Europaschutzgebiet „Untere Lavant“
LGBLA_KA_20181127_67Europaschutzgebiet „Untere Lavant“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2017, sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2016, wird verordnet:
(1) Die Lavant zwischen der Blaiken-Lavantbrücke in der Stadtgemeinde St. Andrä im Lavanttal und der Drau bei Lavamünd im Bereich Kraftwerk Koralpe im Bezirk Wolfsberg wird zum Europaschutzgebiet „Untere Lavant“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Untere Lavant“ umfasst Gebietsteile der Gemeinden St. Andrä im Lavanttal, Lavamünd, St. Georgen im Lavanttal (politischer Bezirk Wolfsberg) und Neuhaus (politischer Bezirk Völkermarkt) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden St. Andrä, Dachberg, Jakling, Framrach, Winkling, Kollnitz, Eisdorf, Raggane, St. Paul, Herzogberg, Löschental, Weinberg, Legerbuch, Ettendorf, Hart, Magdalensberg, Lavamünd, Leifling und Rabenstein gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.
Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Untere Lavant vorkommenden Schutzgüter gemäß Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) und den Anhängen I, II und IV der FFH-Richtlinie (92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) bzw. der in der Anlage B aufgelisteten Schutzgüter. Das Schutzziel ist daher die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung
Im Europaschutzgebiet sind unbeschadet der §§ 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 folgende Eingriffe untersagt:
Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Untere Lavant“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 2009/147/EG vom 30. November 2009 des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20, S. 7, und 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206, S. 7, umgesetzt.
(1) Die Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung mit der der Flussabschnitt zwischen der Blaiken-Lavantbrücke in der Stadtgemeinde St. Andrä im Lavanttal und der Drau bei Lavamünd im Bereich Kraftwerk Koralpe, zum Europaschutzgebiet „Untere Lavant“ erklärt wird, LGBl. Nr. 80/2013, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.