Kärntner Bestattungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20190708_61Kärntner Bestattungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG, LGBl. Nr. 61/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
§ 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die nach Abs. 1 und Abs. 3 zur Todesfallanzeige verpflichteten Personen können mit dessen Zustimmung das von ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen mit der Erstattung der Todesfallsanzeige betrauen. Das Bestattungsunternehmen ist in diesem Fall verpflichtet, die Todesfallanzeige unverzüglich gemäß § 1 zu erstatten.“
(1) Bis zur Durchführung der Totenbeschau hat die Leiche in unveränderter Lage am Sterbe- oder Fundort zu verbleiben. Abweichend vom ersten Satz dürfen Veränderungen an der Leiche oder eine Verbringung der Leiche vom Sterbe- oder Fundort ausnahmsweise vorgenommen werden, wenn
(2) Besteht der Verdacht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht worden ist, hat die Leiche abweichend von Abs. 1 lit. a bis lit. d bis zur Durchführung der behördlichen Erhebungen in unveränderter Lage am Sterbe- oder Fundort zu verbleiben, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen erforderlich oder die Veränderung der Lage der Leiche aus den in Abs. 1 lit. b genannten Gründen zwingend geboten ist.
(3) Im Falle der Verbringung der Leiche vor der Totenbeschau ist die Leiche an einen geeigneten Ort zu bringen. Eine Verbringung der Leiche außerhalb des Gemeindegebietes des Sterbe- oder Fundortes darf – ausgenommen in den Fällen des § 7 Abs. 2 und Abs. 3 – nur mit Zustimmung des Totenbeschauers erfolgen.
(4) Erteilen der Totenbeschauer oder der vor Ort im Anlassfall tätig werdende Arzt gemäß Abs. 1 lit. c oder lit. d ihre Zustimmung zur Verbringung der Leiche vom Sterbe- oder Fundort vor der Durchführung der Totenbeschau, haben sie dies schriftlich zu dokumentieren (Anordnung zur Verbringung der Leiche gemäß Abs. 5). Auf Verlangen ist auch den anwesenden Angehörigen und dem den Transport der Leiche durchführenden Bestattungsunternehmen die Anordnung zur Verbringung der Leiche oder eine Abschrift hiervon zu übergeben. Der Bürgermeister hat im Falle des Abs. 1 lit. d für die Verständigung des Totenbeschauers Sorge zu tragen, sofern dieser nicht bereits durch die in § 2 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 genannten Personen oder Unternehmen Kenntnis vom Todesfall und der Verbringung der Leiche erlangt hat.
(5) Die schriftliche Anordnung zur Verbringung der Leiche hat insbesondere Angaben über
(6) Für die Anordnung zur Verbringung der Leiche oder zur Veränderung an der Leiche gemäß Abs. 1 und Abs. 4 gebührt dem tätig werdenden Arzt weder eine Vergütung dieser Tätigkeit noch ein Ersatz der Barauslagen und Reisekosten.“
(1) Jede Leiche ist vor ihrer Bestattung einer Beschau durch den Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten. Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallsanzeige (§ 1), vorzunehmen.
(2) Der Totenbeschauer ist Hilfsorgan des Bürgermeisters.
(3) Der Totenbeschauer muss ein in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt sein.
(4) Der Bürgermeister hat für die Gemeinde oder Teile der Gemeinden einen oder mehrere Totenbeschauer nach dessen bzw. deren vorheriger Zustimmung zu bestellen. Ein zum Totenbeschauer bestellter Arzt ist unverzüglich schriftlich von seiner Bestellung in Kenntnis zu setzen.
(5) Hat die Gemeinde einen Arzt gemäß § 2 des Gesetzes über den Gemeindesanitätsdienst, LGBl. Nr. 60/1982, als Gemeindearzt bestellt und diesen gemäß § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes auch mit den Aufgaben der Totenbeschau beauftragt, obliegt dem Gemeindearzt die Durchführung der Totenbeschau.
(6) Bei Bedarf kann die Durchführung der Totenbeschau auch auf die in einer Primärversorgungseinheit tätigen Ärzte übertragen werden (§ 8 Abs. 7 Primärversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2017). Die Primärversorgungseinheit muss einer solchen Übertragung zustimmen. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(7) Ferner können die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet, mit ihrer Zustimmung als Totenbeschauer bestellt werden. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(8) Bei Todesfällen in öffentlichen Krankenanstalten, in denen ein Pathologisches Institut eingerichtet ist, obliegt die Totenbeschau dem nach der Organisation der öffentlichen Krankenanstalt mit dieser Aufgabe betrauten Arzt.
(9) Für die nach Abs. 4 bis 7 bestellten Totenbeschauer ist bzw. sind für den Fall ihrer Verhinderung in gleicher Weise ein Arzt bzw. mehrere Ärzte, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, als Stellvertreter zu bestellen. In öffentlichen Krankenanstalten (Abs. 8) wird der mit den Aufgaben der Totenbeschau betraute Arzt durch denjenigen vertreten, der ihn in seiner Funktion zu vertreten hat.
(10) Ist in Ausnahmefällen kein Totenbeschauer nach Abs. 4 bis Abs. 7 bestellt oder steht in Ausnahmefällen kein bestellter Totenbeschauer zur Verfügung, hat der Bürgermeister im Bedarfsfall einen die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllenden Arzt mit der Totenbeschau zu beauftragen, damit die Totenbeschau innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 letzter Satz durchgeführt werden kann. Ist eine länger dauernde Beauftragung absehbar, hat unverzüglich die Bestellung eines Totenbeschauers gemäß Abs. 4 bis Abs. 7 zu erfolgen.
(11) Die nach Abs. 4 bis Abs. 7 bestellten Totenbeschauer und ihre Stellvertreter (Abs. 9 erster Satz) haben sich anlässlich ihrer Bestellung zur gewissenhafte Ausübung ihres Amtes und zur Befolgung der hierfür bestehenden Vorschriften zu verpflichten (Verpflichtungserklärung).“
„(5) Der Totenbeschauschein hat insbesondere Angaben über
„(2) Die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers ist von der Landesregierung mit Verordnung, der gutachterlichen Tätigkeit angemessen, im ersten Quartal eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die Indexanpassung erfolgt auf Basis des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2015 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes. Ausgangsbasis ist die für den Monat Oktober eines jeden Jahres verlautbarte Indexzahl. Die Vergütung ist auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden.“
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche mit Bescheid anzuordnen, wenn die Voraussetzungen einer Anordnung der Obduktion durch das Gericht nicht gegeben sind und die Todesursache oder der Krankheitsverlauf oder sonstige wichtige Umstände, die im Interesse der öffentlichen Gesundheitsfürsorge liegen, nur durch Obduktion geklärt werden können sowie das öffentliche Interesse an deren Klärung allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt.“
In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „Eine Obduktion ist weiters auf Grund einer schriftlichen Verfügung“ durch die Wortfolge „Unbeschadet des Abs. 1 ist eine behördlich nicht angeordnete Obduktion auf Grund einer schriftlichen Verfügung“ ersetzt.
Die Überschrift des § 13 lautet:
In § 13 Abs. 5 zweiter Satz wird nach dem Wort „Bestattungsart“ die Wortfolge „und den Bestattungsort“ eingefügt.
In § 14 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „Nachkommen“ durch die Wortfolge „volljährigen Nachkommen dem Alter nach“ sowie das Wort „Geschwistern“ durch die Wortfolge „volljährigen nach dem Alter gereihten Geschwistern“ ersetzt.
§ 14 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Besondere Bestimmungen über die Kostentragung nach § 11 Abs. 3 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, bleiben unberührt.“
„(1) Der Transport (die Überführung) einer Leiche ist nur in einem verschlossenen Sarg zulässig, der hinsichtlich seiner Ausstattung aus hygienischer und sanitätspolizeilicher Hinsicht und im Hinblick auf den Zustand der Leiche hierfür geeignet ist. Der Transport darf nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die ausschließlich dem Transport von Leichen dienen und aus hygienischer und sanitätspolizeilicher Hinsicht hierfür geeignet sind. Die Landesregierung darf durch Verordnung, sofern dies aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist sowie die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, nähere Bestimmungen über die Anforderungen, denen diese Särge und Fahrzeuge jedenfalls zu genügen haben, erlassen.“
„(3) Transporte von Leichen über das Gebiet des Bundeslandes Kärnten hinaus bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbe- oder Fundort der Leiche oder der Ort der Exhumierung liegt. Der Transport hat durch hierzu befugte Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Die Bewilligung für den Transport ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen und die Gewähr der Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 1 und 2 gegeben ist.“
„(3a) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 3 sind ausgenommen:
(3b) Transporte einer Leiche innerhalb Kärntens sind von dem beauftragten Bestattungsunternehmen sowohl dem Bürgermeister jener Gemeinde, in welcher der Todesfall eingetreten ist, in welcher die Leiche aufgefunden wurde oder im Falle einer Exhumierung, in welcher die Leiche bisher beigesetzt war, als auch dem Bürgermeister jener Gemeinde, in welcher die Leiche beigesetzt werden soll, unverzüglich mitzuteilen.“
„(6) Die für den Transport einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Leichenbeförderung, die bundesrechtlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug und die Bestimmungen des Epidemiege-setzes 1950 werden durch Abs. 1 bis Abs. 5 nicht berührt.“
„(7) In der Bewilligung zur Auflassung oder Stilllegung einer Bestattungsanlage sind jene Maßnahmen und Auflagen vorzuschreiben, die eine vom Standpunkt der Sanitätspolizei und des öffentlichen Anstandes unbedenkliche Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage gewährleisten. Ferner ist in der Bewilligung – mit Ausnahme von Sonderbestattungsanlagen im Sinne des § 19 Abs. 8 – vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen die Grundfläche einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.
(8) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder dessen Rechtsnachfolger hat im Falle der Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage sowie des Erlöschens des Rechts zur Verwendung der Bestattungsanlage (§ 21) für eine ordnungsgemäße Bestattung der Leichenreste und eine ordnungsgemäße Beisetzung der Aschenreste (Urnen) in einer anderen Bestattungsanlage zu sorgen. Kommt der Rechtsträger oder dessen Rechtsnachfolger seiner Verpflichtung nicht nach, hat ihm der Bürgermeister dies mit Bescheid aufzutragen. Trägt niemand für eine ordnungsgemäße Bestattung der Leichenreste oder Beisetzung der Aschenreste (Urnen) in einer anderen Bestattungsanlage Sorge, hat der Bürgermeister dafür Sorge zu tragen. Hat die Gemeinde für die ordnungsgemäße Bestattung oder Beisetzung Sorge getragen und sind ihr hieraus Kosten erwachsen, ist sie berechtigt, gegen den Rechtsträger der Bestattungsanlage oder dessen Rechtsnachfolgers Rückgriff zu nehmen.“
„(9) Werden bei einer späteren Verwendung einer Bestattungsanlage Leichenreste oder Aschereste (Urnen) freigelegt oder vorgefunden, sind diese auf Kosten des Rechtsträgers der aufgelassenen oder stillgelegten Bestattungsanlage oder dessen Rechtsnachfolgers zu bestatten oder beizusetzen.“
„(1) Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind, sofern in Abs. 2a nicht anderes bestimmt wird, in ein verschließbares Behältnis (Urne) aufzunehmen. Soll die Beisetzung der Aschenreste in Form einer Naturbestattung (§ 13 Abs. 4) erfolgen, hat die Urne aus verrottbarem Material zu bestehen. Die Urne muss so gestaltet sein, dass die Pietät nicht verletzt wird. Die Urne ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren.“
„(2a) Falls der Verstorbene nicht eine gegenteilige Willenserklärung abgegeben hat, darf auf Verlangen eines Angehörigen im Sinne des § 14 Abs. 3 erster Satz bei der Aufnahme der Asche in die Urne (Abs. 1) eine kleine symbolische Menge entnommen werden und diese in einem verschlossenen Behältnis den Angehörigen übergeben oder in einer Ampulle, einem Schmuckstück oder Ähnlichem zum Gedenken an den Verstorbenen weiterverarbeitet werden. Auch bei mehreren Verlangen auf Entnahme einer symbolischen Aschenmenge darf insgesamt nur eine kleine Teilmenge, die weniger als die Hälfte der Aschenmenge betragen muss, entnommen werden; die Verwandten gehen einander hierbei – auch im Falle einander widersprechender Ersuchen – in der in § 14 Abs. 3 zweiter Satz genannten Reihenfolge vor.“
„(3) Unbeschadet des § 22 Abs. 1 darf die Versendung oder Ausfolgung der Urne nur an den Rechtsträger einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2, an ein befugtes Bestattungsunternehmen oder im Falle einer Beisetzung der Leichenasche außerhalb Kärntens an eine Person, die eine vergleichbare behördliche Bewilligung zur Beisetzung oder Verwahrung der Leichenasche besitzt, erfolgen.“
„(1) Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 unterliegen der Aufsicht der Gemeinde. Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist in regelmäßigen Abständen an Ort und Stelle zu überprüfen. Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b sowie Sonderbestattungsanlagen, die der Beerdigung von Leichen dienen (§ 19 Abs. 7), sind mindestens jedes fünfte Jahr und Sonderbestattungsanlagen, die der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche dienen (§ 19 Abs. 8), sind mindestens jedes zehnte Jahr zu überprüfen.
(1a) Der Überprüfung ist – außer im Falle von Sonderbestattungsanlagen, die der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche dienen (§ 19 Abs. 8), – der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde beizuziehen. Die Gemeinde hat die Bezirksverwaltungsbehörde von einer geplanten Überprüfung, an der der Amtsarzt als ärztlicher Sachverständiger mitwirken soll, rechtzeitig, mindestens jedoch sechs Wochen vor der geplanten Überprüfung, zu informieren.“
„Die Bestimmungen des § 20 Abs. 7 bis 9 bleiben hiervon unberührt.“
In § 26 Abs. 3 lit. h wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und es wird folgende lit. i angefügt:
Nach § 26 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 eingefügt und der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“:
„(5) Der Rechtsträger der Bestattungsanlage hat dem Benützungsberechtigten das Erlöschen des Benützungsrechtes durch Zeitablauf oder durch Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen.
(6) In der Friedhofs- oder Urnenstättenordnung darf vorgesehen werden, dass nach dem Erlöschen des Benützungsrechtes Leichenreste und Aschereste (Urnen), sofern sie der bisher Benützungsberechtigte nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten anderweitig beisetzen oder beerdigen lässt oder innerhalb dieser Frist kein Rechtsnachfolger ermittelt werden kann, vom Rechtsträger der Bestattungsanlage in einem Gemeinschaftsgrab beerdigt oder beigesetzt werden können. Der Rechtsträger hat den Benützungsberechtigten in einer Mitteilung nach Abs. 5 auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.“
§ 29 Abs. 1 lit. e lautet:
Nach § 30 werden folgende §§ 31 und 31a eingefügt:
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
(3) Bereits erlassene Friedhofs- und Urnenstättenordnungen haben spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) den Anforderungen des Art. I Z 25 (§ 26 Abs. 3 lit. i) zu entsprechen.
(4) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, unterzogen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.