Kärntner Wetterschutzverordnung
LGBLA_KA_20190802_68Kärntner WetterschutzverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 38/2019, wird verordnet:
Die unter § 2 dieser Verordnung beschriebene Beschaffenheit samt Abmessungen des „Wetterschutzes“ und „Schirmes“ soll eine klare Abgrenzung zum „Zelt“ ermöglichen. Nur Einrichtungen solcherart dürfen bei der Ausübung der ordnungsgemäßen Fischerei zum Schutz vor Wettereinflüssen verwendet werden. Die Ziele des Kärntner Naturschutzgesetzes haben dabei im Vordergrund zu stehen.
(1) Abmessungen:
(2) Beschaffenheit:
Gemeinsam mit dem nach den Vorschriften des Kärntner Fischereigesetzes zur Ausübung des Fischfanges im jeweiligen Fischereirevier Berechtigten dürfen auch maximal zwei weitere Personen den Wetterschutz oder Schirm mitverwenden.
(1) Mit dieser Verordnung tritt gleichzeitig die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Mai 2019, mit der nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Vorgaben von Wetterschutzeinrichtungen und Schirmen für die Ausübung der Fischerei festgelegt werden (Kärntner Wetterschutzverordnung – K-WSV), LGBl. Nr. 47/2019, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 9. Mai 2019, mit Inkrafttreten des LGBl. Nr. 38/2019, in Kraft.
(3) Diese Verordnung wurde einem Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifizierung 2019/179/A) unterzogen.
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