Kärntner EU-Umwelt-Begleitgesetz und Kärntner Fischereigesetz; Änderung
LGBLA_KA_20181120_58Kärntner EU-Umwelt-Begleitgesetz und Kärntner Fischereigesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des 2. Abschnitts des Artikels I auch in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, – beschlossen:
(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt:
(2) Die Zuständigkeiten des Bundes zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Verordnungen wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist, soweit dies nicht die Durchführung von Verwaltungs-strafverfahren nach § 4 betrifft, die Landesregierung.
(2) Den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen sowie den behördlich damit beauftragten Personen ist zum Zweck der Durchführung von Maßnahmen oder der Überwachung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dulden.
(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 10 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in Kärnten vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeits-maßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan im Sinne des Art. 13 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zu erstellen (Landesaktionsplan); in diesem sind Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenenfalls der freiwilligen Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festzusetzen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Kärnten verhindert werden soll.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Managementmaßnahmen im Sinne des Art. 19 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die in Kärnten weit verbreitet sind, festzulegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. In dieser Verordnung sind insbesondere tödliche oder nicht tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population solcher invasiver gebietsfremder Arten festzulegen. Dabei hat die Landesregierung die Interessen nach Art. 19 Abs. 1 und 3 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angemessen zu berücksichtigen. Die Anordnung von Managementmaßnahmen ist unzulässig, wenn diese im Sinne des Art. 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 außer Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stünden.
(4) Die Landesregierung hat im Fall der Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung eines Ökosystems durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anhand der verfügbaren Daten zu beurteilen, ob
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in der nationalen Liste im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 angeführt sind, Maßnahmen im Sinne der Art. 7, 13, 19 und 20 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 festlegen.
(6) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplanes nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 ist der jeweilige Entwurf auf der Internetseite des Landes bekannt zu machen. Jedermann kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplanes nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 angemessen zu berücksichtigen.
(1) Wer gegen
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Neben der Strafe nach Abs. 1 können im Straferkenntnis auch Genehmigungen gemäß Art. 8 und 9 der IAS-Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entzogen und der Verfall invasiver gebietsfremder Arten erklärt werden.
(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist, soweit dies nicht die Durchführung von Verwaltungs-strafverfahren gemäß § 7 betrifft, die Landesregierung.
(2) Soweit in Vollziehung des Abs. 1 Mitteilungen oder sonsige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat dies durch die Landesregierung im Wege des Bundes zu erfolgen.
(1) Der Behörde (§ 5) obliegt die Vollziehung
(2) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinne des Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabs. der Nagoya-Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Nagoya-Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
(3) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln im Sinne des Art. 9 Abs. 6 der Nagoya-Verordnung (EU) Nr. 511/2014
(1) Wer gegen
(2) Der Versuch ist strafbar.
Das Kärntner Fischereigesetz K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:
„(3) Auf künstliche Wasseransammlungen im Sinne des Abs. 2 Z 1 finden Abs. 4 und § 35 Abs. 6 Anwendung.“
§ 2 Abs. 5 entfällt.
Im § 63 Abs. 1 wird in der lit. u der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. v.
Im § 64 Z 2 entfällt die Wortfolge „und bei Verwaltungsübertretungen nach § 63 Abs. 1 lit. v invasive gebietsfremde Arten“.
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