Kärntner Schulgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20181214_82Kärntner Schulgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2017, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltverzeichnis lautet:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 entfällt der Eintrag „Hauptschulen,“.
In § 1 Abs. 4 erster Satz entfällt der Eintrag „, Heizer“.
In § 1 Abs. 4 erster Satz wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„im Rahmen der Schulerhaltung kann ferner Hilfspersonal, das für die administrative Unterstützung der Schulleitung erforderlich ist, beigestellt werden.“
[7. entfällt]
In § 1 Abs. 6 entfällt der Eintrag „Hauptschulen,“.
In § 1 Abs. 7 erster Satz entfällt der Eintrag „Hauptschule,“.
In § 1 Abs. 7 letzter Satz wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Nach § 1 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Unter Bildungsdirektion im Sinne dieses Gesetzes ist die Bildungsdirektion für Kärnten zu verstehen.“
„(9) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
Dem § 1 Abs. 9 wird folgende Z 9 angefügt:
§ 1 Abs. 10 lautet:
„(10) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesverfassungsgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(11) Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
In § 1a Abs. 2a erster und zweiter Satz wird das Wort „Landesregierung“ jeweils durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
In § 1a Abs. 6 letzter Satz wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 3 lit. a entfällt jeweils die Wortfolge „Hauptschulen und“.
In § 4 Abs. 2 lit. d entfällt die Wortfolge „Hauptschulen (Hauptschulklassen) und“.
§ 4a entfällt.
Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:
Die Festlegung der Zahl der Schüler einer Klasse durch den Schulleiter richtet sich nach §§ 14, 21h, 27, 33, 43 und 51 Schulorganisationsgesetz.“
In § 12 Abs. 3b wird die Wortfolge „in Abs. 3c“ durch die Wortfolge „in den Abs. 3c und 3d“ ersetzt.
§ 12 Abs. 3c lautet:
„(3c) Bei zu geringer Schülerzahl sind die Schüler mehrerer Schulstufen einer Volksschule in einer Klasse zusammenzufassen. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere Schulstufen zu umfassen hat.“
„(3d) Im Falle eines gemeinsamen Angebotes von Schulstufen in der Grundschule (§ 13 Abs. 2 lit. b) können die Schüler mehrerer Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.“
„(2c) Das Schulforum hat seine Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß Abs. 2 und die Festlegung, welche Schulstufen gemeinsam geführt werden, unverzüglich der Bildungsdirektion bekannt zu geben. Das Schulforum hat vor seiner Entscheidung den gesetzlichen Schulerhalter zu hören. Die Entscheidung des Schulforums bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion hat ihre Zustimmung zu erteilen, wenn die Entscheidung den Erfordernissen der Pädagogik und der Sicherheit der Schüler genügt, die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden sowie die erforderlichen räumlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.“
In § 13 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „einer Hauptschule,“.
§§ 14, 15, 17 und 17a entfallen.
Die Abschnittsüberschrift des 4. Abschnitts „Hauptschulen und Neue Mittelschulen“ wird durch die Abschnittsüberschrift „Neue Mittelschulen“ ersetzt.
§ 18 lautet:
(1) Neue Mittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass
(2) Neue Mittelschulen dürfen, soweit § 48 und § 87 nicht anderes bestimmen, an Orten weiterbestehen, für die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht zutreffen, wenn anderes im Hinblick auf die geografische Lage des Ortes und die Verkehrsverhältnisse der Schulbesuch für die sekundarschulpflichtigen Kinder nicht zumutbar ist. Im Umkreis dieser Orte müssen mindestens 90 sekundarschulpflichtige Kinder wohnen.
(3) § 11 Abs. 2 und Abs. 3 gilt sinngemäß.“
(1) Die Neue Mittelschule umfasst jeweils vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe). Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(2) Die Schüler der Neuen Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen.
(3) entfällt.
(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Kindern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf dürfen zeitweise Klassen der Neuen Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(5) Neue Mittelschulen dürfen als ganztägige Schulen geführt werden.“
Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen
Als organisatorische Sonderformen können Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.“
§§ 21 und 22 entfallen.
In § 23 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „der Hauptschule und“.
§ 23 Abs. 1 dritter Satz entfällt.
In § 23 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „jede Hauptschule und für“.
§§ 24 und 24a entfallen.
In § 26 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Hauptschule und“.
In § 27 Abs. 1 und Abs. 1a entfällt jeweils die Wortfolge „einer Hauptschule,“.
In § 27 Abs. 4 erster Satz entfällt der Eintrag „Hauptschulen,“.
In § 27 Abs. 4 zweiter Satz entfallen nach dem Wort „Volksschulen“ der Beistrich und das Wort „Hauptschulen“.
In § 27 Abs. 5 entfallen das Wort „Hauptschule“ samt vor- und nachgestelltem Anführungszeichen sowie der darauf folgende Beistrich.
In § 27 Abs. 6 erster Satz entfällt die Wortfolge „der Hauptschule,“.
§§ 28, 29, 31 und 31a entfallen.
In § 32 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
In § 34 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „einer Hauptschule,“.
§§ 35, 36, 38 und 38a entfallen.
In § 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „zu Fuß oder in Verbindung mit einem öffentlichen Massenbeförderungsmittel“ durch die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse“ ersetzt.
§§ 42, 43, 45 und 45a entfallen.
In § 46a Abs. 1 wird die Wortfolge „Volks-, Haupt-“ durch die Wortfolge „Volksschule, Neuen Mittelschule“ ersetzt.
50a. In § 46a Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „– hinsichtlich der Sonderschulen nach Maßgabe der in § 31 Abs. 1a genannten Schülerzahlen –“ durch die Wortfolge „– bei Sonderschulen für blinde Kinder, Sonderschulen für Gehörlose, Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, Sonderschulen für sehbehinderte Kinder, Sonderschulen für schwerhörige Kinder und in Heilstättenschulen mindestens fünf Schüler und bei sonstigen Sonderschulen mindestens sieben Schüler –“ ersetzt.
In § 46a Abs. 6 erster Satz entfällt die Wortfolge „einer Hauptschule,“.
In § 46a Abs. 6 letzter Satz wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
§ 46a Abs. 7 lautet:
„(7) Die Führung einer ganztägigen Schulform darf mit dem Beginn des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Bildungsdirektion (§ 85a) folgt. Die Führung einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf dann mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Bildungsdirektion (§ 85a) folgt, wenn die Genehmigung während des ersten Semesters erteilt wird. Fallen die Voraussetzungen zur Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform nachträglich weg, so hat der in Betracht kommende Schulerhalter die Genehmigung der Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform bei der Bildungsdirektion zu beantragen. Die Führung einer ganztägigen Schulform endet mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Bildungsdirektion (§ 85a) folgt.“
In § 47 erster Satz entfällt die Wortfolge „Hauptschulen und“.
In § 49 Abs. 3 zweiter Satz entfällt der Eintrag „Hauptschulen,“.
In § 49 Abs. 5 erster Satz entfallen nach dem Eintrag „Volks-“ der Beistrich und der Eintrag „Haupt-“ .
§ 50 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Bildungsdirektion hat nach Anhörung der Landesregierung in Durchführung des § 49 Vorschriften über Schulbauten zu erlassen.“
(1) Öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen können auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden (Pflichtschulcluster). Diese Schulcluster sind als „Pflichtschulcluster“ mit einem auf die Region sowie allenfalls mit einem auf die inhaltlichen Ausrichtungen hinweisenden Zusatz zu bezeichnen. Zuständig für die Bildung von Pflichtschulclustern ist die Bildungsdirektion.
(2) Die Bildung von Pflichtschulclustern gemäß Abs. 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2.500 Schülern besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Pflichtschulclustern mit weniger als 200 Schülern oder mit mehr als 1.300 Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Landeslehrer der betroffenen Schulen erforderlich.
(3) Die Bildung von Pflichtschulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn
(4) Die Bildung von Pflichtschulclustern kann unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen bzw. berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn
(5) Für jeden Pflichtschulcluster ist ein Leiter zu bestellen.
(6) Der Leiter des Pflichtschulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Pflichtschulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs. 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten. Die im Cluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden werden für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung verwendet. Für die Zuteilung von Lehrerwochenstunden für die Besorgung von Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster sind die für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätze einzuhalten.
(7) Der Leiter des Pflichtschulclusters hat im Rahmen der zugeteilten Personalressourcen administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben sowie weiters Bereichsleiter zu bestellen.
(1) Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen des § 51a gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der gesetzlichen Schulerhalter der betroffenen Schulen errichtet. In der Verordnung ist jedenfalls festzulegen,
(2) Pflichtschulcluster sind von der Bildungsdirektion aufzulassen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung nicht mehr vorliegen und die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Die Auflassung eines Pflichtschulclusters erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. In dieser Verordnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Auflassung des Pflichtschulclusters wirksam wird, festzulegen.
(3) Wird eine Pflichtschule, die einem Pflichtschulcluster angehört, aufgelassen und liegen hinsichtlich der verbleibenden Pflichtschulen des Pflichtschulclusters die Voraussetzungen der Errichtung weiterhin vor, so hat die Bildungsdirektion mit Verordnung das Ausscheiden der betroffenen Pflichtschule aus dem Pflichtschulcluster und den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird, festzustellen sowie die erforderlichen Anpassungen bei den Festlegungen gemäß Abs. 2 vorzunehmen. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. Ebenso hat die Bildungsdirektion vorzugehen, wenn zwar die Voraussetzungen der Errichtung nicht mehr gegeben sind, der Weiterbestand des Pflichtschulclusters aber aus organisatorischer und pädagogischer Sicht zweckmäßig ist.
(1) Öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass
(2) Die Bildung solcher Schulcluster erfolgt nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes.“
„(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Bestimmungen – der Bauplan für die Herstellung oder bauliche Änderung von der Bildungsdirektion bewilligt worden ist.
(2) Kommt eine Bewilligung eines Bauplanes nach Abs. 1 nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der Bildungsdirektion.“
In § 52 Abs. 5 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
In § 54 Abs. 3 erster und zweiter Satz wird das Wort „Landesregierung“ jeweils durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
§ 54 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
In § 55 Abs. 1 erster und zweiter Satz wird das Wort „Landesregierung“ jeweils durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
In § 56 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Sonderschulen, für Neue Mittelschulen und für Hauptschulen“ durch die Wortfolge „Sonderschulen und für Neue Mittelschulen“ ersetzt.
§ 57 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Schulsprengel sind mit Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der Landesregierung festzusetzen.“
In § 57 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „der Hauptschulen und“.
In § 57 Abs. 5a erster Satz entfällt die Wortfolge „Hauptschulen und Hauptschulklassen sowie für“.
§ 58 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Kundmachung von Verordnungen der Bildungsdirektion richtet sich nach § 34 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz.“
In § 59 Abs. 2 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „in eine Hauptschule (Hauptschulklasse) oder“.
In § 59 Abs. 2a erster Satz wird die Wortfolge „des Landesschulrates“ durch die Wortfolge „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
In § 59 Abs. 3a lit. a entfällt die Wortfolge „eine sprengelfremde Hauptschule (Hauptschulklasse) oder“.
§ 60 Abs. 1 lautet:
„(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen und Schulcluster aufzukommen.“
Entstehen einem Schulerhalter durch die Bildung eines Schulclusters Mehrkosten, so hat er gegenüber den Schulerhaltern der übrigen im Cluster verbundenen Schulen einen Anspruch auf Beiträge zu den Mehrkosten. Über die Tragung des Mehraufwandes können der anspruchsberechtigte Schulerhalter und die beitragspflichtigen Schulerhalter schriftliche Verträge abschließen. Wird ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen, so errechnet sich die Höhe der Beiträge durch die Vervielfachung der Zahl der Schüler, die am 15. Oktober des Rechnungsjahres (Stichtag) eine Schule des beitragspflichtigen Schulerhalters besucht haben, mit der Kopfquote. Die Kopfquote ist durch Teilung des Aufwandes im Rechnungsjahr durch die Gesamtzahl der Schüler, die am Stichtag die im Schulcluster verbundenen Schulen besucht haben, zu ermitteln.“
In § 62 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „einer Hauptschule,“.
In § 66a Abs. 1 entfällt das Zitat „gemäß § 27a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,“.
§ 74 Abs. 6 lautet:
„(6) Abweichend von Abs. 4 lit. d kann die Bildungsdirektion durch Verordnung aus fremdenverkehrspolitischen Gründen den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, wenn verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.“
„(7) Die Bildungsdirektion kann in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zusätzlich zu den nach § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 als schulfrei erklärten Tagen zwei weitere Tage mit Verordnung für schulfrei erklären. Sind in einem Gebäude mehrere Schulen untergebracht, ist nach Tunlichkeit eine gleichartige Entscheidung für diese Schulen zu treffen.“
§ 74 Abs. 7a entfällt.
§ 74 Abs. 8 lautet:
„(8) Bei Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann von der Bildungsdirektion die unumgänglich notwendige Zeit schulfrei erklärt werden, wobei gleichzeitig bestimmt werden kann, inwieweit diese Tage einzubringen sind. Das Einbringen der entfallenen Schultage kann durch Verringern der im Sinne der Abs. 2 und 4 lit. b bis f schulfrei erklärten Tage geschehen. Entfallen mehr als sechs Schultage, so ist das Einbringen anzuordnen. Die Hauptferien dürfen jedoch nicht um mehr als zwei Wochen verkürzt werden; der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche müssen jedenfalls schulfrei bleiben.“
§§ 75, 78 und 79 entfallen.
In § 80 Abs. 2 und 4a wird das Wort „Landesregierung“ jeweils durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
§ 80 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Bildungsdirektion kann für Berufsschulen oder Organisationsformen von Berufsschulen nach deren Anhörung in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zusätzlich zu den nach § 10 Abs. 6 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 als schulfrei erklärten Tagen zwei weitere Tage mit Verordnung für schulfrei erklären.“
In § 80 Abs. 7 wird die Wortfolge „aus Anlaß von Ferien“ durch die Wortfolge „aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen“ ersetzt.
In § 80 Abs. 8 erster Satz wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
§ 81 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
§ 82 lautet:
Zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen von den Bestimmungen dieses Abschnittes abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen Pflichtschulen in Kärnten nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.“
Die Kundmachung von Verordnungen der Bildungsdirektion richtet sich nach § 34 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz. Auf Kundmachungen von Verordnungen über Schulzeiten sind die Erziehungsberechtigten der Schüler der betroffenen Schulen überdies in geeigneter Weise hinzuweisen.“
Die Abschnittsüberschrift des 15. Abschnitts „Aufsicht und Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes“ wird durch die Abschnittsüberschrift „Schulorganisation und Aufsichtsbehörden“ ersetzt.
In § 85 Abs. 1 und 1a wird das Wort „Landesregierung“ jeweils durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
In § 85a erster Satz entfällt die Wortfolge „einer Hauptschule,“ und wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
§ 86 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Bildungsdirektion hat – mit Ausnahme der Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß § 13 Abs. 2 – die Organisationsformen der öffentlichen Pflichtschulen festzusetzen.
(2) Vor Festsetzung der Organisationsformen der allgemeinbildenden Pflichtschulen und vor Festlegung der Geschlechtertrennung in allen öffentlichen Pflichtschulen sind die jeweiligen gesetzlichen Schulerhalter zu hören. Vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinn des § 13 Abs. 1 und 3, des § 19a, des § 27 Abs. 1 letzter Satz und des § 34 Abs. 1 ist überdies das Schulforum zu hören.“
§ 86 Abs. 3 bis 7 entfällt.
§ 86a entfällt.
In § 87 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Landesregierung“ jeweils durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
§ 87 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
§ 89 lautet:
Aufsichtsbehörde hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 genannten Schulerhalter ist die Landesregierung.“
In § 90 Abs. 3 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
§ 93 entfällt.
Die Abschnittsbezeichnung samt Abschnittsüberschrift „16. Abschnitt Sonderbestimmungen zur Durchführung von Schulversuchen und Modellversuchen“ entfällt.
§ 94 lautet:
(1) Den vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassten Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen
(2) Zur Verwahrung der Geldmittel gemäß Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des laufenden Betriebs der Schule. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw. Beiträge und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem Schulerhalter jährlich bekanntzugeben und in diesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Schule lautenden Konto offenzulegen.“
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 tritt in §§ 51a bis 51c, § 74 Abs. 7 und 8, § 80 Abs. 6 und § 85a die Landesregierung an die Stelle der Bildungsdirektion.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2018 in Kraft, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit 1. Jänner 2018 tritt rückwirkend in Kraft: Artikel I Z 84.
(3) Mit 1. Jänner 2019 treten in Kraft: Artikel I Z 6, 10, 11, 13, 16, 17, 25, 52, 53, 57, 59, 60, 61, 62, 63, 65, 68, 70, 77, 82, 85, 88, 90, 92, 95, 97, 98 und 99.
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