Kärntner Naturschutzgesetz 2002; Änderung
LGBLA_KA_20190520_38Kärntner Naturschutzgesetz 2002; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 1 wird in der lit. m der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. n.
§ 9 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß § 4 lit. d ist zu versagen, wenn durch diese Tiere erheblich durch Wärme oder Lichteinwirkung gestört oder beeinträchtigt werden können.“
„(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für das alpine Biwakieren, für die Verwendung eines Wetterschutzes oder von Schirmen bei der Ausübung der Fischerei unter den Voraussetzungen des Abs. 3 und das kurzfristige Abstellen von Wohnwägen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen, sowie für Baustelleneinrichtungen.
(3) Für Zwecke der Ausübung der Fischerei dürfen die nach den Vorschriften des Kärntner Fischereigesetzes zur Ausübung des Fischfanges im jeweiligen Fischereirevier Berechtigten auf dem Uferstreifen einen Wetterschutz oder einen Schirm in der für die Ausübung der Fischerei notwendigen Art und Ausführung verwenden. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Abmessungen von Wetterschutz und Schirmen, die vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind, sowie über eine allfällige Mitbenützung durch Dritte zu erlassen.“
Im § 67 Abs. 1 lit. f wird der Verweis „§ 15 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 15 Abs. 1 und 3“ ersetzt.
Im § 67a Abs. 2 werden folgende Fundstellen ersetzt:
Z 1: „163/2015“ durch „73/2018“;
Z 5: „102/2014“ durch „14/2019“;
Z 6: „109/2015“ durch „44/2018“;
Z 10: „91/2013“ durch „47/2018“;
Z 11: „126/2015“ durch „59/2018“;
Z 12: „155/2015“ durch „112/2018“;
Z 13: „102/2015“ durch „56/2016“;
Z 14: „61/2015“ durch „92/2017“;
Z 15: „80/2015“ durch „95/2016“;
Z 17: „4/2016“ durch „80/2018“;
Z 18: „54/2014“durch „73/2018“ und
Z 19: „65/2015“ durch „61/2018“.
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund des Art. I Z 3 (betreffend § 15 Abs. 3 letzter Satz) dürfen auch rückwirkend mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden.
(3) Art. I Z 4 dieses Gesetzes (betreffend § 67 Abs. 1 lit. f) tritt an dem der Kundmachung der Verordnung der Landesregierung gemäß Art. I Z 3 über die Beschaffenheit und die Abmessungen von Wetterschutz und Schirmen folgenden Tag in Kraft.
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