Kärntner Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – K-VPV 2019
LGBLA_KA_20190523_40Kärntner Vergabe-Pauschalgebührenverordnung – K-VPV 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes 2018 – K-VergRG 2018, LGBl. Nr. 84/2018, wird verordnet:
Für Anträge gemäß den § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und 2 K-VergRG 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Pauschalgebühr zu entrichten:
Direktvergaben
324 Euro
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Bauaufträge
1080 Euro
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge
540 Euro
Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
540 Euro
Nicht offene Verfahren ohne vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich – Bauaufträge
Nicht offene Verfahren ohne vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich – Liefer- und Dienstleistungsaufträge
1080 Euro
540 Euro
Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich
3241 Euro
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im
Unterschwellenbereich
1080 Euro
Bauaufträge im Oberschwellenbereich
6482 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im
Oberschwellenbereich
2160 Euro
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich
3241 Euro
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich
6482 Euro
(1) Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Wert der Konzession den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben oder Konzessionsvergaben um mehr als das Zehnfache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Dreifache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.
(2) Wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Wert der Konzession den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben oder Konzessionsvergaben um mehr als das 20fache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Sechsfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.
(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem (geschätzten) Auftragswert des Loses. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem (geschätzten) Gesamtwert der angefochtenen Lose.
(1) Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe des Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß § 1 festgesetzten bzw. 10 % der gemäß § 2 erhöhten Gebühr.
(2) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß § 11 Z 5 des K-VergRG 2018 nach der gemäß Abs. 1 reduzierten Gebühr.
(3) Die Gebührensätze gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängigen Verfahren gelten die Gebührensätze der K-VPPV 2014, LGBl. Nr. 71/2014, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2016.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 4, 5 und 6 der Kärntner Vergabe- Publikations- und Pauschalgebührenverordnung 2014 – K-VPPV 2014, LGBl. Nr. 71/2014, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2016, außer Kraft.
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