Kärntner Landesverfassung Kärntner Datenschutz-Anpassungsgesetz
LGBLA_KA_20181130_71Kärntner Landesverfassung Kärntner Datenschutz-AnpassungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 36/2018, wird wie folgt geändert:
„(3) Zu Beschlüssen der Landesregierung ist – soweit in Abs. 3a nicht anderes bestimmt ist – mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung oder die Erklärung, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gilt als Gegenstimme.
(3a) Verordnungen nach den §§ 1 und 19 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes und Verordnungen nach § 23 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 dürfen von der Landesregierung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden.“
„Beschlüsse im Umlaufwege dürfen nur einstimmig gefasst werden.“
Eine Verweisung in diesem Landesverfassungsgesetz auf eines der nachstehend angeführten Landesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
„(13) Art. 57 Abs. 3 bis 4 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2018 treten am 24. Mai 2018 in Kraft; zugleich treten Art. 57 Abs. 3 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2018 außer Kraft. Art. 72b tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Die Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, LGBl. Nr. 17/2004, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 1/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 4 wird das Wort „Angaben“ durch die Wortfolge „Angaben, personenbezogene Daten“ ersetzt.
§ 65 lautet:
(1) Die Landesregierung, die Abfallwirtschaftsverbände und die Gemeinden sind ermächtigt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(2) Die Landesregierung, die Abfallwirtschaftsverbände und die Gemeinden dürfen die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten wechselseitig übermitteln. Im Übrigen ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten zulässig, wenn bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen.“
lit. a: „9/2011“ durch „32/2018“;
lit. b: „58/2010“ durch „161/2017“;
lit. c: „98/2010“ durch „22/2018“;
lit. d: „103/2007“ durch „51/2012“;
lit. f: „111/2011“ durch „117/2017“;
lit. g: „13/2006“ durch „133/2015“und
lit. h: „58/2010“ durch „32/2018“.
Die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2017, wird wie folgt geändert:
In § 18 Abs. 2 erster Satz und § 29 Abs. 13 wird jeweils nach dem Zitat „BGBl. I Nr. 116/2016,“ die Wortfolge „zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2018,“ eingefügt.
In § 35 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „BGBl. I Nr. 200/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017“ ersetzt.
In § 55 Abs. 4 lit. b entfällt die Wortfolge „oder Nachnamens“.
In § 60 Abs. 2 dritter Satz entfällt die Wortfolge „oder Nachnamens“.
In § 78 Abs. 1a zweiter Satz wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
In § 84a Abs. 4 wird nach dem Zitat „BGBl. I Nr. 116/2016“ die Wortfolge „, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2018“ eingefügt.
Das Kärntner Antidiskriminierungsgesetz – K-ADG, LGBl. Nr. 63/2004, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 33c Abs. 6 wird die Wortfolge „Zustimmung“ durch die Wortfolge „Einwilligung“ ersetzt.
Das Kärntner Arbeitnehmer- und Weiterbildungsförderungsgesetz – K-AWFG, LGBl. Nr. 49/1984, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 7a Abs. 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Daten und personenbezogene Daten“ ersetzt.
Im § 7a Abs. 2 wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
§ 7a Abs. 3 lautet:
„(3) Die Landesregierung und die Kammer für Arbeiter und Angestellte haben die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Form von geeigneten organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen.“
Die Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 66/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 49a Abs. 2 wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Das Kärntner Bauproduktegesetz – K-BPG, LGBl. Nr. 46/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 20 lautet:
In der Überschrift des § 20 wird das Wort „Verwenden“ durch das Wort „Verarbeiten“ ersetzt.
Im § 20 erhält der bisherige Text nach der Überschrift die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Gemäß Abs. 1 übermittelte Daten betreffend Wirtschaftsakteure können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Bauprodukts, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.“
Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 66/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 43 Abs. 7 wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 4a Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „der eigenen Datei“ durch die Wortfolge „des eigenen Dateisystems“ ersetzt.
Im § 4b Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverwendung“ ersetzt.
Im § 4b Abs. 1 und 6 wird jeweils nach dem Wort „IMI-Datei“ der Klammerausdruck „(§ 4a Abs. 4 erster Satz)“ eingefügt.
Im § 4c Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „des Datenschutzgesetzes 2000 und“ sowie „des Telekommunikationsgesetzes 2003“.
Im § 4c Abs. 1, 2 und 5 bis 7 wird jeweils nach dem Wort „IMI-Datei“ der Klammerausdruck „(§ 4a Abs. 4 erster Satz)“ eingefügt.
Im § 4c Abs. 3, 4 und 6 wird vor dem Wort „Daten“ nach Maßgabe des grammatikalischen Zusammenhangs jeweils das Wort „personenbezogene“, „personenbezogenen“ oder „personenbezogener“ eingefügt.
Im § 4c Abs. 8 wird die Wortfolge „Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „datenschutzrechtlich Verantwortlicher“ ersetzt.
In den §§ 12a Abs. 1 erster Satz und 16a Abs. 1 erster Satz und 5 wird jeweils nach dem Wort „IMI-Datei“ der Klammerausdruck „(§ 4a Abs. 4 erster Satz)“ eingefügt.
Im § 17 Abs. 3 Einleitung wird das Wort „Informationen“ durch die Wortfolge „Informationen und personenbezogene Daten“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
Im § 19a Abs. 1 wird die Wortfolge „Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
§ 19b Abs. 2 Z 1 lautet:
§ 21 Abs. 2 lit. b entfällt.
Das Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG, LGBl. Nr. 61/1971, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 26a Abs. 2 wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009,“ durch die Wortfolge „der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
Das Kärntner Bezügegesetz 1997– K-BG 1997, LGBl. Nr. 130/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 3 wird das Wort „automationsunterstützt“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.
Das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – K-BiWG, LGBl. Nr. 63/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
Das Kärntner Chancengleichheitsgesetz – K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Der Eintrag zu § 49 lautet:
In § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Datenschutzes“ durch die Wortfolge „der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
Die Überschrift des § 49 lautet:
In § 49 Abs. 1 Einleitung wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Daten und personenbezogene Daten“ ersetzt.
In § 49 Abs. 2 wird das Wort „Daten nach Abs. 1“ durch die Wortfolge „Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1“ ersetzt.
In § 49 Abs. 2 lit. a wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Daten und personenbezogene Daten“ ersetzt.
In § 49 Abs. 2 lit. b wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Daten und personenbezogene Daten“ ersetzt.
In § 49 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Daten und personenbezogene Daten“ ersetzt.
In § 49 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Daten und personenbezogene Daten“ ersetzt.
§ 49 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.“
In § 49 Abs. 6 wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Daten und personenbezogene Daten“ ersetzt.
Die Einleitung des § 49 Abs. 7 lautet:
„Die Landesregierung darf folgende Daten und personenbezogenen Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik verarbeiten:“
Das Kärntner Dienstleistungsgesetz – K-DLG, LGBl. Nr. 23/2012, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 6 wird die Wortfolge „gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 1 lit. c Z 1 und 2 wird jeweils das Wort „Datenbanken“ durch das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 6 wird die Wortfolge „gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 4 Einleitung wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Informationen und personenbezogene Daten“ ersetzt.
In den §§ 14 Abs. 2 und 3 und 15 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Informationen“ durch die Wortfolge „Informationen und personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 3 wird das Wort „Informationen“ durch die Wortfolge „Informationen und personenbezogene Daten“ ersetzt.
§ 18 Abs. 2 lit. b entfällt.
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2018, wird wie folgt geändert:
„(8) Die Landesregierung hat vor jeder Ernennung jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Landesregierung hat vor der Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung durch die Landesregierung unverzüglich zu löschen.“
„(2) Das Land hat dem Rechtsträger jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die dieser zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz benötigt. Der Rechtsträger hat jene personenbezogenen Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und dem Land zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. der Dienstgeberaufgaben erforderlich sind.“
Im § 232a Abs. 1 wird die Wortfolge „der Landesregierung auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und der Landesregierung“ ersetzt.
Im § 232a Abs. 2 wird die Wortfolge „Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über“ durch die Wortfolge „Nach Abs. 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über“ ersetzt.
§ 232a Abs. 3 lautet:
„(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.“
In § 302 wird nach dem Ausdruck „- Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.127/1999“ der Ausdruck „EGovernment-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 121/2017“ eingefügt.
Im § 302 wird der Ausdruck „- Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2015“ durch den Ausdruck
ersetzt.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
(2) Eine Verarbeitung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 muss
(3) Zum Zweck der eindeutigen Identifikation im Beschäftigungskontext darf eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung und ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, der in Abs. 1 iVm Abs. 4 genannten betroffenen Personen verarbeitet, übermittelt und weiterverarbeitet werden. Die Landesregierung ist ermächtigt im Zentralen Personenstandsregister Abfragen der eingetragenen Todesfälle und Todeserklärungen durchzuführen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten abweichend von § 1 für alle betroffenen Personen gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von
(5) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Rechtsträger und Organe des Landes, die mit der Ausübung der Diensthoheit und mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes und von Arbeitgeberbefugnissen gegenüber Personen nach Abs. 4 betraut sind. “
Das Kärntner Familienförderungsgesetz – KFFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „Daten nach Abs. 1“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten nach Abs. 1“ ersetzt.
§ 15 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Landesregierung und das Familienfondskuratorium haben die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.“
Im § 15 Abs. 4 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Personenbezogene Daten“ ersetzt.
§ 17 Abs. 2 lit. a entfällt.
Das Kärntner Fischereigesetz – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2017, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Führung des Fischereikatasters mittels automatisierter Datenverarbeitung ist zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, zum Zweck der Führung des Fischereikatasters personenbezogene Daten zu verarbeiten.“
Das Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2015 – K-FlUGG, LGBl. Nr. 55/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 8 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Angaben“ durch die Wortfolge „Angaben und personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
§ 25a lautet:
(1) Soweit dies für Zwecke der Vollziehung dieses Abschnittes erforderlich ist, sind Rauchfangkehrer verpflichtet, Daten und personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Soweit dies ihre Kunden betrifft, gilt dies für folgende personenbezogenen Daten:
(2) Die gemäß Abs. 1 erhobenen personenbezogenen Daten sind der Landesregierung, der Baubehörde und dem Kärntner Landesfeuerwehrverband kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Vollziehung der ihnen durch dieses Gesetz oder das Kärntner Feuerwehrgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Übermittlung von erfassten und verarbeiteten personenbezogenen Daten zu anderen als den im ersten Satz genannten Zwecken ist unzulässig.“
Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2017, wird wie folgt geändert:
§ 305 Abs. 1 bis 5 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Bürgermeister tritt.“
„(5) Der Bürgermeister hat vor jeder Ernennung eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Der Bürgermeister hat vor der Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung durch den Bürgermeister unverzüglich zu löschen.“
„(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, dem Gemeinde-Servicezentrum die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. einem Gemeindeverband stehen oder gestanden sind, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu übermitteln. Das Gemeinde-Servicezentrum ist ermächtigt, diese Daten zum Zweck der Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu verarbeiten und den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu übermitteln, sofern die Daten wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der den Gemeinden und Gemeindeverbänden obliegenden gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstbehörde und der Personalverwaltung sind. Die Verpflichtung und Ermächtigung erstreckt sich auch auf Daten von Angehörigen und Hinterbliebenen des angeführten Personenkreises.“
Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2017, wird wie folgt geändert:
(1) § 305 Abs. 1 bis 5 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung die Bürgermeisterin tritt.
(2) § 110 bleibt unberührt.“
„(8) Die Bürgermeisterin hat vor jeder Neuaufnahme eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Die Bürgermeisterin hat vor der Heranziehung einer Gemeindemitarbeiterin zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung durch die Bürgermeisterin unverzüglich zu löschen.“
„(2) Die Gemeinde hat dem Rechtsträger jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die dieser zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz benötigt. Der Rechtsträger hat jene personenbezogenen Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und der Gemeinde zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. der Dienstgeberaufgaben erforderlich sind.“
„Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind ermächtigt, der Anstalt die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. einem Gemeindeverband stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu übermitteln.“
Im § 110 Abs. 2 wird das Wort „automationsunterstützt“ durch die Wortfolge „mit Hilfe automatisierter Verfahren“ ersetzt.
§ 110 Abs. 3 bis 6 werden durch folgenden Abs. 3 ersetzt:
„(3) Die Anstalt ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. einem Gemeindeverband stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, zum Zweck der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu verarbeiten und den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu übermitteln, sofern die Daten wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der den Gemeinden und Gemeindeverbänden obliegenden gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstgeber und der Personalverwaltung sind.“
Das Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz – K-GPVG, LGBl. Nr. 40/1983, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „einschließlich von automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten“ durch die Wortfolge „einschließlich der mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten“ ersetzt.
Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 24/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 19a Abs. 1 wird das Wort „Angaben“ durch das Wort „Daten“ ersetzt.
Im § 22 Abs. 11 wird das Wort „Angaben“ durch das Wort „Daten“ ersetzt.
Die Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO 2002, LGBl. Nr. 32/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 19 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder Nachname“.
§ 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“
Im § 33 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Nachname“.
Im § 37 Abs. 2 wird jeweils das Wort „persönlichen“ durch das Wort „personenbezogenen“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Nachname“.
Im § 41 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder Nachnamens“.
Im § 47 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder Nachname“.
Im § 56a Abs. 4 wird das Wort „persönlichen“ durch das Wort „personenbezogenen“ ersetzt.
Im § 72 Abs. 1 wird die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
Im § 86 Abs. 2 Z 4 entfällt die Wortfolge „oder Nachnamens“.
In den Anlagen 1 bis 4 und 7 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Nachname“.
Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2017, wird wie folgt geändert:
„(7) Der Bürgermeister hat vor jeder Neuaufnahme eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Der Bürgermeister hat vor der Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung durch den Bürgermeister unverzüglich zu löschen.“
§ 305 Abs. 1 bis 5 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Bürgermeister tritt.“
Das Kärntner Gentechnik-Vorsorgegesetz – K-GtVG, LGBl. Nr. 5/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 13 Abs. 3, 4, 6 und 7 wird das Wort „Daten“ nach Maßgabe des grammatikalischen Zusammenhangs jeweils durch die Wortfolge „Angaben und personenbezogenen Daten“ bzw. „Angaben und personenbezogene Daten“ ersetzt.
Das Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG, LGBl. Nr. 67/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 6 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
§ 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Im Dringlichkeitsfall kann eine Beschlussfassung schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern der Gesundheitsplattform zuzuleiten. Für die Beschlussfassung gelten die Grundsätze gemäß Abs. 1 bis 5. Näheres kann in der Geschäftsordnung (Abs. 7) geregelt werden.“
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a entfällt.
§ 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Im Dringlichkeitsfall kann eine Beschlussfassung schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern der Landes-Zielsteuerungskommission zuzuleiten. Für die Beschlussfassung gelten die Grundsätze gemäß Abs. 1 und Abs. 3 bis 5. Näheres kann in der Geschäftsordnung (Abs. 6) geregelt werden.“
Das Kärntner Gratulationengesetz – K-GrG, LGBl. Nr. 15/2014, wird wie folgt geändert:
Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 3 lautet:
Im § 1 wird das Wort „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
Die Überschrift des § 3 lautet:
„Die Gemeinden dürfen zum Zweck von Gratulationen folgende Daten und personenbezogene Daten verarbeiten:“
Das Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 71/2016, wird wie folgt geändert:
Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 8 lautet:
Die Überschrift des § 8 lautet:
Im § 8 Abs. 1 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Daten und personenbezogene Daten“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Informationsverbundsystem gemäß § 3 Z 14 und § 15 Datenschutzgesetz 2000)“.
Im § 8 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Daten und personenbezogene Daten“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 4 wird das Wort „Daten“ durch „Daten und personenbezogene Daten“ ersetzt.
§ 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Land hat alle aktuellen Daten über die Auslastung der Kapazitäten zur Betreuung zum ehestmöglichen Zeitpunkt an das zwischen dem Bund und den Ländern errichtete Betreuungsinformationssystem gemäß § 8 Abs. 1 zu übermitteln.“
Das Kärntner Heimgesetz – K-HG, LGBl. Nr. 7/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 58/2017, wird wie folgt geändert:
Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 21a lautet:
Die Überschrift des § 21a lautet:
Im § 21a Abs. 2 wird das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
Im § 21a Abs. 5 wird die Wortfolge „Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000“ durch die Wortfolge „Datensicherheitsmaßnahmen gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
Das Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 13/2017, wird wie folgt geändert:
„Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Daten zu überprüfen und als datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zu verarbeiten.“
„Der beauftragte Dritte ist ermächtigt, diese Daten zu überprüfen und als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter im Sinn des Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten.“
Im § 28 lit. a entfällt die Wortfolge „ermitteln und“.
Im § 28 vorletzter Satz wir das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
Im § 28 letzter Satz wir das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Das Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005, geändert durch LGBl. Nr. 10/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 14 der Ausdruck „2000 (DSG 2000)“.
Im Inhaltsverzeichnis werden nach den Einträgen zum 3. Abschnitt folgende Einträge eingefügt:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 25 Strafbestimmungen“.
§§ 13 und 14 lauten:
Dieser Abschnitt regelt den Schutz natürlicher Personen bei der nichtautomatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679), die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, soweit diese für Zwecke solcher Angelegenheiten verarbeitet werden, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.
(1) Auf die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn des § 13 sind § 4 Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 11, § 18 Abs. 1, § 22, § 24 bis 30 und § 62 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2018, sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Datenschutzbehörde hat der Landesregierung in den Angelegenheiten des 3. Abschnittes dieses Gesetzes ihre Bescheide gleichzeitig mit der Zustellung an die Parteien zu übermitteln.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, in den Angelegenheiten des 3. Abschnittes dieses Gesetzes gegen Bescheide der Datenschutzbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, in den Angelegenheiten des 3. Abschnittes dieses Gesetzes gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
(1) Den Abs. 2 bis 3 unterliegen Datenschutzbeauftragte im Bereich des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger.
(2) Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
(3) Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.
(4) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(1) Die Landesregierung hat für den Wirkungsbereich des Amtes der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaften einen Datenschutzbeauftragten oder mehrere Datenschutzbeauftragte, zu bestellen.
(2) Soweit eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht, obliegt diese
(3) Die Landesregierung kann auf Ersuchen des nach Abs. 2 jeweils zuständigen Organs den Wirkungsbereich eines von ihr bestellten Datenschutzbeauftragten auf das Landtagsamt, den Landesrechnungshof oder das Landesverwaltungsgericht erstrecken, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Der Datenschutzbeauftragte ist mit seiner ausdrücklichen Zustimmung für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Die Funktion des Datenschutzbeauftragten endet
(6) Der Datenschutzbeauftragte ist von dem nach Abs. 1 oder 2 zuständigen Organ – unbeschadet seiner unionsrechtlich garantierten Stellung bei der Erfüllung seiner Aufgaben – vorzeitig abzuberufen, wenn er
(7) Die Organe gemäß Abs. 1 und 2 sind befugt, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung eines für ihren jeweiligen Bereich tätigen Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, dem für den jeweiligen Bereich zuständigen Organ gemäß Abs. 1 und 2 die verlangten Auskünfte zu erteilen, soweit dies nicht der unionsrechtlich vorgesehenen Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten widerspricht.“
Im § 15 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „2000“.
§ 25 entfällt.
§ 26a Abs. 2 lit. a entfällt.
Das Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz – K-KJHG, LGBl. Nr. 83/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2018, wird wie folgt geändert:
Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 62 lautet:
Im § 10 Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
Im § 39 Abs. 5 wird die Wortfolge „und Daten“ durch die Wortfolge „, Informationen und personenbezogene Daten“ ersetzt.
Die Überschrift des § 62 lautet:
„Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, soweit erforderlich, Angaben und personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen, einschließlich der Aufsicht über diese sowie von Adoptivwerbern zur Eignungsbeurteilung zu verarbeiten:“
„Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, soweit erforderlich, Angaben und personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verarbeiten:“
„(3) Angaben und personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet werden, dürfen nur zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte sowie zwischen der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden übermittelt werden.“
Im § 62 Abs. 4 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
§ 68 Abs. 2 Z 4 entfällt.
Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 24/2018, wird wie folgt geändert:
Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 34a lautet:
§ 23 Abs. 1 lit. o lautet:
Im § 23 Abs. 2 wird das Wort „anonymisierter“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.
§ 28 Abs. 4a lautet:
„(4a) Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, personenbezogene Daten der Patienten in pseudonymisierter Form zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.“
Im § 30 Abs. 4 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Angaben und personenbezogene Daten“ ersetzt.
Im § 33 Abs. 2 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „das Religionsbekenntnis,“.
§ 34 Abs. 4a lautet:
„(4a) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die Verarbeitung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen – dies auch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung – solchen Auftragsverarbeitern zu überlassen, die die Kriterien der Abs. 4 und 5 erfüllen. Für die Auftragsverarbeiter, denen die Verarbeitung übertragen wurde, und die bei ihnen beschäftigten Personen besteht Verschwiegenheitspflicht im Umfang des § 32. Diese Auftragsverarbeiter haben die bei ihnen Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ausdrücklich auf diese Verpflichtung hinzuweisen. Übermittlungen von personenbezogenen Daten durch diese sind nur an Ärzte oder Krankenanstalten zulässig, in deren Behandlung die betroffene Person steht, und nur sofern ein Auftrag jener Krankenanstalt vorliegt, die die Krankengeschichte oder die sonstige Vormerkung angelegt hat.“
In § 34 Abs. 6 vierter Satz wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
In § 34 Abs. 6 fünfter Satz werden das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Angaben und personenbezogene Daten“ und das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
Die Überschrift des § 34a lautet „Datenverarbeitung“.
§ 34a Abs. 1 lautet:
„(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind ermächtigt, zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben der Krankenanstalt, insbesondere zur Erfüllung der §§ 33 und 34, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten von Patienten, die in Anstaltspflege genommen oder ambulant untersucht oder behandelt werden, einschließlich der notwendigen Gesundheitsdaten zu verarbeiten. Die Verarbeitung darf auch mittels automatisierter Verfahren erfolgen.“
„(2) Soweit es sich um Daten handelt, die sich unmittelbar auf die Krankheit (Krankheitsbehandlung) beziehen, kann die Beauskunftung auf Anordnung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt oder eines von ihm beauftragten Arztes zum Schutz des Patienten im unbedingt erforderlichen Ausmaß verweigert oder eingeschränkt werden, wenn und soweit durch die Beauskunftung der Fortgang des Behandlungsprozesses nachteilig beeinflusst werden kann.“
Im § 34a Abs. 4 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
Im § 34a werden die bisherigen Abs. 4 und 5 als Abs. 3 und 4 neu bezeichnet.
Im § 78 Abs. 1a und Abs. 3 wird das Wort „Datenaustausch“ jeweils durch die Wortfolge „Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Das Kärntner Kulturförderungsgesetz 2001 – K-KFördG 2001, LGBl Nr. 45/2002, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 59/2013, wird wie folgt geändert:
Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 19 lautet:
Die Überschrift des § 19 lautet:
Im § 19 Einleitung wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Daten und personenbezogene Daten“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Daten und personenbezogene Daten“ ersetzt.
§ 19 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1, 2 und 4 dürfen insbesondere für Zwecke gemäß § 4 Abs. 1 lit. i veröffentlicht werden.“
Die Kärntner Landarbeiterkammerwahlordnung – K-LAKWO, LGBl. Nr. 48/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 10 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „bekannt zu geben“ und wird die Wortfolge „zur Verfügung zu stellen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „zur Verfügung stehenden“ durch das Wort „übermittelten“ ersetzt.
Im § 33 wird nach der Wortfolge „die zur Durchführung der Wahl erforderlichen“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
§ 33 wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“
Das Kärntner Landesarchivgesetz – K-LAG, LGBl. Nr. 40/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 22/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „benötigen“ der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Wortfolge „es sei denn, daß insbesondere bei automationsunterstützt verarbeiteten Informationen eine gesetzliche Verpflichtung zur Löschung besteht.“
Nach § 7 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern Schriftgut, das personenbezogene Daten enthält, aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften zu löschen oder zu vernichten ist, hat es die Anstalt vor seiner Löschung oder Vernichtung auf seine Archivwürdigkeit (§ 3 lit. c) zu überprüfen; wird diese Eigenschaft festgestellt, ist das Schriftgut – unter Einhaltung der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen – der Anstalt zu übergeben.“
„(2) Bis zur Übernahme des Schriftgutes sind die anbietenden Stellen und ab der Übernahme die Anstalt Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Archivierung und die Verarbeitung des übernommenen Schriftgutes mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten liegen im öffentlichen Interesse für Archiv- und historische Forschungszwecke.“
Im § 12 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „80 Jahre“ durch den Ausdruck „120 Jahre“ ersetzt.
§ 17 Abs. 1 lit. c lautet:
Nach § 17 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) In der Benützungsordnung ist vorzusehen, dass eine betroffene Person Auskunft über die im öffentlichen Archivgut zu ihrer Person enthaltenen personenbezogenen Daten verlangen darf, soweit
Das Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 7 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
Das Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG, LGBl. Nr. 44/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 93/2012, wird wie folgt geändert:
§ 27 Abs. 2a letzter Satz entfällt.
§ 50 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 27 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Das Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz – K-LPG, LGBl. Nr. 31/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/2014, wird wie folgt geändert:
„Die Ausbildungsbescheinigung hat folgende Angaben und personenbezogene Daten zu enthalten:“
Im § 6a Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 12c Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2018, wird wie folgt geändert:
„(6) Die Landesregierung hat vor jeder Neuaufnahme jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Landesregierung hat vor der Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung durch die Landesregierung unverzüglich zu löschen.“
Die Kärntner Landtagswahlordnung – K-LTWO, LGBl. Nr. 48/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
„(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“
Im § 25 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder Nachnamen“.
Im § 41 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „oder Nachnamens“.
Im § 44 Abs. 1 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt und die Wortfolge „einer vom Zustellbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Datei“ durch die Wortfolge „eines vom Zustellbevollmächtigten übermittelten Dateisystems“ ersetzt.
Im § 48a Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder Nachnamens“.
Im § 69 Abs. 1 wird die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
Im § 72a Abs. 1a wird die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
In den Anlagen 1 bis 4 entfällt jeweils die Wortfolge „oder Nachname“.
Das Kärntner Landwirtschaftsgesetz – K-LWG, LGBl. Nr. 6/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 106/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 6b Abs. 1 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Daten und personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 6b Abs. 4 wird das Wort „Informationen“ durch die Wortfolge „Informationen und personenbezogene Daten“ ersetzt.
§ 6b Abs. 6 lautet:
„(6) Die im öffentlichen Teil des Almkatasters verarbeiteten Daten sind jedermann nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Beschränkungen, insbesondere des § 8 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes, LGBl. Nr. 70/2005, in seiner jeweils geltenden Fassung, sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung kann die im öffentlichen Teil des Almkatasters verarbeiteten Daten auch im Internet nach Maßgabe des ersten Satzes veröffentlichen.“
„(7) Die Einsichtnahme in den nichtöffentlichen Teil des Almkatasters und die Übermittlung hierin verarbeiteter personenbezogener Daten ist – auch automationsunterstützt – gestattet:
„(2) Personenbezogene Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die anlässlich des Landwirtschaftsberichtes oder anlässlich der Beratung oder Förderung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ermittelt bzw. in weiterer Folge anonymisiert verarbeitet worden sind, dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Einwilligung der betroffenen Personen für andere Zwecke nicht verarbeitet werden.“
Das Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 - K-LWKG, LGBl. Nr. 127/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 37/2016, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „§ 40 Verweisungen“ die Wortfolge „§ 41 Datenverarbeitung“ eingefügt.
Nach § 40 wird folgender § 41 eingefügt:
Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, die zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.“
Die Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 – K-LWKWO 1991, LGBl. Nr. 126/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 37/2016, wird wie folgt geändert:
In § 17 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b wird jeweils das Zitat „BGBl. Nr. 486/1984“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 22/2012“ ersetzt.
Im § 19 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder Nachnamen“.
Im § 34 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder Nachnamen“.
Im § 34 Abs. 4 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder Nachnamens“.
Im § 34 Abs. 4 Z 3 entfällt die Wortfolge „oder Nachname“.
Im § 66 Abs. 7 Z 3 entfällt die Wortfolge „oder Nachnamens“.
Im § 72 entfällt die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 632/1994,“ und es wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.“
Straße/Gasse/Platz:______________________________________________________
Haus-Nr.: _______ Stiege Nr.: ________ Geschoß: ________ Tür-Nr.: ________
Ortschaft: _____________________________________________________________
Gemeinde: ____________________________________________________________
Politischer Bezirk: ______________________________________________________
Land: Kärnten
für die Wahlen in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer
1
Familien- und Vorname:
bei juristischen Personen Name: Geboren am:1
2
Beruf:1 Personenstand1:
ledig2, verh.2, verp.2, verw.2, gesch.2
3
In welcher Gemeinde haben Sie am Stichtag4 Gemeinde:
ihren Hauptwohnsitz (Sitz)3 gehabt: Politischer Bezirk:
Land:
4
Sind Sie Eigentümer eines in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010, im Mindestausmaß von einem Hektar? Ja – Nein2
Ausmaß laut Einheitswertbescheid:
5
Sind Sie Eigentümer eines in Kärnten gelegenen Grundstückes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010, im Mindestausmaß von einem Hektar, Ja – Nein2
Ausmaß laut Einheitswertbescheid:
das nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt wird und Ja – Nein2
für das aus diesem Grund die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2012, zu entrichten ist, und Ja – Nein2
betreiben Sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung? Ja – Nein2
6
Sind Sie Pächter (Fruchtnießer)
von unter Ziffer 5 angeführten Grundstücken oder eines unter Ziffer 4 angeführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und Ja – Nein2
betreiben Sie die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung und Ja – Nein2
übersteigt das Ausmaß der Grundstücke bzw. des Betriebes 2 Hektar? Ja – Nein2Ausmaß laut Einheitswertbescheid:
Zahl und Datum des Genehmigungsbescheides der Grundverkehrsbehörde, wenn der Pachtvertrag (Vertrag) der Genehmigungspflicht unterliegt:
Zl. _______________ Datum: _______________5
Welcher Ausnahmegrund gemäß § 8 Abs. 2 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes
2002 – K-GVG, LGBl. Nr. 9/2004, liegt vor, wenn der Pachtvertrag (Vertrag) nicht der Genehmigungspflicht nach dem K-GVG unterliegt? ________________________________
7
Üben Sie in Kärnten eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung aus, die nicht schon in den Ziffern 4 bis 6 angeführt wurde, wie Milchmeier, Geflügelhalter, Imker? Ja – Nein2
Bejahendenfalls welche? ______________________________________________________
8
Sind Sie Angehörige einer kammerzugehörigen Person nach § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d K-LWKWO 1991,
der mit dieser kammerzugehörigen Person in Hofgemeinschaft lebt und
sind Sie in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ohne Rücksicht auf ein Entgelt berufsmäßig tätig und
begründet diese Tätigkeit keine Mitgliedschaft in der Landarbeiterkammer?
Ja – Nein2Ausmaß laut Einheitswertbescheid:
Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind die Eltern, die Ehegatten, die eingetragenen Partner, die Lebensgefährten, die Kinder, einschließlich der Wahl- und Stiefkinder sowie der Schwiegerkinder.
9
Sind sie leitender Angestellter, der zur selbständigen Führung eines in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und zur Vertretung dieses Betriebes nach außen berechtigt ist?
Ja – Nein2
Bejahendenfalls in welchem Betrieb? ____________________________________________
10
Haben Sie einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übertragen oder sind Sie Ehegatte oder eingetragener Partner einer solchen Person und leben Sie mit dem Betriebsnachfolger in Hofgemeinschaft und ist der Betriebsnachfolger kammerzugehörig? Ja – Nein2
Wer im Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs. 3 K-LWKWO 1991.
Ausgefertigt am ________________ 20__
Unterschrift
Die Wähleranlageblätter sind von den Wahlberechtigten persönlich zu unterfertigen (bei juristischen Personen erfolgt die Unterfertigung durch den zur Vertretung der juristischen Person nach außen gesetzlich, satzungsmäßig oder stiftsbehördlich berufenen Vertreter). Ist ein Wahlberechtigter durch Leibesgebrechen an den Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert, kann eine Person seines Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes für ihn vornehmen. Derjenige, der das Wähleranlageblatt unterfertigt, haftet für die Richtigkeit der darin gemachten Angaben.
1Bei juristischen Personen nicht ausfüllen.
2Nichtzutreffendes streichen.
3Bei juristischen Personen
4Stichtag ist der in der Wahlausschreibung festgesetzte Tag, das ist der ___________
5Nicht auszufüllen, wenn der Pachtvertrag vor dem 12.3.1974 mit Familienangehörigen (zB Gatte, Geschwister) abgeschlossen wurde und einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Ganzes betrifft.“
Das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 – K-LSchG, LGBl. Nr. 16/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2018, wird wie folgt geändert:
„(2) Besucht ein Schüler, der seinen Hauptwohnsitz in einem anderem Bundesland hat, eine Berufs- oder Fachschule in Kärnten, hat die Schulbehörde (§ 89 Abs. 1), sofern sich das Land Kärnten aufgrund einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG (Abs. 1) hierzu verpflichtet, zum Zweck der Kostenabrechnung der für den Hauptwohnsitz des Schülers zuständigen Schulbehörde automationsunterstützt folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:
Im § 8a Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
In den §§ 56 Abs. 8 und 77 Abs. 4 wird das Wort „Angaben“ jeweils durch die Wortfolge „Angaben und personenbezogenen Daten“ ersetzt.
§ 111 Abs. 1 lit. b entfällt.
Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2018, wird wie folgt geändert:
Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 83 lautet:
Im § 55 Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Daten und personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Die Überschrift des § 83 lautet:
Im § 83 Abs. 1 Einleitung wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Daten und personenbezogene Daten“ ersetzt.
Im § 83 Abs. 3 wird die Wortfolge „Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1 und 2“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1 und 2“ ersetzt.
Im § 83 Abs. 3 letzter Halbsatz wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Daten und personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 83 Abs. 4 erster Halbsatz wird das Wort „Daten“ durch „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
§ 83 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.“
Im § 83 Abs. 6 wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Daten und personenbezogene Daten“ ersetzt.
Die Einleitung des § 83 Abs. 7 lautet:
„Die Landesregierung ist verpflichtet, folgende Daten und personenbezogenen Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik zu verarbeiten:“
„(8) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Gesetz die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten nach Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 gemeinsam zu verarbeiten.“
Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2017, wird wie folgt geändert:
In den §§ 57i Abs. 2 letzter Satz und 57j Abs. 3 erster Satz wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 43/2017, wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 1 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „– und zwar auch fernmündlich –“.
In § 26 Abs. 2 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
Das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, LGBl. Nr. 144/1970, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 43/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 5a Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 2a wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Das Kärntner Pensionsgesetz 2010 – K-PG 2010, LGBl. Nr. 87/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Landesregierung auf Verlangen personenbezogene Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und der Landesregierung auf Verlangen“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „Nach Abs. 1 Z 1 zu übermitteln sind Daten über“ durch die Wortfolge „Nach Abs. 1 Z 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über“ ersetzt.
§ 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.“
§ 2 Abs. 4 bis 6 entfallen.
Im § 9 Abs. 2 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
Im § 11 Abs. 1 und 3 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Das Kärntner Schischulgesetz – K-SSchG, LGBl. Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 18 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
Das Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz – K-SGAG, LGBl. Nr. 110/2012, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 2 lit. e Z 12 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 10 wird das Wort „Informationen“ durch die Wortfolge „Informationen und personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 11 Abs. 3 Schlusshalbsatz wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 11 wird das Wort „Informationen“ durch die Wortfolge „Informationen und personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
§ 16 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Inhaber einer Ausspielbewilligung ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG und sonstiger glücksspielrechtlicher Bestimmungen des Bundes sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, personenbezogene Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe dieser Bestimmungen auszutauschen.“
„Nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen bestehende Auskunfts- und Löschungsansprüche bleiben hiervon unberührt.“
Im § 24 Abs. 1 Schlusshalbsatz wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 2 Einleitung wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
§ 36 Abs. 2 lit. c entfällt.
Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2017, wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 5a lautet:
„(5a) Die Dienstbehörde hat vor jeder Ernennung eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Die Dienstbehörde hat vor der Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung durch die Dienstbehörde unverzüglich zu löschen.“
Das Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetzes – K-TBWG, LGBl. Nr. 68/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 5/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 9b Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 12c Abs. 1 Einleitung wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Im § 12c Abs. 2 Einleitung wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 65/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 6 wird die Wortfolge „Vornamen und Familien- oder Nachnamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 10 wird die Wortfolge „Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Daten“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 1 lit. a, b sowie Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „Vornamen und Familien- oder Nachnamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 2 lit. e wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
Im § 26 Abs. 2 lit. d, Abs. 3 und Abs. 4 wird die Wortfolge „der Betroffenen“ durch die Wortfolge „der betroffenen Personen“ ersetzt.
Im § 27 Abs. 2 lit. a und b wird die Wortfolge „Vornamen und Familien- oder Nachnamen“ durch die Wortfolge „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.
Im § 27 Abs. 5 wird die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
§ 27 Abs. 6 lautet:
„(6) Das Amt der Kärntner Landesregierung hat Behörden des Landes Kärnten, Behörden des Bundes und anderer Bundesländer, Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Behörden von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Behörden anderer Staaten, soweit Gegenseitigkeit in Staatsverträgen festgelegt worden ist, Auskunft über die in Abs. 1 und 2 genannten Angaben und personenbezogenen Daten in dem erforderlichen Ausmaß zu erteilen, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der der jeweiligen Behörde gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person hierdurch nicht verletzt werden. Die in § 27 Abs. 2 lit. a genannten personenbezogenen Daten des Veranstalters dürfen der Wirtschaftskammer Kärnten auf ihr Ersuchen hin durch das Amt der Kärntner Landesregierung – auch automationsunterstützt – übermittelt werden, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der der Wirtschaftskammer Kärnten gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen nicht verletzt werden.“
Das Kärntner Verwaltungsakademiegesetz – K-VwAG, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 39/2013, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Anstalt hat für die Bediensteten des Landes eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation („elektronischer Bildungspass”) der von den Bediensteten absolvierten dienstlichen Ausbildung (§ 23 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71) im Rahmen der Kärntner Verwaltungsakademie zu führen. Datenschutzrechtlicher Verantwortlicher der automationsunterstützten Bildungsdokumentation ist das Land Kärnten. Die Anstalt übt für die im Rahmen dieses Gesetzes vorgesehenen Datenanwendungen die Funktion eines Auftragsverarbeiters im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften aus. Die Anstalt hat bei der Führung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation besonderes Augenmerk auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu legen und insbesondere die hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses zu treffen.“
Im § 24a Abs. 2 und Abs. 4 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Angaben und personenbezogene Daten“ ersetzt.
Im § 24b erster Satz wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Angaben und personenbezogene Daten“ ersetzt.
§ 24b zweiter Satz lautet:
„Sonstige Rechte der betroffenen Personen bleiben hiervon unberührt.“
Im § 24c Abs. 1 das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Angaben und personenbezogene Daten“ ersetzt.
§ 24e Abs. 1 lautet:
„(1) Aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen zwischen der Anstalt und Kärntner Gemeinden darf die Anstalt eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation ("elektronischer Bildungspass") für Gemeindebedienstete führen. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund oder den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, rechtsgeschäftlich vertreten lassen. Die Anstalt darf aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen mit natürlichen sowie juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (sonstige Auftraggeber) auch für andere natürliche Personen eine automationsunterstützte Bildungsdokumentation führen, sofern dadurch die ordnungsgemäße Besorgung der sonstigen Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall ist jedoch die ausdrückliche Einwilligung jener Personen, von denen Angaben und personenbezogene Daten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation verwendet werden sollen, notwendig. Datenschutzrechtlicher Verantwortlicher der automationsunterstützten Bildungsdokumentation ist im Falle des Abschlusses einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit der Anstalt die jeweilige Gemeinde oder die jeweilige natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Die Anstalt übt für die im Rahmen der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung vorgesehene Datenverarbeitung die Funktion eines Auftragsverarbeiters im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften aus. Die Anstalt hat bei der Führung der automationsunterstützten Bildungsdokumentation besonderes Augenmerk auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu legen und insbesondere die hierzu erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datengeheimnisses zu treffen.“
Im § 24e Abs. 2 lit. b, d und e sowie in Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Angaben und personenbezogene Daten“ ersetzt.
Im § 24f wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Angaben und personenbezogene Daten“ ersetzt.
§ 44a Abs. 2 Z 1 entfällt.
Im Art. IV Abs. 3 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ sowie die Wortfolge „die Zustimmung muss die Kriterien des § 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „die Einwilligung muss die Kriterien der datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
Das Kärntner Volksbefragungsgesetz – K-VbefrG, LGBl. Nr. 30/1975 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
Das Kärntner Volksbegehrensgesetz – K-VbegG, LGBl. Nr. 28/1975, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 2 lit. d wird die Wortfolge „Familien- oder Nachnamen“ durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
Das Kärntner Weinbaugesetz 2005 – K-WG, LGBl. Nr. 9/2006, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 3 wird das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Daten und personenbezogene Daten“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 2 wird das Wort „Betroffenen“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 6 wird jeweils das Wort „Daten“ durch die Wortfolge „Daten und personenbezogenen Daten“ ersetzt.
Das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz – K-WFG, LGBl. Nr. 6/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 4 lit. f werden die Wortfolge „der Veröffentlichung“ durch die Wortfolge „die Veröffentlichung“ und der Ausdruck „zuzustimmen“ durch die Wortfolge „zur Kenntnis zu nehmen“ ersetzt.
Im § 9a erster Satz entfallen die Wortfolge „im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000“ und die Wortfolge „zu ermitteln und“; der Ausdruck „personenbezogene“ wird durch den Ausdruck „personen- und unternehmensbezogene“ ersetzt.
§ 9a wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 Abs. 4, zur Darstellung der gewährten Förderungen in der Transparenzdatenbank gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2016, sowie sonstiger gesetzlich vorgesehener Offenlegungspflichten.“
„(3) Die Mitglieder des Beirates haben ihre Funktion ehrenamtlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben; für sie gelten Art. 58 Abs. 2 Kärntner Landesverfassung (K-LVG) und § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, sinngemäß.“
Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 – K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 8/2018, wird wie folgt geändert:
Nach § 4 Abs. 2 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:
§ 45 lautet:
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nachstehend angeführte personenbezogene Daten des Förderungswerbers und der im gemeinsamen Haushalt lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten sonstigen Personen zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit, der Abwicklung und Sicherung von Förderungskrediten sowie der Förderungskontrolle zu verarbeiten:
(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen personenbezogene Daten, soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers und zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. Bei diesen Daten handelt es sich insbesondere um Einkünfte nach dem EStG 1988, wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und diesen vergleichbare Leistungen nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften.
(3) Die Landesregierung ist für Zwecke der Ermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 berechtigt, Angaben über den Förderungswerber und von Haushaltsmitgliedern, soweit dies zu den in Abs. 1 genannten Zwecken erforderlich ist, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsabfrage gemäß § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen, wenn die Angaben des Förderungswerbers unvollständig, widersprüchlich oder zweifelhaft sind.“
Das Klagenfurter Stadtrecht 1998 – K-KStR 1998, LGBl. Nr. 70/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2017, wird wie folgt geändert:
In § 35 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „BGBl. I Nr. 200/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017“ ersetzt.
In § 54 Abs. 4 lit. b entfällt die Wortfolge „oder Nachnamens“.
In § 59 Abs. 3 dritter Satz entfällt die Wortfolge „oder Nachnamens“.
In § 68b Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 141/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 138/2017“ ersetzt.
Das Villacher Stadtrecht 1998 – K-VStR 1998, LGBl. Nr. 69/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2017, wird wie folgt geändert:
In § 36 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „BGBl. I Nr. 200/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017“ ersetzt.
In § 55 Abs. 4 lit. b entfällt die Wortfolge „oder Nachnamens“.
In § 60 Abs. 3 dritter Satz entfällt die Wortfolge „oder Nachnamens“.
In § 69b Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 141/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 138/2017“ ersetzt.
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