Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes; Änderung
LGBLA_KA_20190125_4Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 20, 25 und 39 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 – K-BSG, LGBl. Nr. 7/2005, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 56/2015, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung vom 20. Februar 2007 über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (K-BSDV), LGBl. Nr. 22/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 5/2017, wird wie folgt geändert:
Die §§ 1 bis 16 Abs. 1 und 2 sowie die Anhänge 1 und 2 einschließlich der Ausnahmen von Anhang 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012), sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
In § 5 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „und“ durch das Satzzeichen „.“ ersetzt. § 5 Abs. 1 Z 7 entfällt.
Der 9. Abschnitt lautet:
(1) Die §§ 1 bis 10a, 12, 14 bis 32 sowie die Anhänge I bis VI der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2018 – GKV 2018) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Verweise auf Bundesverordnungen gelten als solche in der Fassung gemäß § 13 K-BSDV, Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche in der Fassung zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.“
§ 13 Z 2 lautet:
§ 13 Z 4 lautet:
§ 13 Z 6 lautet:
§ 13 Z 8 lautet:
Im § 14 Abs. 8 Z 7 wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
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