Kärntner Wildschadensfondsgesetz
LGBLA_KA_20181219_85Kärntner WildschadensfondsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Ziel dieses Gesetzes ist es, im Land Kärnten zur Abdeckung von Schäden, die durch ganzjährig geschonte Wildarten (vor allem Bär, Luchs, Wolf, Biber und Fischotter) insbesondere in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Almwirtschaft oder Fischereiwirtschaft verursacht wurden, Unterstützungsleistungen zu erbringen.
(1) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung „Kärntner Wildschadensfonds“ – im Folgenden „Fonds“ genannt – eingerichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.
(3) Die Tätigkeit des Fonds ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet.
(4) Der Fonds ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift „Kärntner Wildschadensfonds“ berechtigt.
Die Aufgabe des Fonds besteht in der Erbringung von Unterstützungsleistungen an natürliche oder juristische Personen (im Folgenden „Geschädigte“ genannt), die insbesondere in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Almwirtschaft oder Fischereiwirtschaft unmittelbar Schäden erlitten haben, welche durch ganzjährig geschonte Wildarten verursacht worden sind.
(1) Als Schaden, zu dessen Abdeckung eine Unterstützungsleistung nach diesem Gesetz erbracht werden darf, gilt ein durch eine ganzjährig geschonte Wildart an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren, Nutztieren und Fischen verursachter Schaden. Zur Schadensberechnung sind die Grundsätze gemäß § 75 Abs. 1 bis 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 49/2018, sinngemäß anzuwenden.
(2) Unterstützungsleistungen dürfen nur erbracht werden, wenn die in den Richtlinien (§ 5) festgesetzten Kriterien erfüllt sind und den nachstehenden Grundsätzen entsprochen wird:
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 dürfen die Richtlinien vorsehen, dass in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Maßgabe verfügbarer Mittel Unterstützungsleistungen auch für sonstige Wildschäden erbracht werden.
(4) Auf die Erbringung einer Unterstützungsleistung aus Fondsmitteln aufgrund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Anlässlich der Unterstützung eines Geschädigten hat sich der Fonds jedenfalls vorzubehalten, dass die Unterstützungsleistung rückzuerstatten ist, wenn der Fonds über Umstände, die für die Erbringung einer Unterstützungsleistung wesentlich sind, nicht oder unvollständig oder unrichtig informiert worden ist.
(1) Der Fonds hat entsprechend den allgemeinen Voraussetzungen (§ 4) unter Bedachtnahme auf die Aufgabe des Fonds (§ 3) Richtlinien für Unterstützungsleistungen zu erlassen. Diese Richtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkung.
(2) Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
(3) Die Richtlinien für Unterstützungsleistungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Ferner sind sie im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
Die Organe des Fonds sind:
(1) Dem Kuratorium gehören an:
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind von der Landesregierung zu bestellen. Je ein Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 Z 3 ist auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer, der Kärntner Jägerschaft, des Landesfischereibeirates und des Kärntner Almwirtschaftsvereines zu bestellen. Drei Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 Z 4 sind aus dem Kreis der fachkundigen Landesbediensteten, insbesondere aus den Fachbereichen Wildbiologie, Fischerei und Naturschutz auf Vorschlag des jeweils zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu bestellen, je ein weiteres Mitglied nach Abs. 1 Z 4 auf Vorschlag des Kärntner Jagdaufseherverbandes und der Landarbeiterkammer für Kärnten.
(3) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Einrichtungen einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen, jedoch gilt das Kuratorium bis zur allfälligen nachträglichen Bestellung eines Mitgliedes nach Abs. 1 Z 4 als vollständig zusammengesetzt.
(4) Für jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 Z 3 und 4 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen (Funktionsperiode). Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Konstituierung des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium endet durch:
(7) Der Verzicht eines von der Landesregierung bestellten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums auf seine Funktion ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein von ihr bestelltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
(8) Endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium nach Abs. 1 Z 3 oder 4 vor Ablauf der Funktionsperiode, hat die Landesregierung unverzüglich für die verbleibende Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 5 zu bestellen.
(9) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal jährlich, schriftlich einzuberufen. Wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied des Kuratoriums oder von zwei Mitgliedern mit beratender Stimme unter gleichzeitiger Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird, hat der Vorsitzende das Kuratorium so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens binnen drei Wochen nach dem Einlangen des gestellten Verlangens beim Vorsitzenden stattfinden kann.
(2) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Kuratoriums ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen bekannt zu geben.
(3) Ist ein Mitglied des Kuratoriums an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, hat es dies seinem Ersatzmitglied und dem Vorsitzenden unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterfertigen hat. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag, der Ort und die Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen, die Teilnahme daran sowie die Ergebnisse der Abstimmungen festzuhalten.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Das Kuratorium fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe außerhalb von Sitzungen des Kuratoriums sind nur zulässig, wenn weder der Vorsitzende (sein Stellvertreter) noch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Kuratoriums diesem Verfahren widerspricht.
(7) Das Kuratorium darf zur näheren Regelung der Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über:
Der Vorsitzende des Kuratoriums, für den Fall seiner Verhinderung der von ihm bestimmte Stellvertreter, hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht dem Kuratorium vorbehalten sind. Insbesondere hat der Vorsitzende des Kuratoriums den Fonds nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Kuratoriums einzuberufen und die Beschlüsse des Kuratoriums durchzuführen.
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds obliegt der nach der Geschäftseinteilung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Geschäftsstelle hat eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben des Fonds und eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge sicherzustellen.
(3) Den Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds hat das Land zu tragen.
(4) Dem Fonds stehen die beim Amt der Landesregierung tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung. Erforderlichenfalls darf der Fonds externe Sachverständige heranziehen.
(5) An den Sitzungen des Kuratoriums hat ein Bediensteter der Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8 Abs. 4 teilzunehmen.
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
(1) Die Gebarung des Fonds hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu richten.
(2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie jederzeit verfügt werden kann.
(3) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.
(4) Der Fonds hat der Landesregierung bis zum 30. Juni eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den im Amt der Landesregierung zu erstellenden Rechnungsabschluss zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des von der Landesregierung genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während des Geschäftsjahres bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben des Fonds nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Rechnungsabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich ein Anlass zur Beanstandung ergibt.
(5) Fasst das Kuratorium über den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr bis 30. Juni des Geschäftsjahres keinen Beschluss, hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Geschäftsjahr bis zur Beschlussfassung über den Voranschlag durch das Kuratorium grundsätzlich nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen nicht übersteigen dürfen.
(6) Über den Stand der Gebarung des Fonds sowie über Unterstützungsleistungen nach diesem Gesetz hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 30. April des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.
Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen:
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht ist von dem mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betrauten Mitglied der Landesregierung als Aufsichtsorgan oder von einem von ihm betrauten Landesbediensteten wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie auf die Wahrung der Interessen des Landes und die Sicherheit des Vermögens des Fonds.
(2) Das Aufsichtsorgan hat das Recht, an allen Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Es ist vom Fonds zu den Sitzungen des Kuratoriums rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind unverzüglich dem Aufsichtsorgan zu übermitteln.
(3) Das Aufsichtsorgan darf jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten von den Organen des Fonds verlangen. Es darf ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Gebarung mit Fondsmitteln kontrollieren.
(1) Finanzielle Maßnahmen des Fonds sind vor ihrer Durchführung dem nach seinem Wirkungsbereich zuständigen Bundesministerium mitzuteilen, wenn deren Meldung an supranationale Organe aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration geboten ist.
(2) Die Wahrnehmung dieser Mitteilungspflichten obliegt dem Fonds.
Soweit dies zur Verarbeitung in der Transparenzdatenbank nach dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, erforderlich ist, ist der Fonds befugt, personenbezogene Daten von Unterstützungsempfängern und über die von diesen erhaltenen Leistungen an die Transparenzdatenbank zu übermitteln.
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(1) Alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Fonds und seine Organe mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.
(2) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 7 Abs. 2 aufzufordern, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluss daran unverzüglich deren Bestellung vorzunehmen. § 7 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Kuratoriums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bestellung zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.
(4) Der Fonds hat innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums die Richtlinien für Unterstützungsleistungen nach § 5 zu erlassen.
(5) Der Fonds hat der Landesregierung einen Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr innerhalb von sechs Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat über den vorgelegten Voranschlag innerhalb von acht Wochen nach dessen Vorlage zu entscheiden.
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