Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung
LGBLA_KA_20190704_56Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner LandesregierungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, idF der Novelle BGBl. I Nr. 14/2019, sowie gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtung des Amtes der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 50/2019, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Die Aufteilung der Geschäfte des Amtes der Landesregierung auf die Abteilungen wird in der Anlage festgesetzt.
Die Zuständigkeit für rechtliche Angelegenheiten gemäß der Anlage zu § 1 umfasst ferner – soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen in Betracht kommt –
Die Aufgaben der Agrarbehörde Kärnten sind bei der für rechtliche Angelegenheiten der Bodenreform zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu vollziehen.
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