Kärntner Gemeinde-Beschäftigungsrahmenplan-Verordnung
LGBLA_KA_20181219_87Kärntner Gemeinde-Beschäftigungsrahmenplan-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 2 Abs. 2 Kärntner Gemeindebedienstetengesetz (K-GBG), LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 74/2017, des § 3 Abs. 2 Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz (K-GVBG), LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 74/2017, und des § 5 Abs. 3 Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz (K-GMG), LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 74/2017, wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für die Kärntner Gemeinden mit Ausnahme der Statutarstädte Klagenfurt am Wörthersee und Villach.
(1) Die Summe der Stellenwertpunkte ergibt sich aus den gerundeten Stellenwerten der besetzten Stellen einer Gemeinde der in der Anlage 1 genannten Modellfunktionen gewichtet nach dem Beschäftigungsausmaß.
(2) Planstellen, welche im Stellenplan dem Verwaltungszweig Zentralamt zugeordnet sind, und durch die ausschließlich oder überwiegend für andere Verwaltungszweige oder Rechtsträger Leistungen erbracht werden, sind in dem Ausmaß, in dem die diesbezüglichen Personalkosten dem Zentralamt ersetzt werden, nicht bei der Berechnung der Summe der Stellenwertpunkte zu berücksichtigen.
Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gem. Abs. 1 zum Zwecke der Zuordnung einer Gemeinde zu einer Gemeindegrößenklasse ist die Volkszahl gem. § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, maßgebend.
(1) Die Berechnung der Basisausstattung erfolgt nach Anlage 2 durch Umrechnung der bisher in Geltung stehenden Personalausstattung je Gemeindegrößenklasse laut Normalplan in Stellenwertpunkte, sodass bis 1.500 Einwohner die Basisausstattung 168 Stellenwertpunkte beträgt. ab 1.500 Einwohnern werden zu 168 Stellenwertpunkten je weiterem Einwohner (über 1.500 Einwohner) 0,07 Stellenwertpunkte hinzu gerechnet, ab 6.500 Einwohnern werden zu 168 Stellenwertpunkten je weiterem Einwohner (über 1.500 Einwohner) 0,08 Stellenwertpunkte hinzu gerechnet und ab 8.000 Einwohnern werden zu 168 Stellenwertpunkten je weiterem Einwohner (über 1.500 Einwohner) 0,09 Stellenwertpunkte hinzu gerechnet.
(2) Eine Personalaufnahme in einer Gemeinde in den in der Anlage 1 genannten Modellfunktionen ist bei Überschreitung der Basisausstattung in einer Gemeinde nur dann zulässig, wenn in dem abgegebenen Gutachten der Landesregierung (§ 5 Abs. 4 K-GMG) festgestellt wird, dass in der betreffenden Gemeinde bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 angeführten Zusatzpunkte ein über die Basisausstattung hinausgehender dauernder Personalbedarf gegeben ist.
(1) Die Beschäftigungsobergrenze ist in Stellenwertpunkten ausgedrückt und besteht aus der Basisausstattung (§ 4) und durch Erfüllung geographischer, struktureller, ökonomischer, sozialer und verwaltungsorganisatorischer Kriterien zu lukrierenden zusätzlichen Stellenwertpunkten.
(2) Weist eine Gemeinde einen Personalstand auf, der die Beschäftigungsobergrenze überschreitet, so ist zeitgerecht ein schlüssiges Personalkonzept vorzulegen, aus dem sich die künftige Einhaltung der Beschäftigungsobergrenze ergibt. Im Übrigen ist zum ehest möglichen Zeitpunkt der Personalstand an die Beschäftigungsobergrenze anzupassen.
(2) Eine Personalaufnahme in einer Gemeinde in den in der Anlage 1 genannten Modellfunktionen ist durch Überschreitung der Beschäftigungsobergrenze nur zulässig, wenn diese mit dem Ansuchen um Erweiterung des Stellenplanes ein schlüssiges Personalkonzept vorlegt, aus dem sich die künftige Einhaltung der Beschäftigungsobergrenze ergibt.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Abschnitt I. (Stellenplan) sowie die Anlage 1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung zur Durchführung des Gemeindebedienstetengesetzes 1958, LGBl. Nr. 19, LGBl. Nr. 12/1982, zuletzt in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 42/2015, außer Kraft.
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