Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik
LGBLA_KA_20190703_55Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für MusikGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Dieses Gesetz dient der Schaffung einer neuen Bildungseinrichtung des Landes, die an Stelle des bisherigen Kärntner Landeskonservatoriums tritt und folgende Ziele verfolgt:
(1) Zur Verwirklichung der Gesetzesziele wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt öffentlichen Rechts hat für die Dauer der Akkreditierung die im Akkreditierungsbescheid gemäß § 24 Abs. 7 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2018, und die nach § 2 Abs. 4 des Privatuniversitätengesetzes (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018, vorgesehene Bezeichnung zu führen; solange eine aufrechte Akkreditierung nach den Bestimmungen des HS-QSG nicht vorliegt, führt die Anstalt die Bezeichnung „Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik“.
(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. Sie ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und einer Umschrift, die der jeweiligen Bezeichnung nach Abs. 1 entspricht, berechtigt.
(3) Die Anstalt ist ferner berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen und sich daran zu beteiligen, sofern dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient und die Wahrung der Grundsätze gemäß § 1 Z 1 nicht beeinträchtigt wird.
(1) Der Anstalt obliegt es, im Rahmen des Betriebs einer Privatuniversität entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen Studien und Lehrgänge im Bereich der Musik in künstlerisch-pädagogisch-wissenschaftlicher Ausrichtung anzubieten. Dazu gehören die
(2) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 widmet sich die Anstalt der Pflege einer wissenschaftlichen, künstlerischen und pädagogischen Forschungskultur und der Etablierung eines aktiven Forschungsumfeldes.
(3) Ferner obliegt der Anstalt die Förderung des künstlerischen Nachwuchses und die aktive Mitgestaltung und Förderung des Kulturlebens im Land; nicht umfasst sind Tätigkeiten zur Verwaltung des Konzerthausbetriebs. Dadurch darf die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 sind der Anstalt als ausgegliederter Rechtsträger im öffentlichen Interesse des Landes übertragen.
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben sind folgende Organe berufen:
(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft; diese Ausnahme gilt nicht für das Mitglied gemäß § 5 Abs. 1 Z 1.
(1) Dem Rat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
(2) Kommt es innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung aller Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds gemäß Abs. 1 Z 4, hat die Landesregierung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist dieses Mitglied des Rates vom Senat aus einem Dreiervorschlag der Landesregierung zu bestellen.
(3) Der Rektor gehört dem Rat mit beratender Stimme an. Weitere Mitglieder mit beratender Stimme können durch die Satzung festgelegt werden.
(4) Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 hat sein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 ist auf die gleiche Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes oder im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(5) Werden innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Landesregierung keine Vorschläge für Mitglieder oder Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 3 erstattet, entscheidet die Landesregierung ohne Vorschlag.
(6) Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 beträgt drei Jahre. Bis zu einer Neubestellung bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 nach Anhörung des Senates abzuberufen, wenn sich das Mitglied einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten, insbesondere des wiederholten unentschuldigten Fernbleibens von Sitzungen des Rates, schuldig gemacht oder sonst seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
(7) Die stimmberechtigten Mitglieder des Rates dürfen keine sonstigen Organfunktionen für die Anstalt ausüben. Ferner dürfen sie keine Mitglieder eines obersten Organs einer anderen Universität und keine Bediensteten einer für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesbehörde sein. Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 dürfen überdies keine Bediensteten der Anstalt sein. Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Rates und der Anstalt bedürfen der Genehmigung durch den Rat, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mögliche Interessenkonflikte haben die Mitglieder dem Rat unverzüglich zu melden. Ein Mitglied des Rates darf nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied des Rates stehen.
(8) Das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1 führt im Rat den Vorsitz. Die Mitglieder des Rates wählen aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat den Rat wenigstens eine Woche vor Abhaltung der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Rat ist auf Verlangen des Rektors oder wenigstens der Hälfte der Mitglieder des Rates einzuberufen.
(9) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, fasst der Rat seine Beschlüsse bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Der Rat hat folgende Aufgaben:
(11) Der Rat oder jeweils mindestens zwei Mitglieder des Rates gemeinsam sind befugt, sich über alle Angelegenheiten der Anstalt zu informieren. Die Stellungnahme hat an den Rat zu ergehen und ist in der nächstfolgenden Sitzung des Rates zu behandeln. Die anderen Organe der Anstalt sind verpflichtet, dem Rat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Rat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(12) Die Wahl des Rektors ist geheim durchzuführen, das Wahlrecht ist persönlich und unmittelbar durch die stimmberechtigten Mitglieder des Rates, im Verhinderungsfall durch die jeweiligen Ersatzmitglieder, auszuüben. Zu einer Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Rates (Ersatzmitglieder) erforderlich. Vor jeder Wahl sind den anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gleiche Stimmzettel und Umschläge zur Verfügung zu stellen. Die Stimmzettel haben den Namen je eines Kandidaten aus dem Dreiervorschlag des Senates und die Worte „ja“ und „nein“ jeweils mit einem Kreis zu enthalten. Über die Kandidaten aus dem Dreiervorschlag des Senates ist entsprechend ihrer Reihung gesondert abzustimmen. Erlangt ein vorher gereihter Kandidat die erforderliche Mehrheit, so ist über die anderen Kandidaten nicht mehr abzustimmen. Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden deutlich zu erkennen ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangt keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, ist die Funktion des Rektors abermals auszuschreiben.
(13) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Rates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen.
(1) Dem Senat gehören folgende Mitglieder mit Stimmrecht an:
(2) Der Rektor gehört dem Senat mit beratender Stimme an. Weitere Mitglieder mit beratender Stimme können durch die Satzung festgelegt werden.
(3) Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 werden durch ebenfalls gewählte Ersatzmitglieder vertreten, Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 5 durch ein ebenfalls entsendetes Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes oder im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neuwahl bzw. neuerlichen Entsendung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(4) Die Funktionsperiode des Senates beträgt drei Jahre und beginnt mit dem 1. Oktober des betreffenden Jahres. Bis zu einer Neuwahl bzw. neuerlichen Entsendung bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Die wiederholte Mitgliedschaft im Senat ist zulässig.
(5) Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende werden für die Dauer von drei Studienjahren vom Senat aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 gewählt. § 5 Abs. 8 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.
(6) Der Senat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Angelegenheiten gemäß Abs. 7 Z 1 entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.
(7) Der Senat hat folgende Aufgaben:
(1) Die Leitung der Anstalt obliegt dem Rektor. Er hat die Anstalt entsprechend diesem Gesetz und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen. Weiters vertritt der Rektor die Anstalt nach außen. Im Übrigen obliegen dem Rektor alle Aufgaben, die mit der ordnungsgemäßen Leitung der Anstalt verbunden sind, sofern nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz oder durch die Satzung einem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. Insbesondere hat der Rektor folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(2) Der Rektor hat bei der Ausübung seiner Tätigkeiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(3) Der Rektor ist vom Rat aus einem Dreiervorschlag des Senates für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Funktion des Rektors ist vom Rat nach Zustimmung des Senates, spätestens acht Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts, öffentlich auszuschreiben. Zum Rektor kann nur eine Person mit der Erfahrung und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden. Eine Findungskommission, die aus dem Vorsitzenden des Senates und einem entsendeten Mitglied des Rates besteht, hat innerhalb von längstens vier Monaten nach Ende der Ausschreibung einstimmig einen Entwurf für die Erstellung eines Dreiervorschlages unter Anschluss einer schriftlichen Begründung vorzulegen; im Fall der Säumigkeit obliegt die Vorlage dem Vorsitzenden des Senates innerhalb von vier Wochen.
(5) Der Arbeitsvertrag und die Zielvereinbarung mit dem Rektor werden vom Rat abgeschlossen.
(6) Der Rektor kann vom Rat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Abberufung kann auf Antrag des Senates oder von Amts wegen durch den Rat erfolgen. Im ersten Fall ist in beiden Organen jeweils die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich; im zweiten Fall bedarf der Beschluss im Rat der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis des Rektors zur Anstalt.
(7) Der Rektor kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung dem Vizerektor, dem Administrator (Universitätsdirektor) und sonstigen Bediensteten der Anstalt bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen. Durch diese Ermächtigung wird die Leitungsbefugnis des Rektors nicht berührt. Der Rektor ist befugt, jede Angelegenheit, zu deren Behandlung der Vizerektor, der Administrator (Universitätsdirektor) und sonstige Bedienstete der Anstalt ermächtigt wurden, jederzeit an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.
(1) Der Vizerektor vertritt den Rektor im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens bis zur Neubestellung.
(2) Der Vizerektor wird vom Rat auf Vorschlag des Rektors und nach Anhörung des Senates für eine Funktionsperiode bestellt, die jener des Rektors entspricht. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(3) § 7 Abs. 4 zweiter Satz und 6 gelten für den Vizerektor sinngemäß.
(4) Der Vizerektor wird im Fall der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens bis zur Neubestellung durch das in der Satzung bestimmte Organ vertreten.
(1) Zur Erfüllung der Zwecksetzung gemäß § 1 Z 1 hat der Senat auf Vorschlag des Rektors für die Anstalt eine Satzung zu erlassen. In der Satzung sind auf der Grundlage dieses Gesetzes und unter Bedachtnahme auf die Voraussetzungen für die Akkreditierung als Privatuniversität und die Festlegungen des Akkreditierungsbescheides insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
(2) Hinweise auf die Erlassung der Satzung, auf den Ort der Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme und auf jede Änderung der Satzung sowie der Inhalt der jeweiligen Satzung sind im Internet auf der Homepage der Anstalt zu verlautbaren. Die Satzung ist bei der Anstalt zur Einsicht aufzulegen.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen werden mit Ablauf des Tages der Verlautbarung des Hinweises gemäß Abs. 2 wirksam, sofern in der Satzung oder deren Änderung nicht anderes bestimmt ist.
(1) Die Anstalt hat zur Qualitäts- und Leistungssicherung nach den näheren Bestimmungen der Satzung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.
(2) Gegenstand der Evaluierung sind die Aufgaben, das gesamte Leistungsspektrum und die Infrastruktur der Anstalt sowie die Leistungen der Lehrenden.
(3) Evaluierungen sind nach fachbezogenen internationalen Evaluierungsstandards und kontinuierlich durchzuführen.
(4) Die Ergebnisse aller Evaluierungen sind den Entscheidungen der Organe der Anstalt zugrunde zu legen.
(1) Die Anstalt hat der Landesregierung bis zum 30. April eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Jahresvoranschlag einschließlich eines Dienstpostenplans sowie bis zum 1. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr einen von einem Abschlussprüfer geprüften Rechnungsabschluss zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während eines Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Genehmigung durch die Landesregierung, sofern ihnen nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen. Die Landesregierung hat dem Jahresvoranschlag (der Änderung des Jahresvoranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben der Anstalt nicht sichergestellt wäre. Dem Rechnungsabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn die Gebarung im abgelaufenen Geschäftsjahr im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben erheblich vom genehmigten Voranschlag für dieses Geschäftsjahr abweicht und dem nicht zumindest im Ausmaß der erhöhten Ausgaben erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.
(2) Legt die Anstalt bis zum 30. April eines Geschäftsjahres der Landesregierung keinen Jahresvoranschlag zur Genehmigung vor, so hat sich die Gebarung der Anstalt für das folgende Geschäftsjahr bis zur Genehmigung eines nachträglich vorgelegten Voranschlages nach dem Jahresvoranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht übersteigen dürfen.
(3) Die Gebarung der Anstalt hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu richten. Form und Gliederung des Rechnungswesens sind nach Weisung der Landesregierung zu gestalten (§ 16 Abs. 5 Z 3).
(4) Als Grundlage für die Erstellung des Jahresvoranschlages und für die Gebarung hat die Anstalt eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.
(1) Die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch
(2) Die Höhe der jährlichen Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung zu stellen sind (Abs. 1 Z 1), richtet sich nach dem von der Landesregierung genehmigten Jahresvoranschlag (§ 11); sonstige Einnahmen der Anstalt (Abs. 1 Z 2 bis 4) sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Mit Ermächtigung des Rates hat der Rektor mit der Landesregierung im Vorhinein auf die Dauer von jeweils zumindest drei Geschäftsjahren die Summe der der Anstalt mindestens jährlich zuzuwendenden Landesmittel zu vereinbaren.
(3) Die Anstalt hat das Recht, Spenden und sonstige Zuwendungen Dritter zu vereinnahmen und die Pflicht, sich um solche zu bemühen.
Die Landesregierung hat der Anstalt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, ist die unentgeltliche Mitwirkung des Amtes der Landesregierung bei der Besorgung einzelner Aufgaben der Anstalt aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Rektor und der Landesregierung anzustreben.
(1) Die Anstalt unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen.
(2) Die Aufsicht gliedert sich in die Fachaufsicht und in die Finanzaufsicht.
(3) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf
(4) Die Finanzaufsicht erstreckt sich auf die Überprüfung der Gebarung der Anstalt, insbesondere darauf, dass bei der Gebarung die Grundsätze nach § 11 Abs. 3 beachtet und im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben die im genehmigten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenermächtigungen nicht überschritten werden, sofern den erhöhten Ausgaben nicht zumindest im selben Ausmaß erhöhte Einnahmen gegenüberstehen.
(5) Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes befugt, von der Anstalt jederzeit die Erteilung von Auskünften und die Erstattung von Berichten über die Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben zu verlangen. Die Anstalt hat einem solchen Verlangen unverzüglich, längstens innerhalb von drei Wochen, zu entsprechen. Die Landesregierung darf hinsichtlich der Besorgung der Aufgabe gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 sowie in Personalangelegenheiten, soweit diese zugewiesene Landesbedienstete betreffen, auf schriftlichem Weg allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen. Ferner ist die Landesregierung befugt, gegenüber Organen der Anstalt die Beseitigung von Missständen zu verlangen und Maßnahmen der Organe der Anstalt, die diesem Gesetz widersprechen, außer Kraft zu setzen. Die Aufsichtsmittel gemäß dem dritten und vierten Satz dürfen sich nicht auf die inhaltliche Besorgung von Aufgaben der Wissenschaft und Lehre sowie künstlerische Belange beziehen. Zur Ausübung der Finanzaufsicht ist die Landesregierung überdies befugt, durch ihre Organe
(6) Wurde dem Rechnungsabschluss die Genehmigung versagt (§ 11 Abs. 1), hat die Landesregierung dem Rektor der Anstalt die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer geordneten Gebarung aufzutragen.
Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit 15. Juli 2019 in Kraft.
(2) Die Anstalt hat ihre Tätigkeit gemäß § 3 am 1. September 2019 aufzunehmen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die für den Betrieb der Privatuniversität erforderliche Akkreditierung vorliegt. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, hat die Anstalt an dem auf die Akkreditierung folgenden 1. September ihre Tätigkeit gemäß § 3 aufzunehmen.
(3) Soweit möglich, sind die für die Aufnahme der Tätigkeit der Anstalt erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen bereits nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes zu treffen. Die Organe nach diesem Gesetz sind ehestmöglich zu bilden. Abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes sind die Befugnisse des Rates bis zu dessen Bildung durch die Landesregierung, die Befugnisse des Senates bis zu dessen Bildung durch den Rektor (Abs. 4) auszuüben. Im Übrigen ist für den Betrieb der Privatuniversität bis zur Erlassung der Satzung durch den Senat (§ 9) der Satzungsentwurf, der dem Akkreditierungsbescheid gemäß § 24 Abs. 7 HS-QSG zugrunde liegt, maßgeblich.
(4) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist der bisher im Amt befindliche Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums abweichend vom § 7 Abs. 3 für eine Funktionsperiode zum Rektor der Anstalt bestellt. Die Funktionsperiode gemäß § 7 Abs. 3 ist mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Anstalt (Abs. 2) zu rechnen, unbeschadet dessen, dass der Rektor bereits mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes berufen ist, die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
(5) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Abs. 3 ist die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Anstalt (Abs. 2), die Funktionsperiode des Senates mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden 1. Oktober zu rechnen.
(6) Mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Anstalt gemäß Abs. 2 erster oder zweiter Satz geht das Eigentum an dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) dem Kärntner Landeskonservatorium zur Verfügung gestellten Inventar vom Land Kärnten auf die Anstalt über. Dieses Inventar ist in einem Inventarverzeichnis zu erfassen und zu bewerten.
(7) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am Kärntner Landeskonservatorium als einer unselbständigen Anstalt des Landes Kärnten beschäftigt sind, sind als Landesbedienstete unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Anstalt zur dauernden Dienstleistung nach den dienstrechtlichen Vorschriften zuzuweisen; die Anstalt hat diese Bediensteten zu übernehmen. Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes dürfen Personen, die in der Anstalt als Arbeitnehmer verwendet werden sollen, ausschließlich in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zur Anstalt aufgenommen werden.
(8) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind bis Erlassung von Statuten über die Gemeinnützigkeit von Betrieben gewerblicher Art der Anstalt (§§ 34 ff. BAO) durch den Rat jene Statuten maßgeblich, die von der Landesregierung festgelegt wurden.
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