Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20190705_60Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2019, wird wie folgt geändert:
„(5) §§ 48a bis 48f und § 50 finden keine Anwendung auf Beamte, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind.“
In § 22 wird die Wortfolge „zu entlassen“ durch das Wort „entlassen“ ersetzt.
Nach § 127a wird folgender § 127b eingefügt:
(1) Auf Verlangen eines Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
(2) Der Vorsitzende kann im Interesse eines Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.
(3) Ein Zeuge, der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage ist, vor der Disziplinarkommission zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde vernommen werden.“
„(9) Zeiten nach § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 und 2 des K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, sowie Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen, einer Frühkarenz nach § 79c, eines Karenzurlaubes zur Pflege nach § 79a Abs. 1 Z 2 und 3 und einer Familienhospizfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3 gelten nicht als Unterbrechung einer Tätigkeit iSd Abs. 1, 2 und 7.“
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2019, wird wie folgt geändert:
„(6) § 24 Abs. 3 letzter Satz, § 24 Abs. 5 dritter und letzter Satz, § 24a und § 26 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Vertragsbedienstete, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind. Abweichend vom ersten Satz finden auf Vertragsbedienstete, die dem Geltungsbereich des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes unterliegen, § 24 Abs. 3 letzter Satz und § 24 Abs. 5 letzter Satz Anwendung.“
§ 24 Abs. 10 entfällt.
In § 34 Abs. 1 Z 2 werden die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 2: Med.-technischer Dienst, Dienst der Sozialarbeiter, kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen“ durch die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 2: Med.-technischer Dienst, Dienst der Sozialarbeiter, Dienst der Psychotherapeuten, Dienst der Musiktherapeuten, kardiotechnischer Dienst und Dienst der Hebammen“ und die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 6: Sanitätshilfsdienst und Dienst d. Pflegehelfer und Altenhelfer“ durch die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 6: Sanitätshilfsdienst, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz“ ersetzt.
In § 47 Abs. 4 wird die Wortfolge „in den Landeskrankenanstalten“ durch die Wortfolge „in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG“ ersetzt.
In § 50 Abs. 1 wird die Wortfolge „Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k sowie sonstigen in den Landeskrankenanstalten“ durch die Wortfolge „Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas k sowie sonstigen in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG“ ersetzt.
In § 85 Abs. 4a wird der Ausdruck „d = k 5a, k 6b, k 6c“ durch den Ausdruck „d = k 5a, k 6b, k 6c,k 6d“ ersetzt.
In § 117 Abs. 2 werden nach der Wortfolge „- Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2015“ die Wortfolge „-Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018“ eingefügt und nach der Wortfolge „- Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 9/2016“ die Wortfolge „-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2018“ eingefügt.
Anlage 10 Z 3 lit. b lautet:
Anlage 10 Z 4 lautet:
Aufnahmevoraussetzungen:
Krankenpfleger
Aufnahmevoraussetzung:
ein Qualifikationsnachweis nach §§ 28 bis 31 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG)“
Aufnahmevoraussetzungen:
Aufnahmevoraussetzungen:
Aufnahmevoraussetzungen:
Pflegefachassistent
Aufnahmevoraussetzung:
d
2.414,55
2.441,13
2.467,61
2.494,44
2.520,81
2.547,76
2.574,61
2.601,43
2.628,57
2.655,41
2.682,64
2.710,86
2.739,17
2.767,64
2.838,72
2.868,58
2.899,32
2.930,34
2.962,82
2.994,62
3.027,17
3.059,77
3.092,34
3.124,92
3.157,40
3.189,87
3.222,28
3.254,85
3.287,33
3.319,90
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Abweichend von § 269 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG 1994) sind die nach dem KDRG 1994 gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254 K-DRG 1994 sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2019 wie folgt zu erhöhen:
(3) Die Erhöhung nach Abs. 2 gebührt, wenn auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits
(4) Abweichend von § 40 Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010) gelten Abs. 2 und 3 sinngemäß für Leistungen nach dem K-PG 2010.
(5) Das Gesamtpensionseinkommen iSd Abs. 2 ist die Summe aller im Jänner 2019 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen
(6) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen iSd Abs. 5 Z 1 und 2, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 2 auf die einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezüge iSd Abs. 5 Z 1 und 2 im Verhältnis der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.
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