Kärntner Feuerwehrgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20181115_57Kärntner Feuerwehrgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Feuerwehrgesetz – K-FWG, LGBl. Nr. 48/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/2016, wird wie folgt geändert:
§ 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Jede Freiwillige Feuerwehr ist berechtigt, selbstständig eine Kameradschaftskasse zu führen. In dem Umfang, der zur Wahrung der für die Kassaführung notwendigen Rechte und Pflichten erforderlich ist, kommt den Freiwilligen Feuerwehren Rechtspersönlichkeit zu.“
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