Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20190416_27Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz – K-LPG, LGBl. Nr. 31/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 werden in der lit. k der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. l angefügt:
§ 5 Abs. 1c lautet:
„(1c) Nicht berufliche Verwender dürfen ausschließlich Pflanzenschutzmittel verwenden, die nach den Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind und
„(1) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 5 bis 11 sowie der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen
„(5) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Bezug genommen wird, bezieht sich diese Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, ABl. Nr. L 250 vom 18.9.2008, S 1, derzeit zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 der Kommission vom 22. Oktober 2018, ABl. Nr. L 264 vom 23.10.2018, S 1.“
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Pflanzenschutzmittel, die für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind, und die den Anforderungen des Art. I Z 2 (§ 5 Abs. 1c) nicht entsprechen, dürfen von nicht beruflichen Verwendern noch bis zum 31. Dezember 2019 verwendet werden.
(3) Dieses Gesetz wurde einem Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifizierung 2018/0431/A) unterzogen.
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