Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011; Änderung
LGBLA_KA_20190320_19Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, beschlossen:
Das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG, LGBl. Nr. 10/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2015, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 47 folgender Eintrag eingefügt:
Die Einleitung des § 3 Abs. 1 lautet:
„Im Sinne dieses Gesetzes oder des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010 bezeichnet der Ausdruck:“
Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 23 folgende Z 23a eingefügt:
Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 24 folgende Z 24a eingefügt:
Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 32 folgende Z 32a eingefügt:
§ 3 Abs. 1 Z 58 lautet:
Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 66 folgende Z 66a eingefügt:
Im § 3 Abs. 1 wird nach der Z 83 folgende Z 83a eingefügt:
Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abweichend vom Verbot des Abs. 1 Z 83 sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2002, unterliegen, dienen.“
Im § 7 Abs. 2 werden in der lit. l der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. m angefügt:
§ 14 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Der Anzeige ist eine Bestätigung, ausgestellt von einer akkreditierten Stelle, einem Zivilingenieur, einem Ingenieurbüro oder einer anderen fachlich geeigneten Stelle anzuschließen, in der eine Aussage über die projektgemäße Ausführung und die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen getroffen ist. Vor dem Einlangen dieser Anzeige bei der Behörde darf der Genehmigungsinhaber mit dem Betrieb der Erzeugungsanlage nicht beginnen.“
§ 24 Abs. 1 lit. j lautet:
Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Netzbetreiber haben neue Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK, die einen Netzanschluss wünschen, über Abs. 1 hinaus in umfassender Weise die dazu erforderlichen Informationen bereitzustellen, insbesondere
„(3) Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen, Vorhaltung von Leistung mit geeigneter Vorlaufzeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der Vorrang zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. In diesen Verträgen können Erzeuger auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.“
§ 30 Abs. 1 lit. l Z 3 lautet:
§ 34 Abs. 4 lit. a Z 1 lautet:
Im § 39 Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
§ 40 Abs. 1 lit. f lautet:
Im § 43 lit. a und j wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Informationen und personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 45 Abs. 2 werden in der lit. b der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der lit. b folgende lit. c und d angefügt:
Im § 47 Abs. 3 lit. b wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Informationen und personenbezogene Daten“ ersetzt.
§ 47 Abs. 6 lautet:
„(6) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet,
(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 47 Abs. 3 und § 58 ausgenommen.“
„(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Kommission in der delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (§ 73 Abs. 3 lit. e) festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.“
„(1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK aus Anlagen mit Standort in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie mindestens den Anforderungen gemäß Anhang X lit. b der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (§ 73 Abs. 3 lit. e) entsprechen.“
Im § 58 Abs. 2 lit. a wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Informationen, personenbezogene Daten“ ersetzt.
Im § 62 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Informationen und personenbezogene Daten“ ersetzt.
Im § 63 Abs. 1 wird nach dem Wort „Daten“ die Wortfolge „und personenbezogenen Daten“ eingefügt.
§ 65 Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 hat die Behörde die gemäß § 88 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) von der Regulierungsbehörde erhobenen Informationen und personenbezogenen Daten auf der Grundlage
heranzuziehen.“
§ 65 Abs. 3 bis 6 entfallen.
In der Einleitung des § 67 Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
§ 71 Abs. 3 lit. c lautet:
§ 71 Abs. 3 lit. t entfällt.
§ 73 Abs. 2 lit. a entfällt.
Im § 73 Abs. 2 werden folgende Fundstellen ersetzt:
lit. b: „164/2013“ durch „22/2018“;
lit. d: „174/2013“ durch „108/2017“;
lit. e: „212/2013“ durch „32/2018“;
lit. f: „33/2014“ durch „50/2017“;
lit. g: „11/2012“ durch „108/2017“;
lit. h: „50/2013“ durch „17/2018“ und
lit. i: „25/2004“ durch „107/2017“.
§ 73 Abs. 2 lit. j entfällt.
Im § 73 Abs. 3 lit. a wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „berichtigt durch ABl. Nr. L 72 vom 15.3.2018, S. 42“ eingefügt.
§ 73 Abs. 3 lit. b und c entfallen.
Im § 73 Abs. 3 lit. e wird die Wort- und Zeichenfolge „Berichtigung durch ABl. Nr. L 113 vom 25.4.2013, S. 24“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Richtlinie 2013/12/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 141 vom 28.5.2013, S. 41“ ersetzt.
Im § 73 Abs. 4 werden in der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:
Im § 73 Abs. 5 lit. b wird die Wort- und Zeichenfolge „die Verordnung (EG) Nr. 279/2009, ABl. Nr. L 93 vom 17.4.2009, S. 11“ durch die Wort- und Zeichenfolge „den delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Jänner 2016, ABl. Nr. L 134 vom 24.5.2016, S. 135“ ersetzt.
Im § 73 Abs. 5 lit. e wird vor dem Strichpunkt die Wort- und Zeichenfolge „, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015, ABl. Nr. L 239 vom 15.9.2015, S. 1“ eingefügt.
Im § 73 Abs. 5 lit. f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 11 und Z 32 (§ 14 Abs. 1 und § 71 Abs. 3 lit. c) sind nur auf Tatbestände anzuwenden, bei denen die Anlage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Betrieb genommen wird.
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