Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe; Änderung
LGBLA_KA_20181207_75Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 117 Abs. 1 und 2 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995, LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2018, wird verordnet:
Die Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende Arbeitsstoffe und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe, LGBl. Nr. 22/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2016, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9:
In § 1 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „K-LarbO“ durch die Wortfolge „K-LAO 1995“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „in Anhang I/2011 (Stoffliste) der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011“ durch die Wortfolge „in Anhang I/2018 (Stoffliste) der Grenzwerteverordnung 2018 – GKV 2018“ ersetzt.
In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Anhang I/2011 (Stoffliste) der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011“ durch die Wortfolge „in Anhang I/2018 (Stoffliste) der Grenzwerteverordnung 2018 – GKV 2018“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b und § 4 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „im Anhang I/2011 (Spalte 10) der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011“ durch die Wortfolge „im Anhang I/2018 (Spalte 10) der Grenzwerteverordnung 2018 – GKV 2018“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „K-LarbO“ durch die Wortfolge „K-LAO 1995“ ersetzt.
In § 8 Abs. 2 und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „in Anhang I/2011 (Spalte 12) der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011“ durch die Wortfolge „in Anhang I/2018 (Spalte 12) der Grenzwerteverordnung 2018 – GKV 2018“ ersetzt.
Die Überschrift des § 9 „Handhabung des Anhanges I/2011“ wird durch „Handhabung des Anhanges I/2018“ ersetzt.
In § 9 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „In Anhang I/2011 (Spalte 12) der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011“ durch die Wortfolge „In Anhang I/2018 (Spalte 12) der Grenzwerteverordnung 2018 – GKV 2018“ ersetzt.
In § 9 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9 wird jeweils die Wortfolge „In Anhang I/2011 der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011“ durch die Wortfolge „In Anhang I/2018 der Grenzwerteverordnung 2018 – GKV 2018“ ersetzt.
In § 9 Abs. 7 wird die Wortfolge „In Anhang I/2011 (Spalte 5) der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011“ durch die Wortfolge „In Anhang I/2018 (Spalte 5) der Grenzwerteverordnung 2018 – GKV 2018“ und die Wortfolge „Anhang III/2011 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe)“ durch die Wortfolge „Anhang III/2018 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe)“ ersetzt.
In § 10 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1,“ und wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen“ eingefügt.
In § 10a Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1,“ und wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „oder die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen“ eingefügt.
In § 11 Z 1 und Z 2 wird jeweils die Wortfolge „K-LarbO“ durch die Wortfolge „K-LAO 1995“ ersetzt.
In § 13 erster Satz und Z 6 wird jeweils die Wortfolge „K-LarbO“ durch die Wortfolge „K-LAO 1995“ ersetzt.
In § 14 Abs. 1 Z 1 und Z 2 wird jeweils die Wortfolge „K-LarbO“ durch die Wortfolge „K-LAO 1995“ ersetzt.
§ 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei Verwendung von Formaldehyd gilt Abs. 1 nicht, wenn sichergestellt ist, dass die in Anhang 1 festgelegten Grenzwerte dauerhaft nicht überschritten werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gemäß § 28 Abs. 5 keine Grenzwert-Vergleichsmessungen erforderlich sind, oder wenn gemäß § 29 Abs. 2 letzter Satz Kontrollmessungen entfallen können, oder wenn die Einhaltung des Grenzwertes durch eine kontinuierlich messende Einrichtung überwacht wird.“
In § 22 Abs. 2 und Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „K-LarbO“ durch die Wortfolge „K-LAO 1995“ ersetzt.
In § 23 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „K-LarbO“ durch die Wortfolge „K-LAO 1995“ ersetzt.
In § 25 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „K-LarbO“ durch die Wortfolge „K-LAO 1995“ ersetzt.
In § 26 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „K-LarbO“ durch die Wortfolge „K-LAO 1995“ ersetzt.
In § 27 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „K-LarbO“ durch die Wortfolge „K-LAO 1995“ ersetzt.
In § 28 Abs. 3 werden jeweils die Wortfolge „K-LarbO“ durch die Wortfolge „K-LAO 1995“ ersetzt.
In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge „K-LarbO“ durch die Wortfolge „K-LAO 1995“ ersetzt.
In § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge „K-LarbO“ durch die Wortfolge „K-LAO 1995“ ersetzt.
In § 32 Abs. 4 wird die Wortfolge „K-LarbO“ durch die Wortfolge „K-LAO 1995“ ersetzt.
§ 33 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Soweit in dieser Verordnung auf die Anhänge I/2018, III/2018, V/2018 und VI/2018 verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Anhänge der Grenzwerteverordnung 2018 – GKV 2018, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 254/2018.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf das Chemikaliengesetz 1996, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und die Bauarbeiterschutzverordnung verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf das Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015, und die Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 241/2017.“
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