Kärntner Objektivierungsgesetz, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20181130_72Kärntner Objektivierungsgesetz, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 und Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.“
§ 4 Abs. 6 lit. c lautet:
§ 4 Abs. 6 lit. e und f werden durch folgende lit. e bis g ersetzt:
§ 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Vor der Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß § 16 Abs. 2a – hat die Landesregierung diese Funktion jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor Freiwerden der Funktion, jedenfalls aber zwei Monate nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.“
§ 14 Abs. 4 lit. b lautet:
§ 15 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) – ausgenommen im Fall der Weiterbestellung gemäß § 16 Abs. 2a – darf nur nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens erfolgen.“
§ 16 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
Nach § 16 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:
„(2a) Die erstmalige Betrauung mit einer Leitungsfunktion hat befristet auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine weitere Betrauung mit der Leitungsfunktion im Anschluss daran (Weiterbestellung) hat befristet auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine weitere Betrauung mit der Leitungsfunktion (Weiterbestellung) im Anschluss daran hat unbefristet zu erfolgen.
(2b) Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer nach Abs. 2a erster und zweiter Satz hat die Landesregierung folgenden Organen Gelegenheit zu geben, innerhalb von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zum Erfolg der bisherigen Funktionsausübung zu erstatten:
(2c) Teilt die Landesregierung dem Inhaber der Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung nach Abs. 2a erster und zweiter Satz nachweislich schriftlich mit, dass die Absicht besteht, ihn weiter zu bestellen, endet die Betrauung mit der Leitungsfunktion mit dem Ablauf der Befristung.“
„Dies gilt auch für Weiterbestellungen gemäß Abs. 2a. Eine Weiterbestellung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Inhabers der Leitungsfunktion.“
„Das privatrechtliche Dienstverhältnis ist in diesen Fällen mit der Dauer der Betrauung mit der Leitungsfunktion zu befristen.“
§ 17 Abs. 1 entfällt.
§ 17 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Landesregierung darf auf Grund besonderer, im Einzelnen darzulegender Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, eine Überprüfung durchführen. Folgende Organe dürfen die Durchführung einer Überprüfung nach dem ersten Satz anregen, sofern sie besondere, im Einzelnen darzulegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen, dass eine erfolgreiche Verwendung in der Leitungsfunktion nicht mehr gegeben ist, anführen:
13a. § 17 Abs. 3 lautet:
„(3) Die dienstrechtlichen Bestimmungen über die Leistungsfeststellung und die Abberufung werden durch die §§ 17 bis 20 nicht berührt.“
§ 20 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
In § 38a Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 26/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 59/2018“ ersetzt.
§ 38a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Verweisungen in diesem Gesetz auf das Behinderteneinstellungsgesetz sind als Verweisungen auf das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, zu verstehen.“
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„(4) Ernennungen auf Planstellen einer Leitungsfunktion nach § 13 Kärntner Objektivierungsgesetz (K-OG), LGBl. Nr. 98/1992, erfolgen befristet oder unbefristet nach den Bestimmungen des Kärntner Objektivierungsgesetzes.“
„(2a) Abweichend von Abs. 2 wird bei Beamten, die mit einer Leitungsfunktion nach § 13 Kärntner Objektivierungsgesetz (K-OG), LGBl. Nr. 98/1992, betraut sind, die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des sechsten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, oder wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des in der Erklärung genannten Monats wirksam.“
„(3) Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung – unbeschadet des Abs. 2a – frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Maßnahme geendet hat.
(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte mit einer Leitungsfunktion nach § 13 Kärntner Objektivierungsgesetz betraut ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.“
„(2a) Abweichend von Abs. 2 wird bei Beamten, die mit einer Leitungsfunktion nach § 13 Kärntner Objektivierungsgesetz (K-OG), LGBl. Nr. 98/1992, betraut sind, die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des sechsten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt, oder wenn die Erklärung auf einen späteren Zeitpunkt lautet, mit Ablauf des in der Erklärung genannten Monats wirksam.“
„(3) Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung – unbeschadet des Abs. 2a – frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Maßnahme geendet hat.
(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte mit einer Leitungsfunktion nach § 13 Kärntner Objektivierungsgesetz betraut ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1, 2 oder 4 kann der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.“
Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz von seiner Leitungsfunktion abberufen und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm eine neue Verwendung nach § 40 Abs. 1 und 2 zuzuweisen. § 40 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Unterbleibt die Zuweisung einer neuen Verwendung, ist er kraft Gesetzes mit einer solchen Verwendung betraut, wie er sie unmittelbar vor seiner erstmaligen Betrauung mit der Leitungsfunktion innegehabt hat, wenn er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion schon in einem Dienstverhältnis zum Land gestanden ist. § 166b gilt sinngemäß, wenn die befristete Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes ohne Weiterbestellung endet und der Beamte die Gründe dafür, dass er nicht weiterbestellt worden ist, nicht zu vertreten hat.“
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„(5) Im Fall eines befristeten Dienstverhältnisses, das
Endet der Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes ohne Weiterbestellung oder wird der Vertragsbedienstete nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz von seiner Leitungsfunktion abberufen und bleibt das Dienstverhältnis zum Land aufrecht, ist ihm spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung, für die er die Ausbildungserfordernisse erfüllt, zuzuweisen. Unterbleibt die Zuweisung einer neuen Verwendung, ist er kraft Gesetzes mit einer solchen Verwendung betraut, wie er sie unmittelbar vor seiner erstmaligen Betrauung mit der Leitungsfunktion innegehabt hat, wenn er vor der Betrauung mit der Leitungsfunktion schon in einem Dienstverhältnis zum Land gestanden ist. § 166b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes gilt sinngemäß, wenn die befristete Funktionsausübung nach dem 3. Abschnitt des Kärntner Objektivierungsgesetzes ohne Weiterbestellung endet und der Vertragsbedienstete die Gründe dafür, dass er nicht weiterbestellt worden ist, nicht zu vertreten hat.“
(1) Es treten in Kraft:
(2) Die Bestimmungen des Art. I finden keine Anwendung auf Verfahren zur Betrauung mit Leitungsfunktionen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Beurteilung der Verwendung in Leitungsfunktionen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
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