Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2018
LGBLA_KA_20181217_84Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen, die den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegen und gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung wird eine Ombudsstelle für Vergabewesen – im Folgenden Ombudsstelle genannt – eingerichtet. Diese ist berufen, in einem konkreten Vergabeverfahren wegen behaupteter Rechtswidrigkeit ein Vorverfahren durchzuführen.
(2) Zur Leitung der Ombudsstelle ist mit Bescheid der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren eine Ombudsfrau oder ein Ombudsmann zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Ombudsfrau/der Ombudsmann muss über ein abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium verfügen und besondere Kenntnisse des Vergabewesens in technischer, rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht nachweisen.
(3) Soweit der Ombudsmann/die Ombudsfrau nicht in einem Dienstverhältnis zum Land steht, hat die Landesregierung eine Verordnung zu erlassen, in welcher sie die Höhe des Aufwandersatzes und des Ersatzes der Reisekosten des Ombudsmannes/der Ombudsfrau regelt. Bei der Bemessung ist auf den Aufwand bei der Besorgung der Aufgaben sowie auf die Bedeutung und den Umfang der Aufgaben Bedacht zu nehmen. Die Verordnung ist in angemessenen zeitlichen Abständen anzupassen.
(4) In derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen sind von der Landesregierung eine Erste Stellvertreterin/ein Erster Stellvertreter und eine Zweite Stellvertreterin/ein Zweiter Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Ombudsfrau/des Ombudsmannes gehen für die Dauer ihrer/seiner Verhinderung auf ihre/seine Erste Stellvertreterin/ihren/seinen Ersten Stellvertreter über. Ist auch die Erste Stellvertreterin/der Erste Stellvertreter verhindert, so sind die Aufgaben der Ombudsfrau/des Ombudsmannes von ihrer/seiner Zweiten Stellvertreterin/ihrem/seinem Zweiten Stellvertreter wahrzunehmen.
(5) Die Funktionen nach Abs. 2 und 4 enden
(6) Die Ombudsfrau/der Ombudsmann ist mit Bescheid der Landesregierung vorzeitig von ihrer/seiner Funktion abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder sie/er die ihr/ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(7) Endet die Funktion der Ombudsfrau/des Ombudsmannes vorzeitig, so ist eine Ombudsfrau/ein Ombudsmann für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(8) Die Ombudsfrau/der Ombudsmann ist in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Ombudsfrau/der Ombudsmann muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer/seiner Geschäftsführung informieren.
(9) Die Ombudsfrau/der Ombudsmann ist gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(10) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit der Ombudsfrau/des Ombudsmannes bezweifeln, so hat sie/er sich der Ausübung der Funktion zu enthalten und die Vertretung zu veranlassen.
(11) Abs. 3, 6, 7, 8, 9 und 10 gelten sinngemäß für die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter.
(12) Das Land hat der Ombudsstelle die für das ordentliche Funktionieren erforderlichen Personal- und Sachmittel auf Vorschlag der Ombudsfrau/des Ombudsmannes zur Verfügung zu stellen.
(13) Die in der Ombudsstelle tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der Ombudsfrau/des Ombudsmannes.
(1) Die Ombudsstelle ist bis zur Zuschlagserteilung zur Prüfung von Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen von Vergabeverfahren, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, und zur Abgabe von Empfehlungen zuständig.
(2) Die Ombudsstelle hat auf Antrag der vergebenden Stelle, eines Unternehmers oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.
(3) Die vergebende Stelle kann die Prüfung einer beabsichtigten Entscheidung im Vergabeverfahren beantragen, sofern sie auf geeignete Weise glaubhaft macht, dass ein Unternehmer die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Entscheidung behauptet.
(4) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die nachträgliche Prüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern er auf geeignete Weise glaubhaft macht, dass ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(5) Die jeweils in Betracht kommende Interessenvertretung kann die nachträgliche Prüfung einer Entscheidung des Auftraggebers in einem konkreten Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn sie auf geeignete Weise glaubhaft macht, dass einem Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(6) Ein Antrag nach Abs. 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn er
(7) Ein Antrag auf Prüfung nach Abs. 2 ist in folgenden Fällen unzulässig:
(8) Wird die Ombudsstelle nicht auf Antrag der vergebenden Stelle tätig, so hat sie diese unverzüglich von der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verständigen, sofern sie nicht wegen offensichtlicher Unzuständigkeit mitteilt, dass kein Vorverfahren durchgeführt wird.
(9) Die vergebende Stelle darf ab Zugang der Verständigung nach Abs. 8 bzw. ab Antragstellung durch die vergebende Stelle nach Abs. 2 bis zum Ablauf der Fristen nach Abs. 6 bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, das Vergabeverfahren bei sonstiger Unwirksamkeit nicht widerrufen und die Angebote nicht öffnen, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Fristen der Antrag auf Prüfung zurückgezogen wird.
(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
(2) In allen übrigen Fällen hat die Ombudsstelle ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab dem Einlangen des Antrages auf Prüfung eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Entscheidung des Auftraggebers im Widerspruch zu Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) steht. Diese Stellungnahme hat nur empfehlenden Charakter. § 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landesverwaltungsgerichtes die Ombudsstelle tritt.
(3) Die Empfehlung gemäß Abs. 2 ist den Streitteilen sowie dem Landesverwaltungsgericht zu übermitteln.
(4) Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes, die eine Entscheidung eines Auftraggebers betreffen, für die eine Empfehlung gemäß Abs. 2 abgegeben wurde, hat das Landesverwaltungsgericht der Ombudsstelle abschriftlich zu übermitteln.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht in Verfahren nach diesem Gesetz das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), über Anträge zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und über Anträge zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Landesverwaltungsgericht zuständig
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zuständig
(5) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
(6) In Verfahren nach diesem Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, soweit es sich nicht um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe handelt.
(1) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw. vergebenden Stellen haben dem Landesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
(2) Hat ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das Landesverwaltungsgericht, wenn der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses oder zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.
Soweit dem Landesverwaltungsgericht die im Vergabeverfahren bekannt gegebene Faxnummer oder elektronische Adresse einer Partei bekannt ist oder soweit dem Landesverwaltungsgericht von der betreffenden Partei eine Faxnummer oder eine elektronische Adresse bekannt gegeben worden ist, darf das Landesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zustellen.
(1) Soweit dem weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn
(2) Der Antragsteller hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.
Für Anträge gemäß den § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 sowie Anträge gemäß § 25 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
(1) Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 11 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 11 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
(3) Über den Gebührenersatz hat das Landesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
(1) Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Es gelten die Bestimmungen nach § 8a VwGVG sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
(2) § 26 Abs. 3 ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.
(3) Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.
(1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 15 vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten.
(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
(4) Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmern angefochten, hat das Landesverwaltungsgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2) Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist zehn Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(3) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung – mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Di-rektvergabe mit vorheriger Bekanntmachung – können über den in Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmeantragsfrist mehr als 22 Tage beträgt.
(4) Der Fortlauf der Fristen gemäß Abs. 1 bis 3 wird für die Dauer eines Vorverfahrens nach §§ 3 und 4 gehemmt. Der Tag des Einlangens eines Antrages auf Durchführung eines Vorverfahrens nach § 3 bei der Ombudsstelle ist nicht in die Fristen gemäß Abs. 1 bis 3 einzurechnen. Das Vorverfahren beginnt mit dem Einlangen eines Antrages auf Durchführung eines Vorverfahrens nach § 3 bei der Ombudsstelle und endet mit der Übermittlung der Empfehlung der Ombudsstelle, spätestens aber mit Ablauf der in § 4 Abs. 2 vorgesehenen Stellungnahmefrist.
(1) Ein Antrag gemäß § 14 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
(3) Wird ein Antrag gemäß § 14 Abs. 1 erst nach Zuschlagserteilung oder nach dem Widerruf des Vergabeverfahrens gestellt, hat ihn das Landesverwaltungsgericht als Antrag auf Feststellung gemäß § 25 Abs. 1 zu behandeln, wenn der Antragsteller von der Zuschlagserteilung oder vom Widerruf nicht wissen konnte und der Antrag innerhalb der in § 26 Abs. 2 genannten Frist eingebracht wurde. Der Antragsteller hat auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts binnen einer von diesem angemessen gesetzten Frist näher zu bezeichnen, welche Feststellung gemäß § 25 Abs. 1 er beantragt. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine Feststellung gemäß § 25 Abs. 1 beantragt, ist der Antrag zurückzuweisen.
(4) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 15 genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 15 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
(1) Der Eingang eines Nachprüfungsantrages ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich im Internet bekannt zu machen.
(2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber und die gegebenenfalls vergebende Stelle ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(4) Im Fall der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) In Nachprüfungsverfahren ist zudem auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben zu enthalten.
(6) Im Fall der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.
(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Die Sätze 2 bis 5 sind in Konzessionsvergabeverfahren nicht anwendbar.
(2) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind ferner jene Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.
(3) Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 17 Abs. 4) erhebt. Andere Parteien im Sinne des Abs. 2 verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 17 Abs. 1 erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. § 42 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 gilt sinngemäß.
(4) Haben mehrere Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers angefochten, so kommt ihnen in allen Nachprüfungsverfahren betreffend diese Entscheidung Parteistellung zu.
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung in Betracht.
(3) Erklärt das Landesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
Im Nachprüfungsverfahren gilt § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20.000,- Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
(3) Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in § 15 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in § 15 bezeichneten Fristen kein zulässiger Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in § 15 bezeichneten Fristen bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(5) Das Landesverwaltungsgericht hat den betroffenen Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Anträgen auf Erlassung einer einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber und gegebenenfalls an die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung nach § 23 Abs. 2 hinzuweisen.
(7) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(1) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
(2) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam.
(3) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(4) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt – unbeschadet des § 22 Abs. 4 zweiter Satz – nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(5) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
(1) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Die Sätze 2 bis 5 sind in Konzessionsvergabeverfahren nicht anwendbar.
(2) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
(3) In Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20.000,- Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
(2) Ein Bieter, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages hatte und dem durch das Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
(3) Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Abs. 1 von mehreren Unternehmern gestellt, hat das Landesverwaltungsgericht die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedenfalls zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn
(1) Ein Antrag gemäß § 25 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Anträge gemäß § 25 Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.
(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
(4) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 25 Abs. 1 ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.
(5) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 25 Abs. 1 oder 2 ist ferner unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 6 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 6 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter. Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt hat, bildet sie mit dem Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Anträge gemäß § 28 Abs. 2, 5 und 6 können nur vom Auftraggeber gestellt werden. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Die Sätze 3 bis 5 sind in Konzessionsvergabeverfahren nicht anwendbar.
(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 25 Abs. 1 und 2 ist spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 und 5 und Abs. 4 Z 1 und 3 bzw. in Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
(2) Soweit in diesem Absatz und in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 bis 5 bzw. in Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 und 4 für absolut nichtig zu erklären. Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß Abs. 4 abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigerklärung in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
(3) Soweit in den Abs. 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 bis 5 bzw. in Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 und 4 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers auf Grund der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts offenkundig unzulässig war.
(4) Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Landesverwaltungsgericht, sofern Abs. 5 nicht zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 bis 5 bzw. in Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 und 4 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
(5) Das Landesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 bis 5 bzw. in Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 und 4 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat dafür das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs. 3 oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Abs. 4 oder 5 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen – überwiegt.
(7) Die Abs. 2 bis 6 gelten nur, wenn der Antrag gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 bis 4 bzw. in Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 oder 3 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend vom ersten Satz gelten die Abs. 2 bis 6 nur, wenn
(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten nicht im Fall eines Antrages gemäß § 25 Abs. 1 Z 2, sofern der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung
(9) Wenn das Landesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages abgesehen hat, oder den Vertrag nur teilweise, mit dem Zeitpunkt seiner Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen der Antrag gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 bis 4 nach den in Abs. 7 genannten Fristen eingebracht wurde und das Landesverwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit feststellt. Hat eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt, ist die Geldbu-ße abweichend vom ersten Satz über die zentrale Beschaffungsstelle zu verhängen, wenn die von ihr gesetzten Handlungen für die Feststellung der Rechtsverstöße von wesentlichem Einfluss waren.
(10) Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20 %, im Unterschwellenbereich 10 % der Auf-tragssumme bzw. des Wertes der Konzession. Wird ein Vertrag trotz festgestellter Rechtswidrigkeit nur teilweise, mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben, ist die Höchstgrenze von jenem Teil der Auftragssumme des Vertrags zu berech-nen, der dem Teil des Vertrags entspricht, der nicht aufgehoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz heranzuziehen. Geldbußen fließen dem Land für Zwecke der Sozialhilfe zu.
Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 bzw. in Konzessionsvergabeverfahren im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
Die Landesregierung hat für die Abwicklung des erforderlichen Schriftverkehrs, der sich aus der Anwendung der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) ergibt, mit den Dienststellen des Bundes zu sorgen und insbesondere Anträge, Berichte oder sonstige Mitteilungen unverzüglich an den zuständigen Bundesminister bzw. Bundeskanzler weiterzuleiten.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird:
(2) Der Verweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC, ist als Verweis auf die Fassung ABl. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 zu verstehen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG 2014, LGBl. Nr. 95/2013, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2017, außer Kraft, soweit in Abs. 3 nicht anderes angeordnet ist.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Ombudsstelle anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren durch das Landesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
(3) Die/der von der Landesregierung nach dem Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG 2014, LGBl. Nr. 95/2013, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2017, bestellte Ombudsfrau/Ombudsmann gilt für den Rest der Funktionsperiode als Ombudsfrau/Ombudsmann im Sinn des § 2 dieses Gesetzes. Die von der Landesregierung nach dem Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG 2014 bestellten Ersten und Zweiten Stellvertreterinnen/Stellvertreter gelten für den Rest der Funktionsperiode als Erste und Zweite Stellvertreterinnen/Stellvertreter im Sinn des § 2 dieses Gesetzes.
(4) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:
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