Europaschutzgebiet "Ossiacher Tauern"
LGBLA_KA_20181219_93Europaschutzgebiet "Ossiacher Tauern"Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2016, wird verordnet:
(1) Das Europaschutzgebiet „Ossiacher Tauern“ umfasst Gebietsteile der Stadtgemeinde Villach (politischer Bezirk Villach Stadt), der Gemeinden Wernberg (politischer Bezirk Villach Land) und Ossiach (politischer Bezirk Feldkirchen) und ist innerhalb der im Abs. 2 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Gratschach, Ossiach, Wernberg I und Umberg gelegen.
(2) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.
(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet in der Anlage B genannten Schutzgüter.
(2) Im Speziellen soll damit gesichert werden:
Im Europaschutzgebiet sind sämtliche Maßnahmen, die im Rahmen der zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgen, die Ausübung von Nebennutzungen sowie die Herstellung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastrukturen erlaubt. Werden sie im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen durchgeführt, dann führen sie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der angeführten Schutzgüter. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für die Erhaltung des Ländlichen Raums dar, indem sie den Anforderungen der Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen Besonderheiten Rechnung tragen. Sie widersprechen grundsätzlich nicht den Zielen der FFH-Richtlinie. Konkret sind daher insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 8 erlaubt:
(1) Die Erarbeitung oder Überarbeitung eines Managementplans für das Gesamtgebiet erfolgt nur auf schriftliches Verlangen der Mehrheit der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder auf Initiative der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung und Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und sonstiger Berechtigter in zu bildenden Fachausschüssen.
(2) Ziel des allenfalls erforderlichen Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen zur Bewahrung oder Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren. Als Grundlage für den Managementplan dient der Meldemanagementplan.
(3) Der notwendige Managementplan hat insbesondere
(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.
(5) Managementpläne auf Verlangen der Grundeigentümer haben längstens drei Jahre nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein, es sei denn, es wird mit den Grundeigentümern anderes vereinbart.
(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.
Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und sonstigen Berechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Bewirtschaftungserschwernis, Ertragsentgang oder vereinbarte Leistungen geregelt ist.
Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, sind diese zu entschädigen.
(1) Garantieflächen sind vor allem intensiv genutzte Teilflächen innerhalb des Natura 2000-Gebietes und sind in der Bedeutung gleichrangig mit Flächen außerhalb von Natura 2000-Gebieten, deren Bewirtschaftung im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen jedenfalls uneingeschränkt möglich ist und keiner weiteren Prüfung bedarf.
(2) Sie sind auf und je nach Verlangen der Grundeigentümer in einer planlichen Darstellung im Zuge der Verordnung zum Europaschutzgebiet oder binnen eines Jahres nach in Kraft treten der Verordnung bzw. im Zuge des Erstellens des Managementplanes von der Naturschutzabteilung des Landes Kärnten auszuweisen und der Verordnung als Anlage C anzuschließen.
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme, insbesondere eine Maßnahme nach § 3 lit. k, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.
(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes des betroffenen Schutzgutes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden. Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der Auswirkungen in den Fachgutachten müssen auf der Grundlage von qualitativen und quantitativen Parametern schlüssig und nachvollziehbar sein.
(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.
(5) Maßnahmen, die unter § 3 lit. a bis c fallen, stellen keine Pläne und Projekte im Sinne des § 24b K-NSG 2002 dar.
Für Konflikte und Problemstellungen, welche sich in Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus zwei aus dem Kreis der Grundbesitzer des betroffenen Gebiets zu wählenden Vertretern der Grundbesitzer, zwei Vertretern des Landes Kärnten sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung. Die anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen. Das Schlichtungsverfahren ist vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens durchzuführen.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Ossiacher Tauern“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Durch diese Verordnung wird umgesetzt:
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