Küchen – sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“
§ 54 Abs. 1 lit. e und f lauten:
§ 54 Abs. 1 lit. l lautet:
Im § 56 Abs. 1 werden folgende Fundstellen ersetzt:
lit. a: „58/2010“ durch „100/2018“;
lit. c: „103/2007“ durch „51/2012“;
lit. d: „111/2010“ durch „61/2018“;
lit. e: „9/2011“ durch „73/2018“ und
lit. f: „111/2010“ durch „112/2018“.
Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1986, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 71/2018, werden wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 9 entfällt.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird, am 1. August 2019 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten Art. I Z 1 (betreffend das Inhaltsverzeichnis) und Art. I Z 10 bis 15 (betreffend §§ 24 Abs. 4, 25a Abs. 2, 26 Abs. 3, 26 Abs. 5 lit. c Z 1, 28 Abs. 2 und 32 Abs. 3a) und 18 (betreffend § 56 Abs. 1) sowie Art. II dieses Gesetzes an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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