Pflichtsprengel der Neuen Mittelschulen im Bezirk Feldkirchen
LGBLA_KA_20181122_60Pflichtsprengel der Neuen Mittelschulen im Bezirk FeldkirchenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 57 Abs. 1, 2 und 3 und 58 Abs. 3 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 70/2017, wird verordnet:
Der gemeinsame Pflichtsprengel der Neuen Mittelschulen in der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten umfasst das Gebiet
Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Nockberge-Patergassen umfasst das Gebiet
Die Pflichtsprengel für die Neuen Mittelschulen im politischen Bezirk Feldkirchen sind in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Schulsprengel nach den §§ 1 und 2 beziehen, in den Neuen Mittelschulen in der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten und der Neuen Mittelschule Nockberge-Patergassen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 30. April 1986, LGBl. Nr. 38/1986, mit der die Sprengel für die Hauptschulen im politischen Bezirk Felkirchen festgesetzt werden, außer Kraft.
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