Anwendung pädagogischer Grundlagendokumente in Kinderbetreuungseinrichtungen
LGBLA_KA_20190807_72Anwendung pädagogischer Grundlagendokumente in KinderbetreuungseinrichtungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 2a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 49 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/2019, wird verordnet:
Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG – ausgenommen Horte – haben zur Erfüllung ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgaben folgende pädagogische Grundlagendokumente anzuwenden:
(1) Für Kindertagesstätten im Sinne des § 43 Abs. 1 K-KBBG gilt § 1 Z 1 bis 4 und Z 6 im Rahmen der Betreuung von Kindern während ihrer Besuchsverpflichtung im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 K-KBBG sinngemäß. Bei der Betreuung von nicht besuchspflichtigen Kindern in Kindertagesstätten ist jedenfalls der Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 4) und der Bundesländerübergreifende BildungsRahmenplan (Anlage 1) anzuwenden.
(2) Für Tagesmütter und Tagesväter gilt § 1 im Rahmen einer Betreuung von Kindern während ihrer Besuchsverpflichtung im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 K-KBBG sinngemäß. Bei der Betreuung von nicht besuchspflichtigen Kindern haben Tagesmütter und Tagesväter jedenfalls den Werte- und Orientierungsleitfaden (Anlage 4) und den Leitfaden für die häusliche Betreuung und die Betreuung durch Tageseltern (Anlage 5) anzuwenden.
Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2019.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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