Kärntner Familienzuschussverordnung 2019
LGBLA_KA_20181219_88Kärntner Familienzuschussverordnung 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Kärntner Familienförderungsgesetzes – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2018, wird verordnet:
(1) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten monatlichen Pro-Kopf-Einkommen:
(2) Übersteigt das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen den in Abs. 1 lit. g genannten Höchstbetrag um nicht mehr als 10 vH, beträgt der Familienzuschuss 48 Euro.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 5. Dezember 2017, Zl. 04-FF-12/6/2017, mit der die Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses festgesetzt werden (Kärntner Familienzuschussverordnung 2018), LGBl. Nr. 75/2017, außer Kraft.
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