Europaschutzgebiet „Nockberge“
LGBLA_KA_20181211_80Europaschutzgebiet „Nockberge“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2017, sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2016, wird verordnet:
(1)Das Europaschutzgebiet „Nockberge“ umfasst Gebietsteile der Gemeinde Krems in Kärnten, der Gemeinde Reichenau, der Gemeinde Bad Kleinkirchheim und der Stadtgemeinde Radenthein (politische Bezirke Spittal an der Drau und Feldkirchen in Kärnten) und ist innerhalb der im Abs. 2 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Eisentratten, Kaning, Winkl Reichenau, Nöring, Leoben, Kleinkirchheim, Zirkitzen, Kremsbrücke, Wiedweg, St. Oswald und St. Peter in Tweng gelegen.
(2)Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.
(1)Diese Verordnung dient der Bewahrung oder der einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter (Anlage B).
(2)Im Speziellen soll damit gesichert werden:
Im Europaschutzgebiet sind insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 7 erlaubt:
(1) Die Erarbeitung und die auf Verlangen der Grundeigentümer notwendige Überarbeitung eines Managementplans erfolgt über das Land Kärnten unter Einbindung der betroffenen Grundeigentümer mit Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und allfälliger Nutzungsberechtigter in zu bildenden Fachausschüssen.
(2) Ziel des Managementplanes ist es, geeignete (Pflege)Maßnahmen für einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu definieren.
(3) Der notwendige Managementplan hat eine detaillierte Auflistung der allgemeinen Bewirtschaftungsauflagen und der Auflagen für die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Gewerbe und Tourismus bezogen auf das jeweilige Schutzgut und die betroffenen Flächen zu enthalten.
(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.
(5) Der Managementplan hat längstens drei Jahre nach in Kraft treten der Verordnung und nach Verlangen der Grundeigentümer fertig gestellt zu sein.
(6) Die Kosten für die Erstellung und die Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.
Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern und Fischereiberechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Ertragsentgang und Bewirtschaftungserschwernis zu vereinbaren ist.
Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, so wird auf die Anwendbarkeit des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (Entschädigung) verwiesen.
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.
(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden.
(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.
(5) Die Flächen des Europaschutzgebietes „Nockberge“ sind nicht ident mit den Flächen anderer Schutzgebiete (zB Biosphärenpark Nockberge). Die Ausweisung der Flächen als Europaschutzgebiet darf daher nicht zur Erfüllung der Kriterien der IUCN (MAB UNESCO) benützt werden und darf auch nicht von anderen Schutzgebieten (zB Biosphärenpark Nockberge) beansprucht werden.
(6) Die Zuständigkeit für das Europaschutzgebiet liegt beim Land Kärnten.
Für Konflikte und Problemstellungen, welche sich in Zusammenhang mit dieser Verordnung ergeben, wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Diese setzt sich zusammen aus zwei Vertretern der Grundbesitzer, zwei Vertretern des Landes Kärnten sowie einen Vertreter der gesetzlichen Interessensvertretung. Die anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen. Das Schlichtungsverfahren ist vor der Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens durchzuführen.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Nockberge“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Durch diese Verordnung wird umgesetzt:
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