Höhe der Vergütung des Totenbeschauers
LGBLA_KA_20190606_48Höhe der Vergütung des TotenbeschauersGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG), LGBl. Nr. 61/1971, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 71/2018, wird verordnet:
Die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers wird wie folgt festgesetzt:
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2019 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 4. Oktober 2011, mit der die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers festgesetzt wird, LGBl. Nr. 88/2011, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.