Kärntner Pflegekindergeld- und Unterstützungsleistungsverordnung 2019
LGBLA_KA_20181210_76Kärntner Pflegekindergeld- und Unterstützungsleistungsverordnung 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 30 Abs. 7 sowie 31 Abs. 3 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG, LGBl. Nr. 83/2013 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2018, wird verordnet:
(1) Das Pflegekindergeld beträgt monatlich:
(2) Anspruch auf Auszahlung des Pflegekindergeldes nach Abs. 1 lit. b besteht ab dem Monat, in dem der Minderjährige das 10. Lebensjahr vollendet.
(3) Besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, so ist das monatliche Pflegekindergeld um einen Betrag zu erhöhen, der der Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, entspricht.
(4) In den Monaten Juni und Dezember eines jeden Jahres gebührt eine Sonderzahlung in der Höhe des monatlich zur Auszahlung gelangenden Pflegekindergeldes.
Anlässlich der Aufnahme eines Pflegekindes ist eine einmalige Ausstattungspauschale in der Höhe von € 401,-- zu gewähren.
Die Unterstützungsleistung beträgt pro Tag: € 56,--.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, LGBl. Nr. 79/2017, außer Kraft.
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