Kärntner Krankenanstaltenordnung und Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20190731_64Kärntner Krankenanstaltenordnung und Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Art. I in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2019 – beschlossen:
Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 21 Mitteilungspflicht an den Landeshauptmann“ der Eintrag „§ 21a Mitteilungspflicht an den Kärntner Gesundheitsfonds“ eingefügt.
§ 3 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind, wobei die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter den in § 18a geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig ist, und die örtlich getrennt untergebrachten Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, die der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses oder Krankenhausstandortes gemäß § 9 Abs. 7 entspricht.
(3) In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.“
§ 3 Abs. 5 Z 1 lit. a und d entfallen.
In § 3 Abs. 5 Z 1 lit. c wird nach der Wortfolge „Orthopädie und“ die Wortfolge „orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie bzw.“ eingefügt.
§ 3 Abs. 5 Z 2 lautet:
In § 3 Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(Abs. 5 Z 1 lit. d und e)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 5 Z 1 lit. e und f)“ ersetzt.
§ 3a Abs. 2 wird durch folgenden § 3a Abs. 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 folgende fachrichtungsbezogene reduzierte Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
(3) Fachschwerpunkte sowie dislozierte Wochen- und Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder
(4) Abteilungen gemäß Abs. 1 können unter gemeinsamer Leitung unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend geführt werden:
In § 3b Z 1 werden nach dem Wort „Herzchirurgie,“ die Wortfolge „Traumatologie, Geburtshilfe/Perinatalversorgung,“ eingefügt und die Wortfolge „Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben,“ durch „Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,“ ersetzt.
§ 3b Z 2 lautet:
In § 3c Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Pfleglingen“ durch das Wort „Patienten“ und das Wort „Pfleglinge“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.
In § 3c Abs. 1 Z 2 werden das Wort „Wochenklinik“ durch das Wort „Wochenstation“ und das Wort „Wochenkliniken“ durch das Wort „Wochenstationen“ ersetzt.
In § 3c Abs. 1 Z 3 werden das Wort „Tagesklinik“ durch das Wort „Tagesstation“ und das Wort „Tageskliniken“ durch das Wort „Tagesstationen“ ersetzt.
§ 3c Abs. 1 Z 4 bis 6 lauten:
§ 9 Abs. 2 lit. c lautet:
In § 9 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens.“
„(3b) Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung kann ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 3 dritter Satz eingeholt werden.
(3c) Für Fondskrankenanstalten im Sinne des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes entfällt eine Bedarfsprüfung, wenn das Vorhaben im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, steht.“
In § 13 Abs. 2 lit. c wird nach dem Wort „gesundheitspolizeilichen“ die Wortfolge „sowie sofern erforderlich auch den sicherheitspolizeilichen“ eingefügt.
Der bisherige Schlusssatz des § 13 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung 2a.
In § 13 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.
In § 13 Abs. 5 wird das Wort „Planungsinstituts“ durch das Wort „Gesundheitsplanungsinstituts“ ersetzt.
In § 15 Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „des Landes-Krankenanstaltenplanes (§ 4)“ durch die Wortfolge „der jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017,“ ersetzt.
§ 15 Abs. 2a lautet:
„(2a) Die Betriebsbewilligung ist auch bei geringfügigen Abweichungen vom Inhalt der Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn diese den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen sowie sofern erforderlich auch den sicherheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen.“
In § 18a Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „im Landeskrankenanstaltenplan“ durch die Wortfolge „in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017,“ ersetzt.
§ 19 Abs. 3 lautet:
„(3) In Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 und 2 sind – ausgenommen in den Fällen des Abs. 2 lit. g – die Vorschriften des § 6 und der §§ 9 bis 16 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bedarfsprüfung entfällt, wenn mit der geplanten Maßnahme keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist. Bei Änderung einer Krankenanstalt gemäß § 19 Abs. 2 lit. a entfällt dann das Bedarfsprüfungsverfahren, wenn sich neben dem Leistungsangebot auch das Einzugsgebiet nicht verändert.“
Sämtliche Bewilligungen, Kenntnisnahmen sowie Zurücknahmen von Bewilligungen, welche Fondskrankenanstalten betreffen, sind dem Kärntner Gesundheitsfonds zur Kenntnis zu bringen.“
In § 22 Abs. 1 lit. b entfällt die Wortfolge „, oder längerfristig im halbstationären Bereich, wo sie nur über Tag oder nur über Nacht verweilen,“.
In § 22 Abs. 2 wird das Wort „Pfleglinge“ durch das Wort „Patienten“ ersetzt.
In § 24 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Maßnahmen zur fortlaufenden Qualitätssicherung“ die Wortfolge „und Maßnahmen zur Wahrung der Patientensicherheit“ eingefügt.
§ 28 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen.
(7) Die Leitung jeder Krankenanstalt hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden.
(8) Die Träger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“
In § 29 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „und den Verwalter“ durch die Wortfolge „, den Verwalter und den Leiter des Pflegedienstes“ ersetzt.
§ 30a Abs. 3 erster Satz lautet:
„(3) Träger von Krankenanstalten mit dem Leistungsangebot der Akut- und Erstversorgung im ambulanten und stationären Bereich sind verpflichtet, Opferschutzgruppen für volljährige Betroffene häuslicher Gewalt einzurichten.“
„(6) Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Opferschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der Patientenanwaltschaften, beizuziehen.“
In § 31 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Unfallchirurgie“ durch die Wortfolge „Neurologie und Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie“ ersetzt.
§ 31 Abs. 2 lit. h lautet:
In § 31 Abs. 2 lit. i wird das Wort „Betriebszeiten“ durch die Wortfolge „Öffnungszeiten während der Betriebszeiten“ und die Wortfolge „Pfleglinge durch die Mutterabteilung“ durch die Wortfolge „Patienten durch die Partner- oder Mutterabteilung“ ersetzt.
§ 31 Abs. 2 lit. j lautet:
§ 34 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:
„(13) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
(14) Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Abs. 2 die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 3 B-VG) und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen.“
(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind ermächtigt, zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben der Krankenanstalt, insbesondere zur Erfüllung der §§ 33 und 34, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten von Patienten, die in Anstaltspflege genommen oder ambulant untersucht oder behandelt werden, einschließlich der notwendigen Gesundheitsdaten zu verarbeiten. Die Verarbeitung darf auch mittels automatisierter Verfahren erfolgen.
(2) Soweit es sich um Daten handelt, die sich unmittelbar auf die Krankheit (Krankheitsbehandlung) beziehen, kann die Beauskunftung auf Anordnung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt oder eines von ihm beauftragten Arztes zum Schutz des Patienten im unbedingt erforderlichen Ausmaß verweigert oder eingeschränkt werden, wenn und soweit durch die Beauskunftung der Fortgang des Behandlungsprozesses nachteilig beeinflusst werden kann.
(3) Das medizinische Personal und das Verwaltungspersonal der Krankenanstalten und der Rechtsträger der Krankenanstalten dürfen auf Patientendaten insoweit zugreifen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind der Zugriff auf solche Daten und deren Weitergabe, sofern dadurch die betreffenden Personen identifiziert werden können, nur mit deren Einwilligung und nur dann gestattet, wenn kein öffentliches Interesse entgegensteht.
(4) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Patienten zu Zwecken der Ausbildung an Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe zu übermitteln. Die Übermittlung darf nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen.“
In § 42 Einleitungsteil wird die Wortfolge „dem Landes-Krankenanstaltenplan“ durch die Wortfolge „der jeweiligen Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017,“ ersetzt.
In § 45 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „den Landes-Krankenanstaltenplan (§ 4)“ durch die Wortfolge „die Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017,“ ersetzt.
In § 47 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Landes-Krankenanstaltenplan“ durch die Wortfolge „der jeweiligen Verordnung gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017,“ ersetzt.
§ 54 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Abs. 2 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.“
In § 65 Abs. 1a wird die Wortfolge „dem Landes-Krankenanstaltenplan (§ 4)“ durch die Wortfolge „den jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017,“ ersetzt.
In § 74 Abs. 1 wird das Wort „Pflegling“ durch das Wort „Patient“ ersetzt.
§ 74 Abs. 2 lautet:
„(2) Leichenöffnungen (§ 55) dürfen in privaten Krankenanstalten mit der Maßgabe vorgenommen werden, dass Obduktionen durchzuführen sind, wenn diese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift (§ 55 Abs. 3) aufzunehmen.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf die nachstehend genannten Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:
Das Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG, LGBl. Nr. 44/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„Um den Betrieb einer öffentlichen Krankenanstalt durch einen anderen Rechtsträger im Rahmen eines Public-Private-Partnership-Modells mit dem Land sicherzustellen, kann die Landesregierung der KABEG die Weisung erteilen, Liegenschaften sowie Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben, zu halten und zu verwalten; die Landesregierung hat dem Landtag über die Durchführung eines solchen Vorhabens zu berichten.“
„(4f) Aufwendungen der KABEG für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz sind in den Rechenwerken der KABEG auszuweisen und ihr vom Land zu ersetzen. Die Absätze 4 bis 4e sind auf Fremdmittel sinngemäß anzuwenden, die von der KABEG zur Finanzierung des Erwerbs von Liegenschaften oder Beteiligungen an Unternehmen gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz aufgenommen werden.“
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die vor dem 1. Jänner 2018 bestehenden Satellitendepartements für Unfallchirurgie sowie Departements für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 K-KAO 1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, sind bis 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform gemäß § 3a K-KAO, in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes, umzuwandeln. Solche Anträge gemäß § 19 Abs. 1 K-KAO können bis spätestens 30. Juni 2020 gestellt werden. Erfolgt keine Antragstellung, sind die Bewilligungen für die bisherigen Organisationsformen nach § 17 K-KAO zurückzunehmen.
(3) Art. II tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
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