Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung; Änderung
LGBLA_KA_20190704_57Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien (Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetz – BVG ÄmterLReg), BGBl. Nr. 289/1925, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOA), LGBl. Nr. 7/1999, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:
(1) Das Amt der Landesregierung hat die Aufgaben der obersten Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes (Art. 38 Abs. 1 K-LVG) und die Aufgaben des Landes als Träger von Privatrechten (Art. 41 Abs. 1 K-LVG) unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner ihrer Mitglieder zu besorgen.
(2) Das Amt der Landesregierung hat die Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 Abs. 1 B-VG; Art. 51 Abs. 1 K-LVG) und die Aufgaben der Auftragsverwaltung (Art. 104 Abs. 2 B-VG; Art. 51 Abs. 6 K-LVG) unter der Leitung des Landeshauptmannes zu besorgen.
(3) Soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, ist das Amt der Landesregierung auch Behörde oder Geschäftsstelle von Sonderbehörden, von Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, von Beiräten, Kommissionen und ähnlichen Beratungs- und Begutachtungsgremien.
(4) Die Geschäfte des Amtes der Landesregierung sind nach den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, im Dienste der Allgemeinheit, hilfsbereit, höflich, bürgernah und wirtschaftlich zu besorgen.
(1) Der Abteilungsleiter hat den Landeshauptmann und das nach der Referatseinteilung zuständige Mitglied der Landesregierung (Referent) in den durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung auf die Abteilung aufgeteilten Angelegenheiten zu vertreten. Ist ein Mitglied der Landesregierung verhindert, darf die Vertretung durch den Abteilungsleiter nur für drei Monate ab dem Beginn der Verhinderung erfolgen. Der erste Satz gilt für die Vertretung des Ersatzmitgliedes eines Mitgliedes der Landesregierung in gleicher Weise.
(2) Der Abteilungsleiter ist – unbeschadet der §§ 3 bis 5 – Vorgesetzter aller in seiner Abteilung verwendeten Bediensteten. Weisungen in Angelegenheiten, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung von der Abteilung zu besorgen sind, sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Abteilungsleiter zu richten.
(3) Der Abteilungsleiter hat den Dienstbetrieb seiner Abteilung zu leiten, die Arbeiten auf die Sachbearbeiter seiner Abteilung zu verteilen und diesen die richtigen fachlichen Anleitungen zu erteilen. Er hat für die rasche und ordnungsgemäße Erledigung der seiner Abteilung nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zukommenden Aufgaben zu sorgen. Der Abteilungsleiter hat ein den Anforderungen der Abteilung angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.
(4) Der Landesamtsdirektor hat für alle Abteilungen nach Anhörung des Abteilungsleiters einen in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum (ersten) Stellvertreter des Abteilungsleiters und nach Bedarf einen weiteren in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum zweiten Stellvertreter des Abteilungsleiters zu bestimmen.
(5) Für die Dauer der Verhinderung des Abteilungsleiters tritt an seine Stelle der (erste) Abteilungsleiter-Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, der zweite Abteilungsleiter-Stellvertreter.
(6) Der Abteilungsleiter hat Vorsorge dafür zu treffen, dass im Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Abteilungsleiters und seiner (seines) Stellvertreter(s) unaufschiebbare Angelegenheiten durch geeignete Bedienstete besorgt werden können.
(7) Ist der Abteilungsleiter voraussichtlich länger als drei Monate verhindert, führt der (erste) Abteilungsleiter-Stellvertreter für die Dauer dieser Verhinderung die Funktionsbezeichnung „geschäftsführender Abteilungsleiter“ und der zweite Abteilungsleiter-Stellvertreter die Funktionsbezeichnung „(erster) Stellvertreter des geschäftsführenden Abteilungsleiters“. Tritt eine voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung eines Abteilungsleiters ein, für den kein zweiter Abteilungsleiter-Stellvertreter bestimmt wurde, hat der Landesamtsdirektor nach Anhörung des geschäftsführenden Abteilungsleiters für die Dauer dieser Verhinderung einen in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum (ersten) Stellvertreter des geschäftsführenden Abteilungsleiters und nach Bedarf einen weiteren in der Abteilung verwendeten Bediensteten zum zweiten Stellvertreter des geschäftsführenden Abteilungsleiters zu bestimmen. Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
Wird mit den Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Agrarbehörde durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung eine eigene Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung betraut, ist der Leiter der Agrarbehörde Vorgesetzter aller in der Agrarbehörde verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter der Agrarbehörde zu richten. § 2 Abs. 3 bis 7, § 6, § 7 sowie § 12 Abs. 2 und 6 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter der Agrarbehörde tritt.
Wird mit den Aufgaben des Verfassungsdienstes durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung eine eigene Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung betraut, ist der Leiter des Verfassungsdienstes Vorgesetzter aller im Verfassungsdienst verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter des Verfassungsdienstes zu richten. Der Landesamtsdirektor ist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 2 Abs. 1 und 3 bis 7, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter des Verfassungsdienstes tritt.
(1) Wird mit der Wahrnehmung der Personalangelegenheiten, ausgenommen Angelegenheiten des inneren Dienstes, durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung eine eigene Organisationseinheit innerhalb einer Abteilung des Amtes der Landesregierung betraut, ist der Leiter dieser Organisationseinheit Vorgesetzter aller in dieser Organisationseinheit verwendeten Bediensteten. Weisungen sind – ausgenommen dringende Fälle – an den Leiter dieser Organisationseinheit zu richten. Der Landesamtsdirektor ist unverzüglich über erteilte Weisungen in Kenntnis zu setzen. § 2 Abs. 1 und 3 bis 7, § 6, § 7, § 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abteilungsleiters der Leiter dieser Organisationseinheit tritt.
(2) Angelegenheiten des inneren Dienstes im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten sind von dieser Organisationseinheit nach den Weisungen des Landesamtsdirektors zu besorgen.
(1) Die in das Aufgabengebiet einer Unterabteilung fallenden Geschäfte sind unter der Anleitung und Aufsicht des Unterabteilungsleiters zu besorgen. Der Unterabteilungsleiter ist berechtigt, den Bediensteten, die für die Bearbeitung der in sein Aufgabengebiet fallenden Geschäfte verwendet werden, einschließlich der Sachgebietsleiter (§ 7), Weisungen zu erteilen.
(2) Der Unterabteilungsleiter ist in den Angelegenheiten seiner Unterabteilung zu den dem Abteilungsleiter zukommenden Verfügungen, Entscheidungen und sonstigen Amtshandlungen insoweit befugt, als ihn der Abteilungsleiter hiezu ermächtigt; der Abteilungsleiter kann sich auch in solchen Angelegenheiten Entscheidungen jederzeit vorbehalten.
(3) Wird für die Aufgabengebiete mehrerer Unterabteilungen eine dieser Unterabteilungen zur federführend zuständigen Unterabteilung (Bereich) bestimmt, gelten für den Bereichsleiter Abs. 1 im Verhältnis zu den übrigen Unterabteilungsleitern und Abs. 2 sinngemäß.
(1) Der Sachgebietsleiter ist berechtigt, den Bediensteten, die für die Bearbeitung der in sein Sachgebiet fallenden Geschäfte verwendet werden, Weisungen zu erteilen.
(2) Der Sachgebietsleiter ist in allen Angelegenheiten seines Sachgebietes zu den dem Abteilungsleiter zukommenden Verfügungen, Entscheidungen und sonstigen Amtshandlungen insoweit befugt, als ihn der Abteilungsleiter hiezu ermächtigt; der Abteilungsleiter kann sich auch in solchen Angelegenheiten Entscheidungen jederzeit vorbehalten.“
In § 9 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 3)“ ersetzt.
§ 12 Abs. 6 lautet:
„(6) Unterabteilungsleiter, Bereichsleiter und Sachgebietsleiter sind zur Genehmigung von Erledigungsentwürfen befugt, sofern sie nach § 6 Abs. 2 und 3 sowie nach § 7 Abs. 2 vom Abteilungsleiter hiezu ermächtigt wurden.“
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