Europaschutzgebiet „Moore am Ossiacher Tauern“
LGBLA_KA_20181127_64Europaschutzgebiet „Moore am Ossiacher Tauern“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2017, sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2016, wird verordnet:
(1)Die zum überwiegenden Teil in der Marktgemeinde Velden am Wörthersee und zu einem geringen Teil im Südlichen Bereich des Langen Mooses in der Gemeinde Wernberg gelegenen Moore wie Langen Moos (14,2 ha), Moor östlich (4,1 ha) und nördlich des Stallhofenberges (3,15 ha) werden zum Europaschutzgebiet „Moore am Ossiacher Tauern“ erklärt.
(2)Das Europaschutzgebiet „Moore am Ossiacher Tauern“ umfasst Gebietsteile der Marktgemeinde Velden am Wörthersee und der Gemeinde Wernberg (politischer Bezirk Villach Land) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Köstenberg und Trabenig gelegen.
(3)Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der Anlage A festgesetzt.
Diese Verordnung dient der Bewahrung oder einvernehmlichen Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter (Anlage B).
Im Europaschutzgebiet sind insbesondere folgende Maßnahmen unter Berücksichtigung des § 7 erlaubt:
(1) Die Erarbeitung eines Managementplans erfolgt auf schriftliches Verlangen der Grundeigentümer an das Land Kärnten oder der Naturschutzabteilung des Landes unter Einbindung der betroffenen Grundeigentümer mit Beiziehung der gesetzlichen Interessensvertretung und weiterer Anspruchsgruppen in zu bildenden Fachausschüssen.
(2) Ziel des Managementplanes ist es, durch geeignete (Pflege)Maßnahmen einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Schutzgüter zu gewährleisten.
(3) Der notwendige Managementplan hat eine detaillierte Auflistung der allgemeinen Bewirtschaftungsauflagen und der Auflagen für die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Gewerbe und Tourismus bezogen auf das jeweilige Schutzgut und die betroffenen Flächen zu enthalten.
(4) Die Höhe der Kosten für vorgeschlagene Bewirtschaftungsauflagen und Verbesserungsmaßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes für das entsprechende Gebiet sowie die anzuwendenden Finanzierungsinstrumente sind integrierter Bestandteil des Managementplans.
(5) Der Managementplan wird auf Basis einer Prioritätenreihung des Landes und in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel im Auftrag der Naturschutzabteilung des Landes erstellt.
(6) Die Kosten für die Erstellung und die im Einvernehmen durchzuführende Überarbeitung des Managementplans sind vom Land Kärnten zu tragen.
Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter sowie Verbesserungsmaßnahmen erfolgen durch privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern, Bewirtschaftern oder sonstiger Nutzungsberechtigten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Ertragsentgang und Bewirtschaftungserschwernis zu vereinbaren ist.
Treten infolge der Umsetzung dieser Verordnung für den Grundeigentümer, Bewirtschafter oder sonstigen Nutzungsberechtigten im betroffenen Gebiet vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse ein, so wird auf die Anwendbarkeit des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 (Entschädigung) verwiesen.
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Geltungsbereiches anderer landes- und bundesgesetzlicher Bestimmungen.
(2) Die Beurteilung, ob eine geplante Maßnahme zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Schutzgüter führt, erfolgt jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene.
(3) Der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes im Gesamtgebiet führt, obliegt dem Land Kärnten und nicht dem Grundeigentümer. Die Beibringung von Fachgutachten bei Projekten geht auf Kosten des Landes Kärnten und die Projekte dürfen nicht über Gebühr verzögert werden.
(4) Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche und klimatische Entwicklungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind gegebenenfalls Inhalt des Vertragsnaturschutzes.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Moore am Ossiacher Tauern“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Durch diese Verordnung werden umgesetzt:
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