Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung; Änderung
LGBLA_KA_20190429_29Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 B-VG sowie gemäß Art. 51 Abs. 4 und 6 und Art. 56 K-LVG wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOL), LGBl. Nr. 8/1999, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:
„(2) Soweit in Angelegenheiten nach Abs. 1 ein gegenteiliger Akt (actus contrarius) in Betracht kommt, ist auch dieser der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten. Unter Bestellung im Sinne des Abs. 1 Z 10, 12 und 15 ist auch die Weiterbestellung zu verstehen.“
„(Art. 106 B-VG; § 1 Abs. 3 BVG ÄmterLReg)“
„(§ 2 zweiter Satz BVG ÄmterLReg)“
„(§ 3 Abs. 2 iVm § 2 zweiter Satz BVG ÄmterLReg)“
§ 3 Abs. 1 Z 27 lautet:
§ 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Inwieweit sich die Referenten (§ 4 Abs. 2) – unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Verantwortlichkeit – bei der Besorgung der Geschäfte der Landesverwaltung durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.“
„(3) Inwieweit sich der Landeshauptmann oder einzelne Mitglieder der Landesregierung – unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Verantwortlichkeit – bei der Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.“
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