Pflichtsprengel der Neuen Mittelschulen im Bezirk Klagenfurt-Land
LGBLA_KA_20181122_62Pflichtsprengel der Neuen Mittelschulen im Bezirk Klagenfurt-LandGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 57 Abs. 1, 2 und 3 und 58 Abs. 3 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 70/2017, wird verordnet:
Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Ferlach umfasst das Gebiet
Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Moosburg umfasst das Gebiet
Die Pflichtsprengel für die Neuen Mittelschulen im politischen Bezirk Klagenfurt-Land sind in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Schulsprengel nach den §§ 1 und 2 beziehen, und in der Neuen Mittelschule Ferlach und der Neuen Mittelschule Moosburg zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 11. Juli 1995, LGBl. Nr. 60/1995, mit der die Sprengel für die Hauptschulen im politischen Bezirk Klagenfurt-Land festgesetzt werden, außer Kraft.
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