Kärntner Heizzuschussverordnung 2019
LGBLA_KA_20190626_53Kärntner Heizzuschussverordnung 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 34a Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird verordnet:
(1) Zweck der Förderung ist die Gewährung eines Heizzuschusses für die folgende Heizperiode.
(2) Soweit Heizkosten nicht gesondert ausgewiesen oder zumindest konkret bestimmbar, sondern im Grundentgelt einer Wohnform, insbesondere bei Wohnheimen für Studenten gemäß § 2 des Studentenheimgesetzes, BGBl. Nr. 291/1986, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2019, oder stationären Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Heimgesetzes – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2018, pauschal abgedeckt sind, hat eine Förderung im Rahmen des Heizzuschusses nicht stattzufinden.
Der Zuschuss zu den Heizkosten für die kommende Heizperiode beträgt, abhängig von der Höhe des Einkommens, 180 Euro oder 110 Euro.
(1) Die maximale Höhe des Einkommens, bis zu welchem eine Förderung gewährt werden kann, beträgt:
(2) In den in Abs. 1 angeführten Fällen erhöhen sich die Grenzbeträge des maximalen Einkommens für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person, worunter auch im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen fallen, jeweils um 136,63 Euro.
(3) Jenen Hilfe Suchenden, welchen im Falle einer Entscheidung über deren Antrag bis Ablauf des 31.12.2019 ein Heizzuschuss gemäß Abs. 1 Z 1, allenfalls in Verbindung mit Abs. 2, zu gewähren wäre, ist ein solcher bei Entscheidung ab 01.01.2020 auch dann zu gewähren, wenn das maßgebliche Nettoeinkommen den für das Kalenderjahr 2019 jeweils in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2019, einschließlich einer etwaigen Kinderzulage, jedoch abzüglich des zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages, nicht übersteigt.
(4) Jenen Hilfe Suchenden, welchen im Falle einer Entscheidung über deren Antrag bis Ablauf des 31.12.2019 ein Heizzuschuss gemäß Abs. 1 Z 2, allenfalls in Verbindung mit Abs. 2, zu gewähren wäre, ist ein solcher bei Entscheidung ab 01.01.2020 auch dann zu gewähren, wenn die von Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 festgelegten Einkommenshöchstgrenzen im Zuge einer ab 01.01.2020 erfolgten Bezugserhöhung überschritten werden.
(5) Einkommen sind alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person zufließen. Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder zusammenzurechnen.
(6) Wohnbeihilfen gemäß dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, gelten bei Anspruchsberechtigten gemäß Abs. 1 in der vollen jeweils gewährten Höhe nicht als Einkommen.
(1) Anträge auf Gewährung des Heizzuschusses können von 1. Oktober 2019 bis einschließlich 28. Februar 2020 eingebracht werden.
(2) Für die Gewährung des Heizzuschusses sind entsprechende Belege zum Nachweis des Einkommens nach § 3 vorzulegen.
Die Anträge sind ausschließlich bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde zu stellen, von dieser hinsichtlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen unverzüglich dem Land Kärnten weiterzuleiten (§ 52 Abs. 3 K-MSG). Die Auszahlung des Heizzuschusses hat durch das Land Kärnten zu erfolgen.
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