Tierseuchenfondsbeiträge für 2019
LGBLA_KA_20190214_15Tierseuchenfondsbeiträge für 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 4 des Kärntner Tierseuchenfondsgesetz 1995 – K-TSFG, LGBl. Nr. 58/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:
Für das Jahr 2019 wird der Tierseuchenfondsbeitrag, für die Tierbestände in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben, wie folgt festgelegt:
Mit der Einhebung der Tierseuchenfondsbeiträge ist am 16. März 2019 zu beginnen.
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