Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20190805_69Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 23 Abs. 2 letzter Satz, § 23 Abs. 4, § 23 Abs. 4a dritter Satz, § 23b und § 29b Abs. 5 finden keine Anwendung auf Gemeindebedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Gemeindebedienstete, die dem Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes unterliegen, § 23 Abs. 2 letzter Satz und § 23 Abs. 4a dritter Satz Anwendung.“
„Die Planstellen sind gleichzeitig nach Gehaltsklassen und Stellenwerten nach den Vorgaben der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung zu bewerten.“
„(2) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Kärntner Gemeindebundes und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten mit Verordnung Beschäftigungsrahmenpläne für die Gemeinden festlegen, wenn
„(8) §§ 14 bis17 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG gelten sinngemäß.“
§§ 6b, 6c, 6d und 6e entfallen.
§ 23 Abs. 1 bis 4a wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(1) Wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete nicht vom Dienst enthoben oder seine Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist, hat er die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Bediensteten einschließlich der Ruhepausen nach § 48b K-DRG 1994 beträgt 40 Stunden. Der Dienst des Bediensteten ist entweder Normaldienst oder – soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist – Schichtdienst. Bei Normaldienst sind Sonntage und Samstage dienstfrei zu halten, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen regelmäßig oder ausnahmsweise anderes erfordern. Die Wochendienstzeit ist, soweit möglich, gleichmäßig und gleichbleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen, wobei sowohl die dienstlichen Erfordernisse wie die berechtigten Interessen der Bediensteten zu berücksichtigen sind. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen ausnahmsweise die Dienstleistung erfordern.
(3) Die Anordnung von Schichtdienst für Gruppen von Bediensteten oder einzelne Bedienstete erfolgt durch den Gemeinderat, die Festlegung der einzelnen Dienstpläne obliegt dann dem dazu ermächtigten Dienstvorgesetzten. Schichtdienst liegt vor, wenn sich die Gemeindebediensteten an Arbeitsstätte oder Arbeitsplatz mit oder ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung der Dienstzeiten ablösen und dabei die Lage der Dienstzeit der betroffenen Gemeindebediensteten in regelmäßiger Abfolge wechselt. Schichtdienst darf nur angeordnet werden, wenn der Dienstbetrieb aus organisatorischen Gründen über die Zeit der üblichen Normaldienstpläne hinaus aufrechterhalten werden muss.
(4) Bei Schichtdienst darf die Wochendienstzeit in einer Woche um bis zu zwölf Stunden überschritten oder unterschritten werden, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Monat die Wochendienstzeit durchschnittlich erreicht wird. Ein Zeitguthaben entsteht durch Überschreiten der Wochendienstzeit im Durchrechnungszeitraum. Es darf fünfzehn Stunden im Durchrechnungszeitraum nicht überschreiten. Das Zeitguthaben ist im folgenden Durchrechnungszeitraum auszugleichen. Ist der Ausgleich im folgenden Durchrechnungszeitraum aus dienstlichen Gründen nicht möglich, sind die betreffenden Stunden nach § 36 abzugelten.
(4a) Der Dienstplan hat auch bei Schichtdienst die Dienstzeiten möglichst gleichbleibend und gleichmäßig festzulegen. Samstage und Sonntage sind dienstfrei zu halten, soweit die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht auch an diesen Tagen erforderlich ist. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen die Dienstleistung erfordern. Für die infolge eines gesetzlichen Feiertages oder der Ersatzruhe ausgefallene Arbeit behält der Gemeindebedienstete seinen Anspruch auf Entgelt. An jedem Feiertag, an dem der Gemeindebedienstete im Schichtdienst nicht zur Dienstleistung herangezogen wird, verringert sich die wöchentliche Solldienstzeit um die an diesem Tag für den den Dienst verrichtenden Gemeindebediensteten vorgesehene Dienstzeit, es sei denn, der Feiertag fällt auf einen Samstag oder Sonntag.
(5) Der Dienstplan bei Schichtdienst ist möglichst frühzeitig bekanntzugeben. Er ist für den jeweiligen Monat bis zum 15. des Vormonates festzulegen. Auch nach diesem Zeitpunkt kann der Dienstplan aus wichtigen dienstlichen Gründen geändert werden.“
„(4) Die Teilnahme am Einsatz bei einer nach dem Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz anerkannten Rettungsorganisation oder am Einsatz bei einer Freiwilligen Feuerwehr gilt als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, für deren Dauer die Bezüge nicht entfallen. Der Beamte hat dem Dienstgeber den Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer der dienstlichen Abwesenheit im Vorhinein mitzuteilen, sofern dies möglich und zumutbar ist.“
„Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Personalzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage und Ergänzungszulage.“
„(5a) Dem unter Abs. 4 fallenden Beamten in Betrieben, der an einem Sonntag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonntagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“
„(5) Dem Beamten gebührt jedenfalls ein Sonderurlaub für
Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„(6) § 21 Abs. 3 dritter Satz, § 21 Abs. 5, § 21 Abs. 5a dritter Satz, § 21b, § 23 Abs. 1 und 2 und § 41b Abs. 5 finden keine Anwendung auf Gemeindevertragsbedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Gemeindevertragsbedienstete, die dem Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes unterliegen, § 21 Abs. 3 dritter Satz und § 21 Abs. 5a dritter Satz Anwendung.“
„(1) Der Gemeinderat hat alljährlich vor der Feststellung der übrigen Teile des Voranschlages den Stellenplan zu beschließen, aus dem die Beschäftigungsobergrenzen aller Gemeindebediensteten für das folgende Jahr zu entnehmen sind. Nicht aufzunehmen in den Stellenplan sind
(2) Bei der Feststellung dieses Stellenplanes hat der Gemeinderat
(2a) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Kärntner Gemeindebundes und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten mit Verordnung Beschäftigungsrahmenpläne für die Gemeinden festlegen, wenn
In § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „zwölf Monate“ durch den Ausdruck „zwei Jahre“ ersetzt.
§ 18a lautet:
§ 6a des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG gilt sinngemäß.“
„(4) Schichtdienst liegt vor, wenn sich die Gemeindebediensteten an Arbeitsstätte oder Arbeitsplatz mit oder ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung der Dienstzeiten ablösen und dabei die Lage der Dienstzeit der betroffenen Gemeindebediensteten in regelmäßiger Abfolge wechselt. Schichtdienst darf nur angeordnet werden, wenn der Dienstbetrieb aus organisatorischen Gründen über die Zeit der üblichen Normaldienstpläne hinaus aufrechterhalten werden muss.
(5) Bei Schichtdienst darf die Wochendienstzeit in einer Woche um bis zu zwölf Stunden überschritten oder unterschritten werden, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Monat die Wochendienstzeit durchschnittlich erreicht wird. Ein Zeitguthaben entsteht durch Überschreiten der Wochendienstzeit im Durchrechnungszeitraum. Es darf fünfzehn Stunden im Durchrechnungszeitraum nicht überschreiten. Das Zeitguthaben ist im folgenden Durchrechnungszeitraum auszugleichen. Ist der Ausgleich im folgenden Durchrechnungszeitraum aus dienstlichen Gründen nicht möglich, sind die betreffenden Stunden nach § 36 abzugelten.
(5a) Der Dienstplan hat auch bei Schichtdienst die Dienstzeiten möglichst gleichbleibend und gleichmäßig festzulegen. Samstage und Sonntage sind dienstfrei zu halten, soweit die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht auch an diesen Tagen erforderlich ist. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen die Dienstleistung erfordern. Für die infolge eines gesetzlichen Feiertages oder der Ersatzruhe (§ 33 Abs. 2) ausgefallene Arbeit behält der Gemeindebedienstete seinen Anspruch auf Entgelt. An jedem Feiertag, an dem der Gemeindebedienstete im Schichtdienst nicht zur Dienstleistung herangezogen wird, verringert sich die wöchentliche Solldienstzeit um die an diesem Tag für den den Dienst verrichtenden Gemeindebediensteten vorgesehene Dienstzeit, es sei denn, der Feiertag fällt auf einen Samstag oder Sonntag.
(6) Der Dienstplan bei Schichtdienst ist möglichst frühzeitig bekanntzugeben. Er ist für den jeweiligen Monat bis zum 15. des Vormonates festzulegen. Auch nach diesem Zeitpunkt kann der Dienstplan aus wichtigen dienstlichen Gründen geändert werden.“
„(4) Die Teilnahme am Einsatz bei einer nach dem Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz anerkannten Rettungsorganisation oder am Einsatz bei einer Freiwilligen Feuerwehr gilt als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, für deren Dauer die Bezüge nicht entfallen. Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber den Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer der dienstlichen Abwesenheit im Vorhinein mitzuteilen, sofern dies möglich und zumutbar ist.“
„(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind und im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, sind Dienstzulagen, die Verwaltungsdienstzulage, die Personalzulage, die Verwendungszulage, die Pflegedienstzulage, die Kindergartenleiterzulage und die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.“
„Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Monatsentgelt zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Personalzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage und Ergänzungszulage.“
„(5a) Dem unter Abs. 4 fallenden Bediensteten in Betrieben, der an einem Sonntag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonntagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“
„(5) Dem Vertragsbediensteten gebührt jedenfalls ein Sonderurlaub für
„(2b) Stehen Vertragsbedienstete während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, steht die Pflegefreistellung nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Jahresdienstzeit der betreffenden Vertragsbediensteten zur Jahresdienstzeit einer ganzjährig beschäftigten Vertragsbediensteten entspricht. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. Dies gilt sinngemäß für Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 52, einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, einer Enthebung vom Dienst, einer Familienhospizkarenz und bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes.“
In § 69 Abs. 2 wird die Wortfolge „acht Arbeitsstunden“ durch die Wortfolge „ein Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit“ ersetzt.
In § 74 Abs. 4 wird die Wortfolge „Monatsentgeltes und der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „Monatsentgeltes und der Kinderzulage sowie des auf diesen Monat entfallenden aliquoten Teils der Sonderzahlung“ ersetzt.
Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2019, wird wie folgt geändert:
„(6) § 28 Abs. 3 dritter Satz, § 28 Abs. 4a, § 28 Abs. 4b dritter Satz, §§ 30 bis 35 und § 37 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Gemeindemitarbeiterinnen, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Gemeindemitarbeiterinnen, die dem Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes unterliegen, § 28 Abs. 3 dritter Satz und § 28 Abs. 4b dritter Satz Anwendung.“
§ 5 Abs. 1 lit. a lautet:
In § 5 Abs. 2 lit. c entfällt der Begriff „und“ und § 5 Abs. 2 lit. d entfällt.
In § 5 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 2 lit. d“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. a“ ersetzt.
Nach § 5 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Die Landesregierung darf einer Gemeinde, welche die Beschäftigungsobergrenze des maßgeblichen Beschäftigungsrahmenplanes überschreitet, auf Antrag der Gemeinde eine befristete Genehmigung zur Überschreitung der Beschäftigungsobergrenze unter Berücksichtigung der in Abs. 3 zweiter Satz angeführter Kriterien erteilen, wenn
(3b) Weist eine Gemeinde einen Personalstand auf, der die Beschäftigungsobergrenze des maßgeblichen Beschäftigungsrahmenplanes überschreitet, bedarf jede Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde einer Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Einhaltung der Beschäftigungsobergrenze nach Maßgabe des vorgelegten Personalkonzeptes innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht gewährleistet ist.“
„Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen sind einschlägige Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder durch im öffentlichen Interesse gelegene ehrenamtliche Tätigkeiten im Hilfs-, Rettungs- und Feuerwehrwesen erworben wurden, mit einzubeziehen.“
In § 9 Abs. 4 wird der Ausdruck „12 Monate“ durch den Ausdruck „zwei Jahre“ ersetzt.
§§ 14 und 15 lauten:
(1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die die für die jeweilige Verwendung erforderlichen allgemeinen und grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt.
(2) Die Grundausbildung ist je nach den Erfordernissen der Verwendung als
(3) Im Einführungslehrgang sind, soweit diese für die jeweilige Verwendung von praktischer Bedeutung sind, Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
(4) Im Modullehrgang sind die Kenntnisse in den in Abs. 3 angeführten Gebieten zu vertiefen. Durch Verordnung der Landesregierung sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der einzelnen Verwendungen und auf das Ausbildungsziel (§ 13 Abs. 1) weitere Gegenstände des Modullehrganges sowie das jeweilige Unterrichtsausmaß im Einführungs- und Modullehrgang vorzusehen.
(5) Die Voraussetzungen für die Teilnahme am Modullehrgang erfüllen jene Bediensteten, die seit mindestens zwölf Monaten im Gemeindedienst stehen.
(6) Im Einführungsseminar sind Grundkenntnisse aus einzelnen in Abs. 4 angeführten Gebieten zu vermitteln.
(7) Der Besuch des Einführungsseminars, des Einführungslehrganges und des Modullehrganges (Abs. 2) sowie die Ablegung der Dienstprüfung gilt als Dienstzeit.
(1) Die Absolvierung des Modullehrganges ist binnen vier Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung hat in Teilprüfungen stattzufinden. Die Dienstprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden werden.
(2) Die Teilprüfungen sind vor einem Einzelprüfer abzulegen. Über das Ergebnis der Teilprüfung entscheidet der jeweilige Prüfer. Über das Ergebnis der Dienstprüfung, einschließlich der Bewertung, ob die Dienstprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt worden ist, entscheidet die Prüfungskommission (§ 16) in geheimer Beratung mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Bei der mündlichen Prüfung sind Gemeindemitarbeiterinnen als Zuhörer zugelassen.
(4) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Dienstprüfung und zu einer allenfalls vorgesehenen Prüfung über den Einführungslehrgang sind
(5) Durch Verordnung der Landesregierung können weitergehende Zulassungserfordernisse festgelegt werden, die notwendig sind, damit die Bedienstete die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben kann.
(6) Durch Verordnung der Landesregierung darf vorgesehen werden, dass unter Bedachtnahme auf die einzelnen Verwendungen und auf das Ausbildungsziel der Einführungslehrgang mit der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung abzuschließen ist.“
„(7) Für die Teilprüfungen der Dienstprüfung und die allenfalls vorgesehene Prüfung über den Einführungslehrgang sind Einzelprüfer vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.
(8) Die Prüfungskommission hat zweimal im Jahr zusammenzutreten.“
(1) Die Prüfungstermine für die Teilprüfungen sind der Gemeindemitarbeiterin vom jeweiligen Einzelprüfer auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin zuzuweisen. Die Prüfungstermine sind der Gemeindemitarbeiterin möglichst rasch, spätestens aber zwei Wochen vor der Teilprüfung bekanntzugeben.
(2) Das Prüfungsverfahren ist durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die für die jeweilige Verwendung notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu regeln. Insbesondere ist zu bestimmen:
(3) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen der Gemeindemitarbeiterin soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(4) Auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin hat die Prüfungskommission mit Bescheid auszu-sprechen, ob bereits absolvierte Ausbildungen der Gemeindemitarbeiterin, die für die konkrete Verwendung erforderlich sind, auf die Inhalte der Grundausbildung in der Weise anzurechnen sind, dass einzelne Teile der Prüfung nicht absolviert werden müssen.“
„(4) Schichtdienst liegt vor, wenn sich die Gemeindemitarbeiterinnen an Arbeitsstätte oder Arbeitsplatz mit oder ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung der Dienstzeiten ablösen und dabei die Lage der Dienstzeit der betroffenen Gemeindemitarbeiterinnen in regelmäßiger Abfolge wechselt. Schichtdienst darf nur angeordnet werden, wenn der Dienstbetrieb aus organisatorischen Gründen über die Zeit der üblichen Normaldienstpläne hinaus aufrechterhalten werden muss.
(4a) Bei Schichtdienst darf die Wochendienstzeit in einer Woche um bis zu zwölf Stunden überschritten oder unterschritten werden, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Monat die Wochendienstzeit durchschnittlich erreicht wird. Ein Zeitguthaben entsteht durch Überschreiten der Wochendienstzeit im Durchrechnungszeitraum. Es darf fünfzehn Stunden im Durchrechnungszeitraum nicht überschreiten. Das Zeitguthaben ist im folgenden Durchrechnungszeitraum auszugleichen. Ist der Ausgleich im folgenden Durchrechnungszeitraum aus dienstlichen Gründen nicht möglich, sind die betreffenden Stunden nach § 36 abzugelten.
(4b) Der Dienstplan hat auch bei Schichtdienst die Dienstzeiten möglichst gleichbleibend und gleichmäßig festzulegen. Samstage und Sonntage sind dienstfrei zu halten, soweit die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht auch an diesen Tagen erforderlich ist. An gesetzlichen Feiertagen entfällt die Pflicht zur Dienstleistung, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen die Dienstleistung erfordern. Für die infolge eines gesetzlichen Feiertages oder der Ersatzruhe ausgefallene Arbeit behält die Gemeindemitarbeiterin ihren Anspruch auf Entgelt. An jedem Feiertag, an dem die Gemeindemitarbeiterin im Schichtdienst nicht zur Dienstleistung herangezogen wird, verringert sich die wöchentliche Solldienstzeit um die an diesem Tag für die den Dienst verrichtende Gemeindemitarbeiterin vorgesehene Dienstzeit, es sei denn, der Feiertag fällt auf einen Samstag oder Sonntag.
(5) Der Dienstplan bei Schichtdienst ist möglichst frühzeitig bekanntzugeben. Er ist für den jeweiligen Monat bis zum 15. des Vormonates festzulegen. Auch nach diesem Zeitpunkt kann der Dienstplan aus wichtigen dienstlichen Gründen geändert werden.“
„(2a) Die Teilnahme am Einsatz bei einer nach dem Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz anerkannten Rettungsorganisation oder am Einsatz bei einer Freiwilligen Feuerwehr gilt als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, für deren Dauer die Bezüge nicht entfallen. Die Gemeindemitarbeiterin hat dem Dienstgeber den Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer der dienstlichen Abwesenheit im Vorhinein mitzuteilen, sofern dies möglich und zumutbar ist.“
„(5) Der Gemeindemitarbeiterin gebührt jedenfalls ein Sonderurlaub für
„(3a) Stehen Gemeindemitarbeiterinnen während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde, steht die Pflegefreistellung nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Jahresarbeitszeit der betreffenden Gemeindemitarbeiterin zur Jahresarbeitszeit einer ganzjährig beschäftigten Gemeindemitarbeiterin entspricht. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. Dies gilt sinngemäß für Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 70, einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, einer Enthebung vom Dienst, einer Familienhospizkarenz und bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes.“
„Im Fall der Zustimmung der Gemeindemitarbeiterin (Abs. 2 lit. c) ist die Rückstufung um mehr als eine Gehaltsklasse zulässig.“
„(7a) Bemessungsgrundlage der Jubiläumszuwendung nach Abs. 7 bildet der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung der Gemeindemitarbeiterin in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Bei der Bemessung der Jubiläumszuwendung für die teilbeschäftigte Gemeindemitarbeiterin ist jedoch der ihrer Einstufung entsprechende Teil des Monatsbezuges, der ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in ihrem bisherigen Dienstverhältnis entspricht, zugrunde zu legen.“
In § 98 Abs. 5 wird die Wortfolge „acht Arbeitsstunden“ durch die Wortfolge „ein Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit“ ersetzt.
In § 104 Abs. 2 wird das Zitat „87 bis 89“ durch das Zitat „87, 88 und 89 Abs. 1 lit. b bis n, Abs. 2 bis 9“ ersetzt.
Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
In § 97 Abs. 3 wird das Zitat „§ 239 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 239 Abs. 3 und 4“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
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